BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 217/08 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimt374ckisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1 I. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte und die zur Tatzeit 31-j344hrige Gesch344digte Z. f374hrten eine Beziehung. Nachdem sich diese verschlechtert und die Ge-sch344digte neue M344nnerbekanntschaften gesucht hatte, trennte sie sich mit SMS vom 2. April 2007 vom Angeklagten. Am Freitag, den 20. April 2007 kam es zwischen den beiden zum Streit wegen der von Z. gewollten Trennung und wegen ihrer neuen Beziehung. Der Angeklagte seinerseits schlug die Fort- - 3 - f374hrung einer jedenfalls sexuellen Beziehung vor. Darauf ging Z. noch nicht konkret ein. Der Angeklagte erwartete, 374ber das Wochenende hier374ber Bescheid zu erhalten. Am 23. April 2007 sollte der Angeklagte vereinbarungsgem344337 einen Ra-senm344her zur Gesch344digten bringen. Am Abend des 22. April 2007 stellte der Angeklagte eine Garotte her, die als Drosselinstrument geeignet war. Dazu s344g-te er aus einem Kinderbett zwei Rundholzst344be heraus und verband sie mit ei-ner Kordel. Damit wollte der Angeklagte gegen374ber Z. vort344uschen, einen Rasenm344her wieder aktivieren zu k366nnen. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass man die Garotte als W374rgeinstrument verwenden k366nnte. Bereits am 22. April 2007 kam dem Angeklagten in den Sinn, dass er Z. etwas antun und dass er hierzu die Garotte als W374rgeinstrument verwenden k366nnte. 3 Am Morgen des 23. April 2007 fuhr der Angeklagte, ohne T366tungsvorsatz zu haben, zu Z. , wo er gegen 08.15 Uhr eintraf. Die angefertigte Garot-te hatte er in der Jackentasche eingesteckt. Sein Fahrzeug parkte er r374ckw344rts in die Einfahrt. Im Kofferraum war eine Plane vorbereitet. Z. ging da-von aus, dass der Angeklagte absprachegem344337 einen Rasenm344her bringen und sein restliches Werkzeug abholen w374rde. Bis um 11.16 Uhr verlief der Be-such problemlos, wie sich aus einem von Z. zu diesem Zeitpunkt ge-f374hrten Telefongespr344ch ergibt. 4 2. Weitgehend auf Grundlage der Angaben des Angeklagten stellte die Kammer zum Geschehensablauf in objektiver und subjektiver Hinsicht Folgen-des fest: 5 - 4 - Zwischen 11.17 und 12.00 Uhr t366tete der Angeklagte Z. . Diese berichtete dem Angeklagten von gemeinsamen Aktivit344ten mit ihrem neuen Partner und erkl344rte, dass sie mit dem behinderten Kind des Angeklagten nichts anfangen k366nne und dass dieses verzogen sei. Durch diese 304u337erung war der Angeklagte aufgebracht. Er setzte sich neben die Gesch344digte auf das Sofa, wollte sich beruhigen und legte einen Arm um sie. Nachdem die beiden f374nf bis zehn Minuten so schweigsam sa337en, sagte Z. , es sei besser, wenn der Angeklagte jetzt gehe. Hierbei dr374ckte sie ihn leicht von sich weg. Der Ange-klagte sah hierin eine negative Antwort auf seine Frage bez374glich einer weiteren sexuellen Beziehung. 6 Ohne dass Z. 226 wie der Angeklagte erkannte 226 auf einen k366rper-lichen Angriff vorbereitet gewesen w344re, w374rgte sie der Angeklagte nun unver-mittelt mit beiden H344nden am Hals. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Angeklagte noch nicht bedingt oder direkt den Tod der Gesch344digten herbeif374hren, sondern seine Aggressionen wegen der gescheiterten Beziehung durch Verletzung ihres K366rpers abbauen. Nach diesem W374rgen landeten beide auf dem Boden. Der Angeklagte lag auf der Gesch344digten, h366rte kurzfristig mit dem W374rgen auf und Z. 344u337erte zweimal, dass sie den Angeklagten liebe, in der Hoffnung, er beende dadurch seinen Angriff. Der Angeklagte sah diese 304u337erung jedoch als L374ge an und w374rgte sie erneut mit K366rperverletzungsvorsatz. 7 Pl366tzlich hatte die Gesch344digte, die mit dem R374cken auf dem Boden lag, einen Sch374rhaken in der Hand. Der Angeklagte entwand ihr diesen, legte ihn ihr quer 374ber den Hals und brachte mit beiden H344nden und mit einem Knie erhebli-ches Gewicht auf den Haken, wobei sich der direkte K366rperverletzungsvorsatz zum bedingten T366tungsvorsatz gewandelt hatte. Der Angeklagte wollte die Ge-sch344digte nun massiv bestrafen, wobei er ihren Tod als m366glich erachtete und 8 - 5 - billigend in Kauf nahm. Z. gelang, abgesehen von Kratzen im Gesicht, keine Gegenwehr. Anschlie337end drehte der Angeklagte sein Opfer in Bauchla-ge, nahm 226 weiterhin mit bedingtem T366tungsvorsatz 226 die angefertigte Garotte, legte die Schnur 374ber Kreuz um den Hals der Gesch344digten und zog mit beiden H344nden kr344ftig zu. Nachdem er eine zeitlang zugezogen hatte und die Gesch344-digte nicht mehr aufstehen konnte, nahm er ein Beil, das abgestellt war, und schlug ihr 226 nunmehr mit direktem T366tungsvorsatz 226 mit der stumpfen Seite mehrmals kr344ftig ins Genick. Nach der Tat steckte der Angeklagte die Get366tete in einen Bett374berzug, den er aus dem Schlafzimmer geholt hatte, schleifte das Opfer zu dem r374ck-w344rts in der Einfahrt geparkten Auto, breitete die im Kofferraum befindliche Fo-lie aus, legte die Leiche dort ab und fuhr anschlie337end nach N. . 9 II. Die Annahme des Mordmerkmals der Heimt374cke h344lt auf der Grundlage dieser Feststellungen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es bei heimt374ckisch begange-nem Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers auf den Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs an (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 16 jew. m.w.N.). Arglosigkeit des Tatop-fers ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn der 374berraschende Angriff zu-n344chst nicht mit T366tungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz gef374hrt wird, jedoch der urspr374ngliche Verletzungswille derart schnell in T366tungsvorsatz umschl344gt, dass der 334berraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem der T344ter zu dem auf T366tung gerichteten Angriff 374bergeht, sodass die Situ- 11 - 6 - ation v366llig unver344ndert ist und dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenma337nahmen bleibt. Die Tat muss vielmehr vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten und nicht zu hemmenden Fortgang nehmen (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 3, 16 und 27; BGH NStZ-RR 2004, 234). 2. Diesen Ma337st344ben wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Um-fang gerecht. Die Kammer hat zwar nicht verkannt, dass nach ihren Feststel-lungen der Angeklagte den ersten W374rgeangriff mit den H344nden lediglich mit Verletzungsvorsatz gef374hrt hat. Sie meint aber, der Angeklagte habe sein Opfer v366llig 374berraschend gew374rgt und der 334bergang vom K366rperverletzungs- zum T366tungsvorsatz sei schnell geschehen, nachdem die Gesch344digte einen Sch374r-haken ergriffen und der Angeklagte ihr diesen entwunden hatte. W344hrenddes-sen habe sich der Angeklagte fortw344hrend auf seinem Opfer befunden, sodass dieses keine M366glichkeit zu relevanten Gegenma337nahmen gehabt habe. Das Ergreifen des Sch374rhakens k366nne nicht als relevante Gegenma337nahme ange-sehen werden. Der Angeklagte habe diesen der Gesch344digten sofort entwun-den. Wegen des Kr344fteverh344ltnisses und des Umstandes, dass sich der Ange-klagte bereits auf seinem Opfer befunden habe, habe es keine relevante Chan-ce gehabt. Dies gelte auch f374r die dem Angeklagten zugef374gten Kratzer im Ge-sicht, die nur eine geringe Abwehrt344tigkeit darstellten. 12 3. Diese Erw344gungen tragen die Annahme der Heimt374cke nicht. 13 a) Die Wehrlosigkeit des Opfers kann selbst dann entfallen, wenn ihm die nicht von vorneherein g344nzlich aussichtslose M366glichkeit bleibt, auf den T344-ter verbal einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne eines Ausschlusses jedes nicht g344nzlich sinnlosen Versuchs, den T344ter von der T366tungshandlung abzubringen, kann nur dann ausgegangen 14 - 7 - werden, wenn festgestellt ist, dass der Entschluss des T344ters zur T366tung so unumst366337lich war, dass jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt war (BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 8). Nach den bisherigen Feststellungen der Kammer landeten der Angeklag-te und das Opfer nach dem ersten mit K366rperverletzungsvorsatz gef374hrten An-griff auf dem Sofa infolge eines Gerangels auf dem Boden und der Angeklagte h366rte kurzfristig mit dem W374rgen auf. In dieser Situation 344u337erte die Gesch344dig-te in der Hoffnung, den Angriff beenden zu k366nnen, zweimal, dass sie den An-geklagten liebe. Unter diesen Umst344nden scheint es nicht ausgeschlossen, dass es der Gesch344digten grunds344tzlich m366glich gewesen w344re, den Angeklag-ten umzustimmen oder jedenfalls hinzuhalten und so der Bedrohung zu entge-hen; dies insbesondere, da der Angeklagte nach den Urteilsgr374nden zum Zeit-punkt der 304u337erungen noch gar keinen T366tungsvorsatz gefasst hatte und er selbst nach den Liebesbekundungen sein Opfer erneut lediglich mit K366rperver-letzungsvorsatz w374rgte. Indem die Kammer ausschlie337lich auf m366gliche Ge-genma337nahmen k366rperlicher Art abgestellt hat, hat sie sich den Blick f374r die M366glichkeit verbaler Einwirkung versperrt. 