BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 216/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts München II vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Die unter Bezugnahme auf BGH NStZ - RR 2009, 278 angeregte Schuldspruc h- änderung ist nicht vorzunehmen. Der Angeklagte hat ausweislich seines Antr a- ges im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 nur Aufhebung im Strafausspruch b e- antragt und damit den Umfang der Anfechtung konkretisiert (vgl. BGHSt 38, 4). Die Beschränkung auf den Strafausspruch sieht der Senat im vorliegenden konkreten Einzelfall als wirksam an, da die fehlerhafte Subsumtion nicht unve r- tretbar ist und auch keinen höheren Strafrahmen ausgelöst hat. - 3 - Im Übrigen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Ge neralbundesa n- walt ohnehin aus, dass der Angeklagte hier durch den Rechtsfehler im Ergebnis beschwert ist. Denn maßgebend sind das Tatbild und die persönliche Schuld des Angeklagten, die zutreffend erfasst sind. Nack Rothfuß Graf Jäger Sander
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