BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bayreuth vom 31. Januar 2011 aufgehoben, soweit ein Vorwegvollzug von vier Jahren vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bayreuth zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie we-gen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insoweit hat es ausgesprochen, dass vor der Vollstreckung der Ma337regel vier Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. 1 Auf die Revision des Angeklagten war die Anordnung des Vorwegvoll-zugs entsprechend den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner An-tragsschrift vom 18. April 2011 aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverweisen. 2 - 3 - Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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