BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 214/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53 F344llen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat sieht auch von einer Schuldspruch344nderung ab, wie sie der Generalbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Un-treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 F344llen schuldig zu sprechen sei. 3 - 3 - Der Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-steuererkl344rungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Ak-ten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es er-gaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 200 und 4.610,00 200, die auf das in den Erkl344rungen benannte Konto einer Tatbeteiligten 374berwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte 204der letzten Bearbeitung223 bei Erkl344rungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander. 4 Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt un-ter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 -, in derartigen F344llen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde. 5 Dem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens der Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 6 Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung jeweils die 204Freigabe zur Datenverarbeitung223 (UA S. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tats344chlich vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fanta-sienamen f374hrten deshalb auch zu keiner personellen Verkn374pfung. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelf344lle n344-her, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung und ist rechts-fehlerfrei. 7 - 4 - Der damals f374r Steuerstrafsachen zust344ndige Senat des Bundesge-richtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem ver-gleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur 334berpr374-fung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies ge-schah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterli-chen Beurteilungsspielraum: 204Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge f374r mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Daten-eingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung ge-sehen hat, l344sst keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen223 (aaO Rdn. 28, in BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt). 8 Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruch344nderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.). 9 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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