BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. Dezember 2009 wird a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorl344ufig eingestellt, soweit der An-geklagte im Fall 13 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt worden ist; b) der Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des ban-denm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in elf F344llen, davon in zehn F344llen in nicht geringer Menge, schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. April 2010 als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In 334bereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts in sei-ner Antragsschrift schlie337t der Senat aus, dass die Strafkammer ange-sichts des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 13 der Urteilsgr374nde auf ei-ne niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt T. , vom 17. Mai 2010 hat vorgelegen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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