Schreibfehlerberichtigung 1 StR 216/14 I n der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung wird der Beschluss des 1. Strafsenats vom 29. Januar 2015 wegen eines offensichtl i- chen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es in den Gründen unter III. am Ende des zweiten Absatzes (S. 6 Rn. 12) statt : § 168 StPO richtig: § 168 AO heißen muss. Karlsruhe, den 24. März 2015 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Justizangestellte
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