ECLI:DE:BGH:2017:200617B1STR21 3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/17 vom 20. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ansbach vom 12. Januar 2017 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte in Fall 7 der Urteil s- gründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch, c) im Maßregelausspruch. 2. Die weitergehende Revision wi rd verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerl aubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- 1 - 3 - ringer Menge, und in weiteren vier Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubt em Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs in Ta t- einheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung der Angeklagt en in einer Entziehungsanstalt sowie Verfall von Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verle t- zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen U mfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2017 unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Feststellungen zu den Fällen 1 6 sowie 8 und 9 der Urteilsgrü n- de tragen die Schu ldsprüche. Der Schuldspruch der Angeklagten für die im Fall 7 der Urteilsgründe festgestellte Tat hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat nur im Fall 8 der Urteilsgründe gestützt auf ein Sachverständigengutachten konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels getroffen. Im Übrigen hat das Landgericht eine Schätzung e- klagten zum An - und Verkaufspreis sowie zur Qualität des Met h amphetamins 7 und 9 der Urteil s- gründe jeweils durchgängig von einem Wirkstoffgehalt von 60 % Met h amph e- taminbase ausgegangen. Das Tatgericht darf allerdings nur dann den Wirkstoffgehalt notfalls u n- ter Anwendung des Zwe ifelssatzes unter Berücksichtigung der sicher festg e- 2 3 4 5 - 4 - stellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatb e- t- legen, soweit konkrete Feststellungen zur Wir kstoffkonzentration nicht getroffen werden können, wenn die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht (mehr) zur Verfügung stehen (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 1 StR 43/16, NStZ - RR 2016, 247; vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 und vom 6. August 2013 3 StR 212/13, StV 2013, 703; Patzak in Körner/ Patzak/Volkmer , BtMG, 8. Aufl. , Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 331 ff. mwN). Die Schätzung des Landgerichts ist zudem nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat bereits nicht geprüft, o b aus dem konkret festgestellten Wirkstoffgehalt in Fall 8 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ei n- kaufspreise Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt der jeweiligen Betä u- bungsmittel in den anderen Fällen möglich waren. Zudem ist nicht nachvol l- zie hbar, aus welchen Gründen das Landgericht bei unterschiedlichen Einkauf s- preisen immer denselben Wirkstoffgehalt von 60 % Met h amphetaminbase z u- grunde legt. Dieser Rechtsfehler betrifft durchgreifend aber lediglich den Schul d- spruch in Fall 7, da insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtsfehlerfreier Bestimmung bzw. Schätzung des Wirkstoffgehalts die nicht geringe Menge unterschritten wird. In den Fällen 1 4 und 6 der Urteilsgründe kann der Senat angesichts des An - und Verkaufs jeweils grö ßerer Mengen von Betäubungsmitteln und der jeweiligen Preise ausschließen, dass im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten wurde (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 1 StR 43/16, NStZ - RR 2016, 247; Urteil vom 24. Februa r 1994 4 StR 708/93, NJW 1994, 1885; Patzak in Körner/ Patzak/ Volkmer aaO , Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 214). In den Fällen 5 und 9 der Urteilsgründe verbleibt es unabhängig von dem Rechtsfehler ohnehin j e- 6 7 - 5 - weils bei dem Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerb s in Tateinheit mit une r- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. 2. Der Strafausspruch hält in den Fällen 1 6 sowie 9 der Urteilsgründe sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie dargelegt, fehlt es in diesen Fäl len an der Feststellung des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel und damit an der Feststellung eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoff konzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 1 StR 43/16, NStZ - RR 2016, 247; vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 und vom 6. August 2013 3 StR 212/13, StV 2013, 703, je mwN). 3. Aber auch die verhängte Einzelstrafe in Fall 8 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen und dabei zunächst ausgeführt, dass eine Anwe n- dung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG aussche i- de, weil die Taten, zu den en die Angeklagte Aufklärungshilfe leistete, mit der Tat aus Fall 8 der Urteilsgründe in keinem Zusammenhang stehe. Diese Au f- fassung trifft insoweit zu, als es um die Aufklärungshilfe bezogen auf den Ta t- beteiligten im Fall 1 der Urteilsgründe und die Rausc hgiftabnehmer der Ang e- klagten geht. Nicht erörtert hat die Kammer allerdings, ob eine Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG auch bezogen auf die Angaben der Ang e- klagten zu den Rauschgiftgeschäften, die nach den Feststellungen des Landg e- richts Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Strafverfolgungsbehörden in U . waren, in Betracht kommt. Insoweit wäre nicht nur eine Aufdeckung von 8 9 - 6 - Taten nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu erwägen, sondern durch die Sicherste l- lung der Betäubungsmittel als beson ders wirksame Form der Verhinderung g e- planter Straftaten auch eine Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 2 BtMG (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 1 StR 187/05, NStZ 2006, 177). Hinsichtlich einer möglichen Aufklärungshilfe bezogen auf den Komplex . - geklagte die Strafverfolgungsbehörden in U . in der Weise unterstützt habe, dass sie die Behörden auf bis dahin unbekannte Rauschgiftgeschäfte aufmer k- sam gemacht habe. Durch die Angaben der Angeklagten konnte letztlich eine festgestellt, dass die zuletzt genannten Rauschgiftgeschäfte in U . Zusammenhang mit den Taten der Angeklagten stehen (UA S. 12). Diese Ausführungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit von § 31 Satz 1 Nr. 1 und 2 BtMG auszuschließen. