BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 216/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifer-sucht und von Streitereien sowie Gewaltt344tigkeiten gepr344gten Beziehung. Mehr-fach hatte sich die Gesch344digte von dem Angeklagten getrennt und sich an-schlie337end wieder regelm344337ig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einver-st344ndlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung mieteten beide ein Hotelzimmer in Regensburg, um dort nach dem Besuch ver-schiedener Lokale gemeinsam zu 374bernachten. Als sie nach Mitternacht das Zimmer aufsuchten, machte der Angeklagte der Gesch344digten Vorhaltungen wegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Gesch344digte hier-auf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden F344usten, entkleidete sie und vollzog mit ihr 374ber einen l344ngeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr. 1 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer fr374-heren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es f374r die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend, das Landgericht h344tte den Regelstrafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB zugrunde legen m374ssen. 2 Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Die Begr374ndung, mit der das Landge-richt die Regelwirkung der Vergewaltigung f374r die Annahme eines besonders schweren Falls der sexuellen N366tigung verneint und den Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Straf-kammer ist von einem zutreffenden Pr374fungsma337stab ausgegangen und hat auf das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und die T344terper-s366nlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungs-gr374nde die Regelwirkung entfallen lassen k366nnen (vgl. Senat bei Pfister NStZ-RR 2000, 356). Die Strafzumessungserw344gungen sind aus den bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgef374hrten Gr374nden weder in sich fehlerhaft noch versto337en sie gegen anerkannte Strafzwecke. Sie sind 3 - 5 - deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso m366glich gewesen w344re oder vielleicht sogar n344her gelegen h344tte (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248). Nack Kolz Elf Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy