BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün chen I vom 26. November 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitn ehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Su b- u n ternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Z u- lässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416 /08 , NJW 2009, 528 , 529 ; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 , NStZ 2010, 635 , 636 ). Die Strafkammer hat jedoch - worauf der Generalbundesa n walt zutreffend hinweist - bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthalten en Sozialversich e- rungsbeitr ä ge § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV außer Acht gelassen. Dies ist nach der Rech t sprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 - 3 - Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung en t- gegengewirkt werden soll (vgl. BT - Dr uck s. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vo r- liegender illegaler Beschäftigung stets von einer Net tolohnvereinbarung ausz u- gehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Be schluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 , a aO ; a.A. Trüg, DStR 2011, 727 , 729 , unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis - sondern eine Entsche i- dungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ - RR 2009, 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht b e schwert. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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