BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 214/14 vom 6. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urt eil des Landg e- richts Halle vom 26. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstra f- kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiervon hat es zwei Monate als vollstreckt erkl ärt. Die von dem Angeklagten eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO. I. Das Landgericht hat den Angeklagten der Steuerhinterziehung in neun Fällen sowie des Versuchs der Steuerhinterziehung in drei we iteren Fällen für schuldig befunden, weil er es trotz in den Jahren 2002 bis 2005 durch den B e- trieb eines Speiselokals getätigter Umsätze und hieraus erzielter Gewinne u n- terlassen hatte, Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 bis 2005, Gewerbe - u nd Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 s o- wie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 abzugeben. 1 2 - 3 - Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 verschwieg er in seinen Einkommenste u- ererklärungen die tatsächliche Höhe seiner Gewinn e des Speiselokals. Insg e- samt seien hierdurch Steuern in einem Gesamtbetrag von mehr als 700.000 Euro verkürzt worden; wären die drei Versuchstaten zur Vollendung gelangt, hätte dies zu weiteren Steuerschäden in Höhe von mehr als 200.000 Euro g e- führt. 1 . Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: . . . Dieses Speiselokal betrieb er zunächst als Einzelunternehmen; ab dem Jahr 2004 setzte er den Geschäfts betrie . seines Speiselokals bzw. der N . GmbH ermittelte der Angeklagte durch einen Betriebsvermögensvergleich, indem er von seinem Steuerberater Bilanzen erstellen ließ. Um die mit dem Speiselokal erzielten Einnahmen der Besteuerung zu entziehen, nahm entweder der Angeklagte selbst oder auf sein Geheiß ein Dri t- . ingeset z- ten Kasse vor, indem Dateien gelöscht oder überschrieben wurden. Zudem wiesen die laut Kasse bonierten Erlöse im Vergleich zu den in der Buchhaltung erfassten Erlösen große Differenzen zum Vorteil des Angeklagten aus. Dan e- ben tätigte der Angeklagte verschiedentlich Wareneinkäufe, die er ebenfalls nicht in der Buchführung erfasste, um die Steuerverkürzungen zu verschleiern. 2. Zur Grundlage dieser Feststellungen: Das Landgericht hat angesichts der mangelhaften Buchführung des A n- z- weise ermittelt. Diesen Schätzungen legte es die Ergebnisse von sog. Ausbe u- 3 4 5 6 7 - 4 - tekalkulationen zugrunde, die ein Finanzbeamter anha nd des Wareneinsatzes Unter Bezugnahme au f die Erkenntnisse dieses Finanzbeamten hat das Landgericht für die Speisenumsätze . Heranziehung der durch das Bundesministerium der Finanzen jährlich herau s- gegebenen Richtsatzsammlung geschätzt, indem es auf den Wa reneinsat z des hierbei handelt es sich um den amtlichen Mittelwert der Richtsatzsammlung für Speise - und Schankwirtschaften aufgeschlagen hat. II. Die vom Angeklagten erhobene und näher ausgefüh rte Sachrüge e r- weist sich als begründet, weil die angefochtene Entscheidung an einem durc h- greifenden Darstellungsmangel leidet. Die Urteilsgründe enthalten keine Fes t- stellungen zu den zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen. Ebenso wenig verhalten sich die Urteilsgründe dazu, ob der Rohgewinnaufschlag satz von 213 % auch bei der Bestimmung der Getränkeumsätze zugrunde gelegt wurde. Der Senat vermag deshalb nicht zu überprüfen, ob die Strafkammer den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat. Dies führt zur Aufhebu ng des Schul d- spruchs. 