ECLI:DE:BGH:2017:100817B1STR218.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 218/17 vom 10. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und das Verfahren eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der A ngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen überlang er Verfahrensdauer ein Jahr Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit ihrer Revision macht die A n- geklagte das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend und beanstandet im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision führt wegen Verfo l- gungsve rjährung zur Einstellung des Verfahrens. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte den anderweitig verfolgten und von den USA aus operierenden E . in der Zeit von September 2006 bis zum Jahreswechsel 2006/07 bei der Abwic k- 1 2 - 3 - lung betrügerischer Geldanlageschäfte zum Nachteil diverser Anleger in mi n- destens 323 Anlagegeschäften des sog. Portfolio 1 mit einem Gesamtanlag e- v o lumen von 7,145 Mio . US - Dollar (Fall C.I. der Urteilsgründe). In der Zeit ab dem Jahreswechsel 200 6/07 unterstützte sie E . bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlagegeschäfte des sog. Portfolio 2 in 960 weiteren Anlagegeschäften mit einem Gesamtanlagevolumen von 16,844 Mio. US - Dollar (Fall C.II. der Urteilsgründe). Die Angeklagte half E . bei der Umse t- zung des als Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Sie erstellte dabei Aufste l- lungen und Listen über Kunden und die von ihnen vereinnahmten Anlage - gelder, e rledigte zunehmend selbständig den anfallenden Zahlungsverkehr und zahlte Scheinrenditen an die Anleger und Provisionen an die Vermittler aus (UA S. 15 f.). Nachdem im Juni und Juli 2007 bei mehreren Vermittlern polizeiliche Durchsuchungen stattgefunde n hatten, tauchte E . Anfang August 2007 unter und war in der Folge für die Vermittler und die Anleger nicht mehr erreichbar. Danach führte die Angeklagte ihre Tätigkeit zunächst fort und nahm noch bis Ende September 2007 verschiedene willkür liche Auszahlungen vor, dabei auch an ihre Familienangehörigen (UA S. 14). II. Die Taten sind verjährt; das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 3 StR 556/16). 3 4 - 4 - 1. Die Verjährung für die Verfolgung von Taten des Bet ruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). 2. Beim Erlass der gegen die Angeklagte gerichteten richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) vom 4. Februar 2013, durch welche die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nochmals hätte unte r- brochen werden können, war die Verjährungsfrist für beide Taten bereits abg e- laufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2013. a) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Taten der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB verurteilt. Dabei hat es ihre Unte r- stützung bei der Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte des E . , getrennt nach Portfolio, jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug g e- wertet. Die Taten waren spätestens Ende Se ptember 2007 beendet, als E . untergetaucht war und die Angeklagte ihre Tätigkeit für E . einschließlich der Vornahme von Auszahlungen an Anleger eingestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährung (§ 78a StGB). b) Na chdem der zuständige Oberstaatsanwalt, der von Auszahlungen eingegangener Anlagegelder durch die Angeklagte an Altanleger erfahren ha t- te, am 4. Februar 2008 gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen des Ve r- dachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet ha tte, beauftragte er telef o- nisch das Landeskriminalamt, die Angeklagte als Zeugin im Verfahren gegen E . r- wurde v on der Polizeibeamtin S . in einem in den Ermittlungsakten befin d- lichen Vermerk niedergelegt (EA VIII, Bl. 121 f. d.A.). Hierdurch wurde die Ve r- 5 6 7 8 - 5 - jährung der verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. aa) In dem telefonischen Auftrag an die Polizei, die Angeklagte als B e- schuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, lag die Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, ihr bekanntzugeben, dass gegen sie ein Ermit t- lungsverfahren eingeleitet ist. Die Anordnung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 mwN). Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfr ist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichende transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjä h- rungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72, 79; Urteil vom 10. April 1979 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381, 382 und vom 11. Juli 1978 1 StR 178/78). Für die Wirksamkeit der Anor dnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermit t- lungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1982 3 StR 280/82) und sich so der behördl i- che Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit festste l- len lässt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 72, 79 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 1 StR 356/81, BGHSt 30, 215, 219). