1 StR 215/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 215/01 - 1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 266 Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die A n - nahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein. Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehle n - de Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die E r - trags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen. Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor. BGH, Urt. vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01 - LG Offenburg BUNDESGERICHTSHOF - 2 - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 215/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. Dezember 2001 in der Sitzung am 6. Dezember 2001, an denen teilgeno m - men haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger fr den Angeklagten K. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger fr den Angeklagten S. , Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Gesch ftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Offenburg vom 29. Dezember 2000 im Ausspruch ber die Gesamtgeldstrafen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in zehn F l - len zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagesstzen zu je 150 DM verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Untreue in vier Fllen und wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fllen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 T a - gesstzen zu je 200 DM verurteilt und ihn wegen eines weiteren Teilkomplexes freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrge gestt z - ten Revisionen der Angeklagten. Eine im Revisionsverfahren vorgenommene - 5 - Verfahrensbeschrnkung fhrt zur Aufhebung der Gesamtgeldstrafen; im br i - gen sind die Revisionen nicht begrndet. A. Der Angeklagte K. war von 1973 bis Oktober 1998 Vorstandsvorsi t - zender der Sdwestdeutschen Verkehrs AG (knftig: SWEG) mit Sitz in Lahr. Alleinaktionr der Gesellschaft ist das Land Baden-Wrttemberg. Das Tti g - keitsgebiet des Verkehrsunternehmens erstreckt sich von Lrrach ber die O r - tenau und das Rhein-Neckar-Gebiet bis nach Bad Mergentheim. Zur wirtschaf t - lichen Lage hat das Landgericht festgestellt: Das Stammkapital betrug am 14. September 1971 5.081.000,00 DM. Im Dezember 1991 erfolgte eine Erhhung auf 10.081.000,00 DM. 1992 und 1993 wies die SWEG ausweislich den Gewinn- und Verlustrechnungen jhrliche Fehlbetrge von 10 bzw. 5,4 Mio. DM auf, 1994 wurde dann ein Jahresberschuß von 253.000,00 DM erwirtschaftet, der 1995 auf 284.000,00 DM und 1996 auf 351.000,00 DM gesteigert werden konnte. 1992 betrug die ausgewiesene Bilanzsumme 166 Mio. DM, 1996 173 Mio. D M. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte jhrliche Bilanzverlust verringerte sich von 13,5 Mio. DM im Jahr 1992 ber 8,6 Mio. DM auf rd. 4 Mio. DM zum Jahresende 1996. Der Angeklagte S. war seit 1989 Wirtschaftsminister des Landes Baden-Wrttemberg, wechselte 1992 als Minister ins Verkehrsministerium und wurde ab 1996 nach der Vereinigung zweier Ministerien Umwelt- und Ve r - - 6 - kehrsminister. In seiner Eigenschaft als Verkehrsminister wurde er turnusmßig zum 1. Januar 1996 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der SWEG gewhlt. Von dem Ministeramt trat er im Oktober 1998 zurck und ist heute als Rechtsanwalt in Reutlingen ttig. Der Angeklagte S. war seit November 1995 auch Prsident des Sportvereins SSV Reutlingen. Der Verein hatte seit 1993 finanzielle Probleme. Bereits in den 80er Jahren hatte der Angeklagte eine Vielzahl von Sponsoren aus dem Bereich der Wirtschaft dazu gebracht, dem Verein Darlehen oder Spenden zukommen zu lassen. B. I. Zu dem Komplex II. 1a bis c (SSV Reutlingen) hat das Landgericht fo l - gende Feststellungen getroffen: 1. Mitte des Jahres 1995 trat der Angeklagte S. an den Ang e - klagten K. als Vorstandsvorsitzenden der SWEG heran und forderte ihn zu einer Spende fr den SSV Reutlingen auf. Zu dieser Zeit stand bereits fest, daß der Angeklagte