BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 214/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 10. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu den Revisionsangriffen gegen die Verurteilung wegen Betrugs in vier F344llen und wegen Betrugsversuchs in 21 F344llen durch die Stellung von Pro-zesskostenhilfeantr344gen unter unzutreffender Darstellung der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Angeklagten bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen der Generalbundesanw344ltin in ihrer Antragsschrift: 1. Zur R374ge, der "Beweisantrag Nr. 10" sei zu Unrecht abgelehnt worden (Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO): Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Bei dem "Beweisantrag" handelte es sich mangels ausreichender Substantiierung um einen Beweisermittlungsan-trag. Die pauschale Behauptung von Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Ge-richtskosten in H366he von mindestens 19.469,15 200 im Jahre 2003 und in H366he von mindestens 73.841,99 200 im Jahre 2004 unter Benennung von 13 Zeugen (Rechtsanw344lten, Gerichtsvollziehern und einem Notar) sowie von 374ber 30 - zu verlesenden - Honorarrechnungen, Kostenrechnungen und Kostenfestset-zungsbeschl374ssen, die jeweils andere, aber nicht im Einzelnen benannte und - 3 - bezifferte Forderungen betrafen, gen374gt nicht. Es h344tte vielmehr der Bezeich-nung der behaupteten Forderungen - mit deren Grundlage und deren H366he - im Einzelnen bedurft. Dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, hatte die Straf-kammer keinen Anlass. Die Vielzahl der offensichtlich weitgehend erfolglosen Zivilrechtsstreitigkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, offenbarte ein Pro-zessgebaren, das den Eindruck vermitteln musste, es handele sich bei den be-haupteten Ausgaben beziehungsweise Verbindlichkeiten zumindest weitgehend um unn366tige und unangemessene Aufwendungen. Au337erdem unterstrich das Vorbringen nur, dass die Darstellung der Einkommens- und Verm366gensverh344lt-nisse bei der Stellung der Prozesskostenhilfeantr344ge in jeder Hinsicht unvoll-st344ndig war. Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen, dass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. BGH StV 1996, 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht rechtsfehler-haft, n344mlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des 247 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO ("f374r die Entscheidung ohne Bedeutung") beschied (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 43a m.w.N.). 2. Zur R374ge, zwei Beweisantr344ge auf Vernehmung des Steuerberaters K. - Ersatz f374r den zur374ckgenommenen "Beweisantrag Nr. 9" - seien zu Unrecht abgelehnt worden (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), beziehungs-weise die Strafkammer habe insoweit ihrer Aufkl344rungspflicht nicht gen374gt (247 244 Abs. 2 StPO): Die pauschale Behauptung, der Angeklagte habe mit der Erzielung sei-nes Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in H366he von 21.859,-- 200 im Jahre 2003 und in H366he von 9.574,-- 200 im Jahre 2004 gehabt - unter Benen-nung des Steuerberaters des Angeklagten als Zeuge -, gen374gt - hinsichtlich der Aufkl344rungsr374ge - nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Notwendigkeit der Ausgaben - eine Rechtsfrage, worauf schon die - 4 - Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss zu Recht hinwies - kann nur beur-teilt werden, wenn deren Gegenstand und H366he im Einzelnen mitgeteilt wird. Auch hier handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, wovon auch die Strafkammer zutreffend ausging. Dem nachzugehen, musste sich ihr nicht aufdr344ngen. Die Strafkammer hatte bereits pauschal 6.000,-- 200 an Wer-bungskosten in Ansatz gebracht. Weiterreichende Ermittlungen, etwa beim Steuerberater, musste die Strafkammer nicht anstellen, denn Anhaltspunkte f374r h366here Werbungskosten waren angesichts der festgestellten Arbeits- und Le-bensverh344ltnisse des Angeklagten w344hrend des fraglichen Zeitraums nicht er-sichtlich. Die pauschale Behauptung h366herer Werbungskosten, ohne diese - etwa nach R374ckfrage beim eigenen Steuerberater - konkret zu benennen, 344n-dert an dieser Bewertung nichts. Vielmehr dr344ngt sich der Gedanke auf, die An-tragstellung sollte nur dazu dienen, den Prozess weiter zu verschleppen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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