BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 214/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Bet344ubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der T344ter dieses in seinem K366rper transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim Strafrahmen des 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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