BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 214/03 vom18. Juni 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsUlm (Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Ein-zelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-geldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann,wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eineGesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest-satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHRStGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). - 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy