BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 217 /14 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Hamburg vom 14. November 2013 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht knüpft für seine rechtliche Bewertung in zulässiger Weise auch daran an (UA S. 44, 70 f.), dass der Angeklagte in 15 U m- zum Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hat (UA S. 70), obwohl wie dem Angeklagte n im Tatzeitraum (UA S. 44, 129) bekannt war au f- grund der bewussten Einbindung in ein allein auf Umsatzsteuerhinte r- ziehung ausgerichtetes System (UA S. 6 ff., 42 ff.) d ie Voraussetzungen hierfür nach § 15 Abs. 1 UStG nicht vorlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2013 1 StR 312/13, wistra 2014, 141 f.). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer andere Einzelstrafen und damit auch eine andere Gesamtfreiheitss trafe verhängt hätte, sofern für einzelne V o- ranmeldungszeiträume (Fälle 14, 20 bis 22 und 25, vgl. Antragsschrift - 3 - des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2014 S. 9) von geringeren Ste u- erschäden auszugehen wäre. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 20 14 lag dem Senat zur Beratung vor. Rothfuß Graf Cirener Radtke Mosbacher
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