1. Mit Blick darauf, Landgericht sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 1 StR 561/13, NStZ - RR 2014, 179; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 5 StR 58/07, BGH R AO § 370 Abs. 1 Steue r- schätzung 3). Hierbei konnte es auch die Richtwerte für Rohgewinnaufschla g- sätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen he r- 8 9 10 - 5 - anziehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 1 StR 561/13, NStZ - RR 2014, 179 mwN). In solchen Fällen muss das Tatgericht in den U r- teilsgründen jedoch für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Dies erfordert eine für das Revis i- onsgericht nachprüfbare Darstellung der Schät zungsgrundlagen in den Urteil s- gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 1 StR 103/12). Daran fehlt es hier. a) In diesem Zusammenhang bezieht sic h das Landgericht auf von der . dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zwar, dass mittels dieser . aber schon Feststellungen zu den jeweilig von ihm konkret zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen unterlasse n. b) Vor allem aber verhalten sich die Urteilsgründe nicht nachvollziehbar zu der Frage, welcher Rohgewinnaufschlagsatz auf den Getränke - Wareneinsatz aufgeschlagen wurde, um hieraus schätzungsweise die Geträ n- . Überlegungen des Landgerichts über die Angemessenheit eines der amtlichen Richtsatzsammlung entnommenen Prozentsatzes von 213 % genügten hier schon deswegen nicht, weil sie sich allein auf die Speisenumsätze beziehen. Mit Blick auf die Ausführungen des Zeuge vernommenen Finanzbeamten liegt es nahe, dass der Rohgewinnau f- schlags o- 11 12 13 - 6 - Getr änkeumsätzen nicht herangezogen worden sein könnte. Denn der Finan z- beamte hatte ausgeführt, dass die von ihm vorgenommenen Kalkulationen im Ausgangspunkt anhand der in den Speisekarten des C . angegebenen Preis - und Mengenangaben vorgenommen worde n seien, die Speisenumsätze aber anders als die Getränkeumsätze schwierig zu kalkulieren seien. Die Besorgnis, dass das Landgericht im Anschluss an die finanzbehördlichen Schätzungen die Getränkeumsätze anhand eines gesonderten naheliege nd höheren Rohgewinnaufschlag satzes ermittelt hat, wird dadurch bestärkt , dass das Landgericht seinen Berechnungen jedenfalls zur Höhe der Kaffeeumsätze die nach seiner Auffassung pro Tasse Kaffee benötigte Kaffeemenge zugrunde gelegt hat (UA S. 22). Dies spricht daf ür, dass das Landgericht jedenfalls ins o- weit anhand der eingesetzten Kaffeemenge bzw. der hiermit erzielbaren Anzahl von Kaffeegetränken einerseits sowie den Verkaufspreisen pro Kaffeegetränk andererseits für die Kaffeeumsätze einen eigenen Rohgewinnaufsch lagsatz gebildet hat. c) Da der Angeklagte die Höhe der Umsätze ausdrücklich bestritten ha t- te, war auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Rohgewinnau f- schlags atz bei den Getränkeumsätzen anzuwenden war, nicht zu verzichten, zumal die Getränk eumsätze nach den in den Urteilsgründen auszugsweise diesen Jahren einen ganz erheblichen Teil der Gesamtumsätze ausmachten und diese daher die Höhe der verkürzten Umsatzsteue r und in der Folge auch die Höhe der hinterzogenen Körperschaft - und Gewerbesteuer sowie Einko m- mensteuer maßgeblich mitbestimmten. 14 - 7 - 2. Der dargelegte Mangel wiegt so schwer, dass er den gesamten Schuldspruch erfasst und nicht nur zur Aufhebung des Straf ausspruches führt. Von dem Mangel sind sämtliche Feststellungen zu Umsätzen und Gewinnen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt wide r- spruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die Festste l- lungen insgesamt auf. Er weist darauf hin, dass die strafschärfende Berüc k- sic h tigung der Vorlage kann, wenn es sich hierbei nur um eine schriftliche Lüge in der Hauptverhan d- lung handelt. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Wirtschaftsstra f- kammer des Landgerichts Magdeburg zurück. Raum Graf Jäge r Cirener Mosbacher 15
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