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mündliche A nordnung nur dann eine Unterbrechungswirkung entfalten kann, wenn sie sogleich aktenkundig gemacht wird (so aber Sternberg - Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 7 mit Verweis 9 10 - 6 - auf die zu § 33 OWiG ergangenen Entscheidungen BayObLG, Be schluss vom 17. Oktober 1980 1 Ob OWi 43 2 /80, VRS 60, 126 und OLG Hamm, B e- schluss vom 17 . September 1987 4 Ss OWi 848/87, NStZ 1988, 137). Vie l- mehr kann auch ein später erstellter polizeilicher Vermerk, der zu den Ermit t- lungsakten des Verfahrens genomm en wird, ausreichend sein. So verhält es sich hier. Zwar machte die Polizeibeamtin S . im Rahmen des Ermittlung s- verfahrens die Anordnung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in einem Vermerk aktenkundig. Die Verfahrensbeteiligten konnten aus dem Vermerk j e- doch klar entnehmen, dass die Anordnung als verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt war, und sich auf die hieraus folgenden Wirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist einstellen. bb) Als Anordnungszeitpunkt ist zugunsten der Angeklagten v om 4. Februar 2008 auszugehen, dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet hatte. Zwar war au s- wei s lich des von der Polizeibeamtin S . gefertigten Vermerks der genaue Zeitpunkt, zu dem das Landeskrim inalamt von der Verfahrenseinleitung gegen die Angeklagte erfuhr, nicht mehr feststellbar. Jedoch hatte die Zeugin S . bereits am 5. Februar 2008 eine Auflistung der bis dahin bekannten Tätigkeiten der Angeklagten für E . gefertigt. cc) Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessu a- len Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Damit ergibt sich die Grenze der Unterbrechungswirkung aus dem objektiven Umfang der Tat, wie sie sich dem Gericht letztlich darstel lt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 3 StR 352/96, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Urteil 1; LK - StGB/Schmid, 12. Aufl., § 78c Rn. 15). Dagegen ist ohne Bedeutung, wie das die Unter - brechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat beurteilt und 11 12 - 7 - ob s ich der Sachverhalt oder seine rechtlich e Einordnung nachträglich verä n- dern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1968 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 107 ; LK - StGB/Schmid aaO mwN). Die Verjährungsunterbrechun g erfasste daher hier das gesamte vom Landgericht als Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen gewertete Tatgeschehen. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich die von dem Obe r- staatsanwalt angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenü ber der Angeklagten bezog, war Teil der vom Landgericht abgeurteilten Taten. Der Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich die von der Angeklagten nach dem Untertauchen des E . vorgenommenen Geldzahlungen in den Blick genommen und sie als mögliche Geldwäschehandlungen gewertet. Dies belegt auch seine E - Mail vom 8. März 2011 (EA VIII, Bl. 118 d.A.), in der er mi t- teilt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten des E . de s- halb zunächst als Zeugin vernommen worden s ei, weil es einen Verdacht der Beihilfe zur Haupttat noch nicht gegeben habe; ihrem Verfahren habe der Vo r- wurf der Geldwäsche zugrunde gelegen. Die von ihm als Geldwäsche gewert e- ten Handlungen, die noch bis Ende September 2007 andauerten, waren Teil der vo m Landgericht jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewerteten Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu den betrügerischen Anlageg e- schäften des E . in den Fällen C.I. und C.II . der Urteilsgründe. Die Einordnung des Tatverdachts als Geldwäsche seitens der Staatsanwaltschaft bei Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens steht daher einer Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des gesamten abgeurteilten Tatgesch e- hens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Staatsanwalt schaft dabei davon ausgegangen war, die Angeklagte sei bis zum Untertauchen des E . nicht an dessen Betrugstaten beteiligt gewesen. Eine Beschrä n- 13 - 8 - kung des Verfolgungswillens mit Auswirkungen auf die sachliche Reichweite von verjährungsunterbre chenden Maßnahmen ist nur bei einer Mehrzahl pr o- zessualer Taten möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 5 StR 226/99, wistra 2000, 219) nicht aber wie hier innerhalb eines einheitlichen Geschehens. c) Die am 7. Februar 2008 im Anschluss an eine Zeugenvernehmung vorgenommene Belehrung der Angeklagten als wegen Geldwäsche und Betr u- ges Beschuldigte konnte als Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verjä h- rung nicht erneut unterbrechen. Denn nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs bilde n sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlu n- gen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 au f- gezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Juni 2008 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33). Weit e- re verjährungsunterbrechende Handlungen wurden vor der gegen die Ang e- klagte gerichte ten Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO am 5. Februar 2013 nicht mehr vorgenommen. d) Die durch die Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) endete mithin am 3. Februa r 2013 (zur Fristberechnung vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 78a Rn. 6). Somit sind die verfahrensgegenständlichen Taten ve r- jährt. 14 15 - 9 - III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat von dem ihm durch § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es ist nicht unbillig, die Staatskasse hier mit zu belasten. Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshi n- dernis bereits vor der Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt we r- den müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 3 StR 453/16, NStZ - RR 2017, 211 mwN); zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Ve r- halten der Angeklagten nicht ersichtlich. IV. Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für St rafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), über die der Senat gemäß § 8 StrEG selbst zu befinden hat, weil er die das Verfahren a b- schließende Senatsentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 3 StR 453/16, NStZ - RR 2017, 211 mwN), besteht nicht. 16 17 - 10 - Gründe, die eine derartige Entschädigung rechtfertigen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihrer Revisionsbegründungsschrift die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt hat, weder geltend gemacht, noch sind solche anderweitig erkennbar. Graf Jäger Cirener Radtke Hohoff
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