BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 217 /15 vom 10. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 10. Dezember 2014 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines recht s- Betäubungsmitteln in nich t geringer Menge unter Mitführen von Waffen in Ta t- s- strafe von fünf Jahren verurteilt. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Verfahrensdurchgang hatte der Senat auf Revision de s Angeklagten im Schuldspruch bestätigt und den Strafausspruch (fünf Jahre Freiheitsstrafe) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. September 2014 1 StR 343/14). Die gegen die erneute Verurteilung mit der Sachrüge und Verfahrensbe anstandungen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg. 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil nach Abdruck des erstinstanzlichen Urteils und des Senatsbeschlusses vom 3. September 2014 in dem 1 2 - 3 - teilweisen Verwerfung der Revision durch den genannten Beschluss des S e- nats stehe der in dem Ersturteil unter III. niedergelegte Sachverhalt fest. In di e- sem Abschnitt war unter III. 4 . z um Nachtatverhalten des Angeklagten festg e- stellt, dass der Angeklagte nach einer bei ihm durchgeführten Durchsuchung s- maßnahme am Abend gemeinsam mit de m gesondert Verfolgten K . den Zeugen H . bedroht hatte, weil dieser Zeuge zuvor den Angeklagten belastende Angaben gegenüber der Polizei gemacht hatte. Au s- drückliche eigene Feststellungen des Landgerichts zum Nachtatverhalten en t- hält das nunmehr angefochtene Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle. Im Rahmen der Strafzume ssung wird dem Angeklagten dieses Nachtatverha l- ten sowohl bei der Strafrahmenwahl wie auch der Strafzumessung im Einze l- nen als besonders erschwerender Umstand angelastet. 2. Die Revision rügt im Rahmen der Sachrüge zu Recht, dass das Lan d- gericht damit d en Umfang der innerprozessualen Bindung an die Feststellu n- gen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils verkannt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. Mai 2004 4 StR 149/04); auf die weiteren Beanstandungen kommt es daher nicht an . a) Hebt das Revision sgericht nach § 353 Abs. 2 StPO ein Urteil im Stra f- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, bezieht sich diese Aufh e- bung auf alle diejenigen tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die au s- schließlich für den Strafausspruch bedeutsam sind, als o weder die Schuldfrage noch als doppelrelevante Umstände zugleich die Schuld - oder Straffrage (oder eine andere Rechtsfolge) betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 3 StR 139/14 , NStZ 2015, 182, 183 ). Gehört wie hier das Nachtatgeschehen nicht zum Tatgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern ist es lediglich für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam, erfasst die Aufhebung der zum Stra f- 3 4 - 4 - ausspruch gehörenden Feststellungen auch die Feststellungen zum Nachta t- geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 4 StR 149/04). Der neue Tatrichter muss in diesem Fall zum Nachtatgeschehen selbst Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen (BGH aaO). b) Daran fehlt es hier: Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat das Landgericht ergänze n- de Festst ellungen ausdrücklich lediglich zu dem Fortgang des Strafverfahrens gegen den vom Angeklagten benannten Drogenverkäufer getroffen, nicht hi n- gegen zum Nachtatverhalten. Eine eigene Feststellung des dem Angeklagten angelasteten Nachta t- verhaltens kann der Senat auch nicht den Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung entnehmen. Soweit die Strafkammer dort mi t- teilt, aufgrund des verlesenen Urteils der Vorinstanz ergäben sich die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat sowie das Nachtatverhalt en, spricht dies dafür, dass das Landgericht auch an dieser Stelle von einem zu großen Bi n- dungsumfang des Ersturteils ausgegangen ist. Die anschließende Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe dies auch eingeräumt, kann deshalb anders als der Ge neralbundeswalt meint nicht als eigenständige Festste l- lung des Nachtatverhaltens verstanden werden. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Zwar ist der Angeklagte gemäß dem rechtskräft igen Schuldspruch zur Mindeststrafe des Normalstrafrahmens aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt worden. Das Nachtatverhalten war aber ein besonders hervorgehobener Straferschwerungsgrund, der nach den Ausfü h- rungen des Landgerichts zur Ablehnung eines min der schweren Falls nach 5 6 7 8 - 5 - § 30a Abs. 3 BtMG geführt hat. Wie der Senat bereits in seinem zuvor in dieser Sache ergangenen Beschluss (vom 3. September 2014 1 StR 343/14) darg e- legt hat, liegt es angesichts der Tatsache, dass die Grenze zur nicht geringen Men ge THC beim komplett sichergestellten Marihuana nur unwesentlich übe r- schritten wurde und der bislang unbestrafte, (teil - ) geständige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann gemacht hat (die inzwischen zu dessen Anklage geführt haben) , nicht fern, dass das Landgericht trotz g e- wisser erschwerender Umstände einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und zu einer milderen Bestrafung gelangt w ä- re. 4. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellung en zur Persönlichkeit des Angeklagten und den weiteren strafzumessungsrechtlich relevanten Tatsachen zu ermöglichen, hebt der Senat die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen erneut insgesamt auf. Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer 9
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