S. in absehbarer Zeit turnusmßig den Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden bei der SWEG bernehmen wrde. Der Angeklagte K. ließ daraufhin einen Betrag von 25.000 DM von der Hauptkasse der SWEG auf das Konto der Sekretariatskasse berweisen, die berwiegend fr Barausgaben fr die Mitglieder des Aufsichtsrats und hnliche Aufwendungen - 7 - bestimmt war. Die Sekretariatskasse lief nicht ber die Hauptbuchhaltung. Se i - ne Sekretrin hob einen Betrag von 20.000 DM ab und der Angeklagte K. bergab dem Angeklagten S. das Geld, das - wie dieser wuûte - aus dem Vermgen der SWEG stammte, in einem neutralen Briefumschlag in e i - nem Hotel in Reutlingen. Dem Angeklagten S. war bewuût, daû allein seine Aufforderung den Angeklagten K. zu der Spende veranlaûte, weil K. sich ihm als Verkehrsminister und knftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewogen zeigen und ihm einen Gefallen erweisen wollte. Der Angeklagte K. lieû zur Verbuchung des Betrages fr die Hauptkasse einen Beleg mit dem Vermerk: “Zuwendung fr Jugendarbeit des SSV Reutlingen” erstellen. Der Angeklagte S. hinterlegte die 20.000 DM in zwei Briefumschlgen in dem Hotel in Reutlingen, wo sie von einer Mitarbeiterin des Reutlinger W o - chenblattes, dessen Anzeigenleiter fr die Herausgabe der Stadionzeitung und Werbemaûnahmen verantwortlich war, abgeholt wurde. Die Briefe wurden in den Verlagsrumen in das Fach des SSV Reutlingen gelegt, wo sie von nicht nher festzustellenden Verantwortlichen des Vereins abgeholt wurden. Die weitere Verwendung der Gelder konnte nicht aufgeklrt werden; in den G e - schftsbchern des Vereins erfolgte keine Verbuchung. 2. Im Januar 1996 war der Angeklagte S. zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der SWEG gewhlt worden. Er erbat vom Angeklagten K. eine weitere Zahlung von 15.000 DM fr den Sportverein. Der Angeklagte K. wollte dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wiederum einen Gefallen e r - weisen. Die Beschaffung des Betrages erfolgte erneut ber das Konto der S e - kretariatskasse. Der Angeklagte K. bergab das Geld in bar an den Ang e - klagten S. i n einem Restaurant in Freudenstadt. Auf dem Beleg fr die Buchhaltung war als Zweck auch diesmal die Jugendarbeit des SSV Reutli n - - 8 - gen vermerkt. Tatschlich kam der Betrag dem Verein nur auf Umwegen z u - gute. Der Angeklagte S. schenkte den Betrag einem Gnner des Ve r - eins, der dem Verein Darlehen in groûer Hhe gewhrt hatte. Da dieser Frd e - rer sein Engagement 1995 deutlich reduziert hatte, dienten die 15.000 DM d a - zu, den Mzen dem Verein gegenber wieder geneigter zu stimmen. 3. Im Juni 1997 trat der Angeklagte S. an den Angeklagten K. erneut wegen einer Spende von 10.000 DM heran, die auch diesmal vom A n - geklagten K. aus der Hauptkasse ber das Konto der Sekretariatskasse b e - schafft wurde. In einem weiteren Vermerk hielt er fest, daû 10.000 DM dem SSV Reutlingen fr die Jugendarbeit zugewendet worden seien. Tatschlich hndigte der Angeklagte S. den Betrag einem weiteren Mzen aus, um diesen dem Verein gegenber wieder geneigter zu stimmen, da auf ein g e - whrtes Darlehen vom Verein keine Rckzahlungen geleistet worden waren. Die anderen Funktionre des Vereins erfuhren von dieser Zahlung nichts, in der Buchhaltung des Vereins ist der Betrag als teilweise Kreditrckfhrung nicht enthalten. II. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer hi n - sichtlich des Angeklagten K. daraus her, daû er seine Befugnisse als Vo r - standsvorsitzender der SWEG miûbraucht habe. Er habe die Zahlungen an den SSV Reutlingen aus Mitteln der SWEG nur deshalb gettigt, um dem d a - maligen Verkehrsminister und spteren Aufsichtsratsvorsitzenden einen G e - fallen zu tun; deshalb sei die von ihm vertretene SWEG bei keiner Geldbe r - gabe in Erscheinung getreten und die Empfnger der Gelder htten von der - 9 - wahren Person des Spenders nichts erfahren. Dem Angeklagten stehe zwar aufgrund seiner Leitungsbefugnis als Vorstand einer Aktiengesellschaft fr sein unternehmerisches Handeln ein Ermessensspielraum zu (§ 76 AktG). Dazu knnten auch Spenden der Aktiengesellschaft fr wissenschaftliche, knstler i - sche oder sportliche Zwecke u.a. gehren. Dabei mûten immer die Interessen der Anteilseigner der Gesellschaft gewahrt sein. