BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/11 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2011 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gr374nden mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des ver-suchten Mordes in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung schul-dig ist. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn es bei der tateinheitlich verwirklich-ten K366rperverletzung keine das Leben gef344hrdende Behandlung i.S.v. 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen h344tte. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat dar374ber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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