15 b) Auch nach dem ersten Angriff w374rgte der Angeklagte die Gesch344digte erneut lediglich mit K366rperverletzungsvorsatz. Erst nachdem er ihr den Sch374r-haken entwunden hatte und ihr diesen auf den Hals dr374ckte, handelte er nach den Feststellungen erstmals mit bedingtem T366tungsvorsatz. Bei diesem Tatge-schehen, bei dem sich die Situation wiederholt gewandelt, der Angeklagte 226 aus welchem Grund auch immer 226 in seinem W374rgeangriff innegehalten hat, die Gesch344digte versucht hat, den Angriff verbal zu beenden, und bei dem die ersten beiden Angriffe lediglich mit K366rperverletzungsvorsatz gef374hrt wurden, kann nicht davon gesprochen werden, die Situation sei von Beginn an v366llig 16 - 8 - unver344ndert gewesen und es sei keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenma337-nahmen geblieben (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 16). c) Schlie337lich geht die Kammer bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlo-sigkeit des Opfers auch von einem falschen Ansatz aus, indem sie darauf ab-stellt, der K366rperverletzungsvorsatz sei schnell in T366tungsvorsatz 374bergegan-gen, nachdem der Angeklagte seinem Opfer den Sch374rhaken entwunden habe (UA S. 45). Das Landgericht durfte jedoch den Umstand nicht au337er Acht las-sen, dass dem ersten mit bedingtem T366tungsvorsatz gef374hrten Angriff ein wei-terer lediglich mit K366rperverletzungsvorsatz gef374hrter W374rgeangriff voranging, nachdem der Angeklagte f374r kurze Zeit mit dem ersten 226 ebenfalls nur von K366r-perverletzungsvorsatz getragenen 226 W374rgen aufgeh366rt und die Gesch344digte ihm ihre Liebe bekundet hatte. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit darauf abzustellen, ob der K366rperverletzungsvorsatz beim ersten, 374berraschenden Angriff derart schnell in T366tungsvorsatz umschl344gt, dass der 334berraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem der T344ter zu dem auf T366tung gerichteten Angriff 374bergeht. 17 III. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht Anlass f374r die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hinzuweisen: 18 1. Das Tatgericht ist nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach st344ndiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet 19 - 9 - sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ohne T366tungsabsicht zur Gesch344digten gefahren und habe sowohl den ersten als auch den zweiten W374rgeangriff mit den H344nden lediglich mit K366rperverlet-zungsvorsatz gef374hrt, bevor er dann 226 ohne ersichtlichen Grund 226 mit T366tungs-vorsatz gehandelt habe, hat keine erkennbaren realen Ankn374pfungstatsachen. Dies gilt insbesondere unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass der Ange-klagte am Tattag die Garotte in seiner Jackentasche trug, eine Plane im Koffer-raum seines Fahrzeugs hatte, auf der er sp344ter die Leiche zum Abtransport ab-legte, und das Fahrzeug bereits r374ckw344rts in der Einfahrt geparkt hatte. Glei-ches gilt f374r die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe am Abend vor der Tat die Garotte hergestellt, um damit der Gesch344digten vorzut344uschen, einen Rasenm344her wieder aktivieren zu k366nnen, wobei es ihm gleichzeitig in den Sinn gekommen sei, dass er ihr damit etwas antun und hierzu die Garotte als W374rge-instrument verwenden k366nnte. 20 2. Au337erdem ist Voraussetzung f374r die 334berzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere M366glichkeiten denknotwendig ausschlie337ende Gewissheit. Vielmehr gen374gt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige Zweifel nicht aufkommen l344sst. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich m366gliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen 21 - 10 - zu ziehen, wenn diese tragf344hig sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung 22, 25; BGH NStZ-RR 2004, 238). Im Hinblick darauf begegnet die Formulierung des Landgerichts rechtlichen Bedenken, wonach aus dem Umstand, dass der Angeklagte am Tattag im Kofferraum seines Fahrzeugs eine Plane vorbereitet hatte 226 die er letztlich auch zum Abtransport der Leiche be-nutzte 226, 204keine zwingenden Schl374sse gezogen werden223 k366nnten (UA S. 14). Dies l344sst besorgen, dass sich die Strafkammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schl374sse, die nicht zwingend, sondern nur m366glich sind, gezogen werden k366nnen, und dass sie damit 374berspannte Anforderungen an die erforderliche 334berzeugungsbildung gestellt hat. 3. Im 334brigen ist es regelm344337ig verfehlt, nach den tats344chlichen Feststel-lungen die Aussagen s344mtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelhei-ten mitzuteilen. Die schriftlichen Urteilsgr374nde dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachpr374fung der getroffenen Entscheidung erm366glichen. Die Beweisw374rdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den f374r Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Be- 22 - 11 - weisw374rdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, be-deutsame tats344chliche Umst344nde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaus-sagen, Urkunden und 344hnliches heranziehen, soweit deren Inhalt f374r die 334ber-zeugungsbildung wesentlich ist (BGH NStZ 1998, 51). Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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