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zuwendungen einen betrieblichen Bezug htten. Der Angeklagte S. sei im Fall II. 1a der Anstiftung zur Untreue schuldig, weil er den Angeklagten K. zu der ersten Zahlung bestimmt habe. Dieser habe sich zu der Zahlung verleiten lassen, weil der seinerzeitige Ve r - kehrsminister und Angeklagte S. als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgesehen und fr das Verkehrsunternehmen SWEG von erheblicher Bede u - tung gewesen sei. Nachdem der Angeklagte S. Aufsichtsratsvorsitze n - der geworden war und den Angeklagten K. zu zwei weiteren Zahlungen ve r - anlaût habe, habe er gegen seine Aufsichtsratspflichten nach § 116 AktG ve r - stoûen, indem er kollusiv mit dem Vorstandsvorsitzenden zum Nachteil der G e - sellschaft zusammengewirkt habe. III. Mit ihren Revisionen rgen die Angeklagten, die Auffassung der Stra f - kammer, wonach Ausgaben der SWEG fr unternehmensfremde Zwecke nur dann statthaft seien, wenn ihnen ein betrieblicher Bezug jedenfalls unter dem Aspekt von ”public relations” fr das Unternehmen zukomme, werde dem G e - schftsfhrungsermessen des Vorstands nicht gerecht. Es sei selbstverstn d - lich, daû eine Aktiengesellschaft unter Werbeaspekten auch hohe Ausgaben - 10 - fr das Sponsoring von Sportlern oder Sportvereinen ttigen drfe. Der Aspekt des Vorteils fr das Unternehmen sei jedoch nicht allein maûgeblich. Eine A k - tiengesellschaft drfe auch “non-profit-Ausgabenº ttigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht nach auûen in Erscheinung trete. Dabei drften auch persnl i - che Prferenzen eine Rolle spielen. Hiervon unabhngig habe jedenfalls die erste Zahlung von 20.000 DM zugunsten des SSV Reutlingen nicht zu einem Vermgensschaden bei der SWEG gefhrt, weil nach der festgestellten Gesamtsituation die “Landschaft s - pflegeº im politischen Bereich der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile bringen konnte, die die eingesetzten Mittel aufgewogen oder sogar weit bertroffen htten. Die Beanstandungen haben keinen Erfolg. IV. Soweit der Angeklagte K. aus dem Vermgen der SWEG Zuwendu n - gen an den SSV Reutlingen gettigt hat, hat die Strafkammer seine Strafbarkeit nach dem Miûbrauchstatbestand des § 266 StGB beurteilt. Als Vorstandsvorsitzender hatte der Angeklagte K. die Befugnis, ber das Vermgen der SWEG zu verfgen. Zwar ist nicht ausdrcklich festgestellt, daû er im Auûenverhltnis alleinvertretungsbefugt war (vgl. § 78 Abs. 2 AktG). Das kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Die Vermgensbetre u - ungspflicht des Angeklagten K. im Sinne des Miûbrauchstatbestands und seine Vermgensfrsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes stimmten - 11 - hier berein (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540). Hat er bei im Auûenverhltnis wirksamen Verfgungen gegen seine Vermgensbetreuungspflicht verstoûen, so htten die Maûnahmen auch einen Verstoû gegen seine Vermgensfrso r - gepflicht im Sinne des Treubruchtatbestands dargestellt. 1. Die gesellschaftsrechtlichen internen Pflichten des Vorstands sind von §§ 76, 93 AktG umschrieben. Nach § 76 AktG hat der Vorstand die Gesel l - schaft unter eigener Verantwortung zu leiten; gemû § 93 AktG hat er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsleiters anzuwenden. Weiter ins einzelne gehende Regelungen enthlt das Aktiengesetz dagegen nicht. Satzungsrechtliche Konkretisierungen dieser Pflichten hat das Landg e - richt nicht festgestellt. a) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Schadensersatzpflicht des Vorstandes gegenber der Aktiengesellschaft dem Vorstand bei der Leitung der Ge schfte des Gesellschaftsunternehmens einen weiten Handlungsspielraum zugebilligt. Ohne ihn sei eine unternehmerische Ttigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95 = BGHZ 135, 244, 253 ªARAG"; Henze NJW 1998, 3309, 3310). b) Dieser weite Handlungsspielraum gilt grundstzlich auch dann, wenn der Vorstand als Ganzes oder einzelne seiner Mitglieder Zuwendungen leisten zur Frderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport. In der aktienrechtlichen Diskussion ist es heute unumstritten, daû eine Beteiligung am Sozialleben durch mildttige, politische, kulturelle oder an den Sport gerichtete Zuwendungen auch fr Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer - 12 - Geschftsttigkeit gesellschaftsrechtlich grundstzlich zulssig ist (nur beil u - fig BGHZ 23, 150, 157; Hffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 14; Hopt in Groûkomm. AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 120; Mertens in Klner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 32; Fleischer AG 2001, 171, 175; Mertens AG 2000, 157 ff. zur B e - teiligung von Aktiengesellschaften an der Stiftungsinitiative der Deutschen Wirtschaft: ªErinnerung, Verantwortung und Zukunft"; Kind NZG 2000, 567 ff. zur Zulssigkeit von Parteispenden durch den Vorstand einer Aktiengesel l - schaft; H.P. Westermann ZIP 1990, 771 ff.; Vorderwlbecke BB 1989, 505 ff. jeweils m.w.N.). Die Erscheinungsformen dieser Unternehmensfrderung we r - den generell nach dem jeweils primr verfolgten eigenntzigen, steuerlichen oder altruistischen Zweck in drei groûe Gruppen eingeteilt. aa) Beim klassischen Sponsoring werden Geld oder geldwerte Vorteile durch Unternehmen zur Frderung von Personen, Gruppen und/oder Organ i - sationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen oder hnlichen bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen vergeben, damit aber zugleich eigene u n - ternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Hufig werden die gegenseitigen Leistungen von Sponsor und Gesponsortem vertraglich vereinbart (Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring 2. Aufl. 1995 Bd I S. 3 ff.; Krome DB 1999, 2030). bb) Dagegen erfolgt die Spendenvergabe an gemeinntzige Organis a - tionen in der Regel ohne die Erwartung auf eine unmittelbare Gegenleistung. Die Gesellschaft kann die Aufwendung jedoch steuerlich absetzen (§ 10b EStG, § 9 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG). - 13 - cc) Beim Mzenatentum erwartet der Mzen regelmûig keine Gege n - leistung fr seine Untersttzung; hufig verzichtet er auch darauf, ber seine Frderung ffentlich zu sprechen. c) Fr die Beurteilung der gesellschaftsrechtlich zulssigen Frderakt i - vitten eines Unternehmens kommt es nicht auf die Bezeichnung an. Maûge b - lich ist, wie sich die Maûnahme aufgrund der gesamten Umstnde, unter denen sie vorgenommen wurde, darstellt. Dabei werden insbesondere die Motive der betroffenen Personen oder Organisationen, der Umfang der Leistungen und der Gegenleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie erbracht wurden, eine Rolle spielen (vgl. Bruhn-Mehlinger aaO S. 7). aa) Welche Geschftsstrategien der Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Vergabe derartiger Leistungen einschlagen und welche Ziele er zur Frderung des Unternehmenszweckes anstreben darf, regelt das Aktiengesetz nicht im Detail. Gewinnstreben und Freigebigkeit werden dabei aber nicht stets als sich widersprechende, sondern durchaus als komplementre Ziele angesehen. Wrden unentgeltliche Zuwendungen ausschlieûlich wegen ihrer direkt g e - winnsteigernden Zielsetzung zugelassen, so kme der Vorstand nicht umhin, die eigenntzige Motivation hinter jeder Frderttigkeit herauszustellen, weil sich deren vielberufene Werbewirkung keineswegs immer in Mark und Pfennig beziffern und schon gar nicht bilanziell abbilden lût (Fleischer aaO S. 174). Unternehmen nutzen deshalb heute die Frderung von

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Üyelik

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
500
349
Kazancınız 151₺
Aboneliği Başlat Şimdi abone olmanız halinde indirimli paket ile özel fiyatımızdan sürekli yararlanırsınız.