BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 215/01 vom6. Dezember 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenUntreue u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlos-sen:1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) undII. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.Gründe: Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reise-kosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbun-desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu denübrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-den - 3 -Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zu-rückverweisung der Sache nicht angebracht.Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebensteit
Full & Egal Universal Law Academy