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglicherweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der genannten V orschrift sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abg e- lehnt wurde (Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 1 StR 131/13 , NStZ 2013, 665 und vom 28. August 2002 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162 f. mwN). Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Schilderung des Umfangs der g e- leisteten Aufklärungshilfe und des Aufklärungserfolgs noch mit dem apodikt i- schen Hinw eis auf einen fehlenden Tatzusammenhang gerecht. Auf welche tatsächlichen Umstände sich das Tatgericht dabei stützt, kann dem Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Die bloße We r- tung, es bestehe kein Zusammenhang mit den Taten der Angeklagten, genügt zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht (vgl. 10 11 - 7 - Senat, aaO ; BGH, Beschluss vom 1. März 2011 3 StR 496/10 ; zum erforderl i- chen Tatzusammenhang vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 3 StR 429/13 Rn. 8 ff., StV 2014, 619, mwN ), zumal die Kammer im Rahmen der Beweiswü r- digung darauf hinweist, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit der Aufd e- habe (UA S. 19). 4. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht d er Gesamtstrafe die Grundlage. Das neu verhandelnde Tatgericht wird die bei der Würdigung vertypter Strafmilderungsgründe im Verhältnis zur Annahme minder schwerer Fälle gebotenen Prüfschritte (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessu ng, 5. Aufl., Rn. 930) transparenter sowie gegebenenfalls auch lediglich für die Strafzumessung im engeren Sinne Art und Umfang der t- lungsverfahren U . haben, als dies im angefochte - nen Urteil geschehen ist. 5. Schließlich hält auch die Anordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Maßregel nach § 64 StGB erfordert, dass die Gefahr besteht, die An geklagte werde infolge ihres Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige T a- ten begehen. Die Prognose ist für den Einzelfall zu treffen, wobei der Tatrichter die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den U r- teilsgründen so umfassend darzu stellen hat, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, Rn. 3 , NStZ - RR 2017, 76 ; vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16, Rn. 9 , NStZ - RR 2017 , 74 ; vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 und vom 10. November 2015 1 StR 265/15, NStZ - RR 2016, 76 f. mwN). 12 13 14 - 8 - Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Gefahrenprognose wird nicht in einer für den Senat nac hvollziehbaren Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt. Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H . , der eine polyvalente Drogenabhängigkeit von Psychostimulanzien auf - grund eines langjährigen Amphetamin - und Met h a mphetaminkonsums festg e- stellt hat, und insoweit ohne eigene Bewertung dessen Einschätzung, dass ohne eine längerdauernde Therapie jederzeit mit erneuter Straffälligkeit im Hi n- blick auf Betäubungsmittelstraftaten und klassische Beschaffungskriminalität zu rechnen sei (UA S. 24 f.). Für die Gefahrprognose einer klassischen Beschaffungskriminalität en t- hält das Urteil hingegen keinerlei Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat keine Straftaten zur Finanzierung des Eigenkonsums festgestellt. Allerdings is t die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelmäßig auch dann gerechtfertigt, wenn die Begehung gewichtiger Verstöße gegen das B e- täubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinau s- gehen, wegen der Drogenabhängigke it des Angeklagten konkret zu besorgen sind (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 3 StR 148/08, Rn. 4, NStZ - RR 2008, 234). Das Landgericht setzt sich insoweit jedoch nicht mit den Umständen des Einzelfalls auseinander, die für die Bewertung der Gefahrenprognos e von B e- deutung sind, nämlich, dass die Angeklagte bislang lediglich einmal im Jahr 2006 und damit vor über zehn Jahren wegen in den Jahren 2004 und 2005 begangener Betäubungsmitteldelikte verurteilt wurde, die Angeklagte nach der Verurteilung wegen di eser Straftaten im Jahr 2007 einen Rückfall erlitten hat, ohne erneut straffällig zu werden, sie mit ihrer Drogenvergangenheit wie die Aufklärungshilfe und der Abbruch der Kontakte zu ihren Freunden aus der Dr o- 15 16 17 - 9 - genszene belegen gebrochen hat und, dass s ie Kontakt zur Suchtfachamb u- lanz hergestellt und dort im Zeitraum vom 15. Februar 2016 bis 20. Dezember 2016 an insgesamt 22 Einzelterminen teilgenommen hat. Hinsichtlich des Ko n- takts zur Suchtfachambulanz bleibt überdies offen, mit welchem Inhalt und E r- fo Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nähere Darlegungen zu der Gefahrenprognose zu einer Verneinung der Voraussetzungen des § 64 StGB geführt hätten. 6. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fe ststellungen können bestehen ble i- ben , mit Ausnahme der Feststellungen zu den jeweiligen Wirkstoffgehalten der s- verfahren U . ungs - anstalt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die neue Strafkammer wird Feststellungen zu 18 19 - 10 - den zuvor genannten Punkten zu treffen haben und kann auch sonst ergä n- zende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Wide r- spruch stehen. Graf Bellay Fischer Bär Hohoff
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