BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vergewaltigung zu 2.: sexueller N366tigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Landshut vom 9. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung der Nebenkl344gerin Br. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den an derselben Tat beteiligten Angeklagten C. wegen sexueller N366tigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Ange-klagten mit ihren Revisionen. Diese haben jeweils mit einer Verfahrensr374ge Er-folg. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensr374gen und die jeweils erho-bene Sachr374ge bedarf es danach nicht mehr. 1 1. Nach den Feststellungen wurde die Tat am 7. April 2008 nach 3.15 Uhr in der Wohnung des Angeklagten B. begangen. Diese konnte die Nebenkl344gerin zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr verlassen. Im Haus ihrer Eltern, wo sie wohnte, kam sie erst Stunden sp344ter an, da sie den 18 km langen 2 - 3 - Heimweg zu Fu337 zur374cklegte. Von dort war sie gegen 2.45 Uhr gefl374chtet, da der Angeklagte B. ihr gegen Mitternacht angedroht hatte, vorbeizukommen, ihr das Gesicht zu zerschneiden und sie zu vergewaltigen, 204wenn sie nicht mit-mache223. Bereits zuvor hatte er sie in den sp344ten Abendstunden des 6. April 2008 mehrfach in Handyanrufen und per SMS aufgefordert, zu ihm zu kommen und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Im Rahmen der Beweisw374rdigung f374hrt das Landgericht aus, an dem prim344r von der Nebenkl344gerin, aber auch von deren Mutter genutzten einzigen Computer im Haus habe ein Benutzer um 5.03 Uhr des Tattages Dateien er-stellt. Die - am 3. Dezember 2008 als Zeugin geh366rte - Mutter habe angegeben, 204es sei 205 recht wahrscheinlich, dass sie 205 ab 5.03 Uhr den Computer ben374tzt habe. Sie erinnere sich 205 noch in etwa an die Nacht 205 auf Montag, den 7. Ap-ril 2008. Ihr Mann habe n344mlich am 7. April 2008 Geburtstag205223. 3 2. Die Revisionen machen einen Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 StPO gel-tend. Beide Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung jeweils beantragt, den als Lkw-Fahrer t344tigen Vater der Nebenkl344gerin als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu h366ren, dass er am 7. April 2008 um 5.03 Uhr von seiner Ehefrau, der Mutter der Nebenkl344gerin, zu seiner Arbeitsstelle gefahren worden sei. Die-se 374bereinstimmenden Beweisantr344ge hat das Landgericht am 9. Dezember 2008 mit der Begr374ndung abgelehnt, das benannte Beweismittel sei v366llig un-geeignet. Denn es widerspreche 204der gesicherten Lebenserfahrung, dass der Zeuge im Hinblick auf den langen Zeitablauf und das Fehlen einer fr374heren Vernehmung noch eine Erinnerung an die pr344zise zeitliche Einordnung der in sein Wissen gestellten Tatsachen haben k366nnte223, zumal 204im einstelligen Minu-tenbereich223. 4 - 4 - a) Mit dieser Begr374ndung durfte das Landgericht die Beweisantr344ge nicht ablehnen. 5 aa) Als v366llig ungeeignet im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede R374cksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Be-weismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 12 und 15). Die absolute Untauglichkeit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst erge-ben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein g344nzlich nutzlos, ist ein strenger Ma337stab anzulegen. 6 Dies gilt vor allem f374r die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein v366llig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr erinnern k366nne (vgl. BGH NStZ 2004, 508). Insofern kommt es darauf an, ob Umst344nde vorliegen, die eindeutig dagegen sprechen, er k366nne im Falle einer Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufkl344-rung beitragen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 12 m.w.N.), oder ob der Vorgang, zu dem er aussagen soll, f374r ihn bedeutsam ge-wesen ist, sein Interesse geweckt hat und er sich auf Erinnerungshilfen st374tzen kann (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Ergibt diese Pr374fung einen lediglich geminderten, geringen oder zweifelhaften Beweiswert, so darf dieser nicht mit v366lliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden. 7 bb) Bei Anwendung dieser Grunds344tze gibt es f374r die Annahme des Landgerichts, der benannte Zeuge werde sich an die in sein Wissen gestellte Tatsache nicht mehr erinnern k366nnen, keine ausreichende Grundlage. Der Zeit-raum vom 7. April 2008 bis 9. Dezember 2008 ist bereits f374r sich genommen 8 - 5 - nicht derart lang, dass er eine Erinnerung als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen w374rde. Dementsprechend konnte sich die Ehefrau des be-nannten Zeugen in ihrer Vernehmung am 3. Dezember 2008 204noch in etwa an die Nacht 205 auf Montag, den 7. April 2008223, erinnern. Dabei hat sie sich auf den Geburtstag ihres Mannes als Erinnerungsbr374cke berufen. Angesichts des-sen lag es zumindest nicht fern, dass der Zeuge sich an Einzelheiten des Ab-laufs seines eigenen Geburtstags, in den er nach den Feststellungen hinein ge-feiert hatte, ebenfalls h344tte erinnern k366nnen, auch wenn er bislang im Rahmen der Ermittlungen hierzu noch nicht vernommen worden war. Zudem kam in Be-tracht, dass er seine Erinnerung durch eine Einsichtnahme in das am 7. April 2008 in dem von ihm gef374hrten Lkw befindliche Fahrtschreiberschaublatt (Ta-choscheibe) h344tte auffrischen k366nnen. b) Auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin anders beurteilt h344tte, wenn ihr Vater die in sein Wissen gestellten Umst344nde bekundet h344tte. 9 3. Der Senat bemerkt erg344nzend: Soweit seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung zudem beantragt worden war, die Handys der Nebenkl344gerin und eines ihrer Bekannten einschlie337lich der SIM-Karten kriminaltechnisch aus-zuwerten, ist der Senat der Auffassung, dass es sich hierbei um Beweisantr344ge handelt, da eine hinreichend konkrete Beweistatsache behauptet wird. Denn als durch die Auswertung unter Beweis gestelltes Ergebnis wird jeweils angegeben, dass es in einem n344her bezeichneten Zeitraum zu keinem telefonischen oder SMS-Kontakt zwischen der Nebenkl344gerin und den Angeklagten gekommen sei. Damit aber wird trotz der Negativformulierung eine bestimmte Tatsache angegeben, deren Nachweis auf die beantragte Weise prinzipiell h344tte erbracht 10 - 6 - werden k366nnen. Aus diesem Grund gen374gte die Begr374ndung des vom Landge-richt gefassten Ablehnungsbeschlusses, die beantragte Auswertung sei 204zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich223, nicht den Anforderungen des 247 244 Abs. 6 StPO. Selbst wenn damit h344tte zum Ausdruck gebracht werden sol-len, die Tatsache sei f374r die Entscheidung im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO oh-ne Bedeutung, h344tte ausgef374hrt werden m374ssen, ob die angenommene Irrele-vanz auf tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden beruht und auf welchen (vgl. BGH NStZ 2000, 267, 268). Daran fehlt es. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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