BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/10 vom 27. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Schmuggels - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Anti-dumpingz366llen: Der Umstand, dass die von dem Angeklagten hinterzogenen Antidumpingz366lle nicht mehr erhoben werden, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht gem344337 247 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung des Angeklagten wegen gewerbsm344-337igen Schmuggels entgegen. Bei der im Rahmen der Strafnorm des 247 373 AO anzuwendenden EG-Verordnung, auf der die Erhebung der Antidumpingz366lle beruht, handelt es sich um ein Zeitgesetz i. S. v. 247 2 Abs. 4 StGB, das f374r den Zeitraum seiner G374ltigkeit auch nach seinem Au337erkrafttreten weiterhin an-wendbar bleibt. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts kaufte die I. KG, bei der der Angeklagte stellvertretender Gesch344fts-f374hrer und Prokurist war, im Zeitraum von Februar bis November 2002 von einer Firma mit Sitz in der Volksrepublik China mehr als 1,4 Millionen dort - 3 - hergestellter integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (Ener-giesparlampen). Da die Einfuhr dieser Lampen chinesischen Ursprungs mit Antidumpingz366llen in H366he von 59,5% des Nettopreises belegt war, wurden die Energiesparlampen bei der Einfuhr in die Europ344ische Union 374ber die H344-fen Bremerhaven und Hamburg mit Wissen und Wollen des Angeklagten und weiterer Verantwortlicher der I. KG bei den Zollbeh366rden unter Angabe einer falschen Warennummer und unter der unzutreffenden Angabe von Vietnam als Ursprungsland zur 334berf374hrung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. 2. Die Vorschrift des 247 2 Abs. 3 StGB steht einer Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen; denn bei der der Verurteilung des Angeklagten zugrunde lie-genden Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einf374hrung eines endg374ltigen Antidumpingzolls und zur endg374ltigen Verein-nahmung des vorl344ufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volks-republik China (ABl. EG 2001 Nr. L 195 S. 8) handelt es sich um ein Zeitge-setz i.S.v. 247 2 Abs. 4 StGB, das auch nach seiner Aufhebung f374r den Tatzeit-raum weiter anwendbar bleibt. Diese EG-Verordnung ist schon deshalb ein Zeitgesetz, weil ihre Geltungsdauer gem344337 Art. 11 Abs. 2 der zugrunde lie-genden Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 374-ber den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europ344ischen Ge-meinschaft geh366renden L344ndern (ABl. EG 1996 Nr. L 56 S. 1, im Folgenden: Grund-Verordnung) eine von vornherein definierte, kalenderm344337ig eindeutig bestimmbare Befristung erfuhr. Wenn nicht aufgrund einer 334berpr374fung in ei-nem besonders geregelten Verfahren eine neue Regelung getroffen wird, tre-ten nach dieser Grund-Verordnung endg374ltige Antidumping-Ma337nahmen f374nf Jahre nach ihrer Einf374hrung au337er Kraft. - 4 - Der Umstand, dass die vorliegende Antidumping-Ma337nahme, die auch nach ihrer Zielrichtung nur f374r die Dauer einer Ausnahmesituation geschaffen wur-de, eine zeitliche Verl344ngerungsm366glichkeit (in einem festgelegten Verfah-ren) enthielt, 344ndert an ihrer Befristung ebenso wenig etwas wie der Um-stand, dass die Geltung der Antidumpingz366lle vorliegend durch Verordnung (EG) Nr.1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 272 S. 1) mit Blick auf das bevorstehende Au337erkrafttreten der Ma337nahme f374r ein weiteres Jahr, n344mlich bis zum 18. Oktober 2008 auch tats344chlich ver-l344ngert wurde. W374rde man 247 2 Abs. 3 StGB auf eine solche Regelung an-wenden, w374rde diese gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die er-forderliche Achtung verlieren. Je n344her der Zeitpunkt k344me, zu dem sie au-337er Kraft tritt, umso begr374ndeter w344re die Erwartung, dass eine Strafe f374r ei-ne 334bertretung der Vorschrift nicht mehr w344hrend seiner Geltungsdauer aus-gesprochen werden k366nnte. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des 247 2 Abs. 4 StGB vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. M344rz 1954 - 3 StR 12/54, BGHSt 6, 30, 38). Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift bleibt daher auch nach ihrem Au337erkrafttreten erhalten. Ein Entfallen der Zollpflicht f374r zur374ckliegende Zeitr344ume mit dem Au337erkraft-treten der Antidumping-Ma337nahme, mithin ein Erl366schen einer bereits ent-standenen Zollschuld, wurde mit den genannten EG-Verordnungen nicht be-stimmt und war erkennbar auch nicht gewollt. Der Generalbundesanwalt hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Regelung, mit der - anders als etwa f374r mit Gleichstrom betriebene Lampen mit Ursprung in der Volksrepublik China (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006, ABl. EU 2006 Nr. L 244 S. 1) - Waren r374ckwirkend aus dem Anwen-dungsbereich des Antidumpingzolls herausgenommen wurden, f374r die ver- - 5 - fahrensgegenst344ndlichen Energiesparlampen gerade nicht getroffen worden ist. Der Umstand, dass die unrichtigen Anmeldungen gegen374ber den Zollbeh366r-den in den zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Bestimmungen 374ber die Antidumpingz366lle fielen, war dem Angeklagten auch bekannt. 3. Der von der Revision beantragten Durchf374hrung eines Vorabentscheidungs-verfahrens beim Gerichtshof der Europ344ischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Anti-dumpingz366llen vorst366337t nicht gegen Unionsrecht. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein Verbot der Bestrafung der Hinterziehung von Antidumpingz366llen auch weder aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994) noch aus dem zur Durchf374hrung des Artikels VI des GATT 1994 geschlossenen Antidumping-334bereinkom-men vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG 1994 Nr. L 336 S. 103). Das mit der Strafnorm des gewerbsm344337igen Schmuggels (247 373 AO) unter Strafe gestell-te Verhalten ist allein die Verk374rzung von Einfuhrabgaben, zu denen auch die Antidumpingz366lle geh366ren (vgl. auch BFH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII R 59/05, BFHE 217, 351). Bestraft wird nicht etwa die Beteiligung des Impor-teurs an der Mitwirkung am Dumping des chinesischen Lieferanten. Die Strafbarkeit kn374pft auch nicht an der Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen an, sondern an die unrichtige Anmeldung der eingef374hrten Waren mit fal-schen Angaben, um eine Erhebung der anfallenden Einfuhrabgaben zu ver-meiden. Die Antidumpingz366lle haben nicht dadurch ihre Qualit344t als Einfuhr-abgaben verloren, dass mit ihnen von der Europ344ischen Union - zeitlich be-fristet - das Ziel der Bek344mpfung des von Lieferanten aus der Volksrepublik China betriebenen Preisdumpings und damit wirtschaftspolitische Zwecke - 6 - verfolgt worden sind (vgl. BFH aaO sowie 247 3 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 3 AO). Mit der Strafandrohung f374r die Hinterziehung von Z366llen auf gedumpte Ein-fuhren werden f374r diese Gegenst344nde auch keine unzul344ssigen Handels-hemmnisse aufgestellt. Denn die Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen wird hierdurch nicht erschwert. Das Handelshemmnis liegt allein in der Erhebung von Antidumpingz366llen, die nach Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Han-delsabkommens (GATT 1994) aber gerade zul344ssig sind. Ein Verbot der Be-strafung der Hinterziehung von Einfuhrabgaben im Allgemeinen und von An-tidumpingz366llen im Besonderen ist diesem Abkommen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird dadurch gerade die Wirksamkeit der auch nach dem Anti-dumping-334bereinkommen 1994 (ABl. EG 1994 Nr. L 336 S. 103) ausdr374ck-lich f374r zul344ssig erkl344rten Antidumpingz366lle strafrechtlich abgesichert und damit noch erh366ht. Die Einfuhr von Waren zu Dumpingpreisen, bei der die anfallenden Antidumpingz366lle abgef374hrt werden, wird dadurch weder er- - 7 - schwert noch unter Strafe gestellt (aA, aber nicht 374berzeugend Dannecker [in: Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2004, 2005 S. 67, 106 f.], der zu Unrecht annimmt, Antidumpingz366lle w374rden vom Rechtsgut des 247 370 AO nicht er-fasst). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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