BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219 /14 vom 19. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Mannheim vom 22. November 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit es den Angeklagten B . betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Ste u- erhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegen di e- ses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er auf die Rügen der Ve r- letzung sachlichen und des Verfahrensrechts stützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts kommt es nicht mehr an. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folg ende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte B . war von der Mitangeklagten S . , seiner Ve r- gründete zu diesem Zweck die Sm . , eine Gesellschaft mi t beschränkter Haftung, mit Sitz in Zypern, deren Inhaber und Geschäftsführer er war. Konta k- te zu Lieferanten und Kunden bekam er durch die Mitangeklagte vermittelt, die ihn eingehend in den Handel einführte und ihn bei Anbahnung, Abschluss und Abwicklung der einzelnen Geschäfte unterstützte. Der Angeklagte B. war über die Sm . zugrunde: Die Mitangeklagte erwarb die tatsächlich existieren de Ware von j e- weils einem von insgesamt drei in das System eingebundenen inländischen Zwischenhändlern mit Sitz in Deutschland, die die Funktion eines sogenannten missing trader einnahmen. Diese hatten die Ware von in anderen EU - Staaten ansässigen Händle rn als innergemeinschaftliche Lieferung erworben und ve r- äußerten sie anschließend zu unauffälligen Preisen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an die Firmen der Angeklagten. Dabei unterhielten die von den Initiatoren des Umsatzsteuerbetrugs gesteuer ten missing trader keinen Geschäftsbetrieb und entfalteten keine Geschäftstätigkeit; sie gaben gegenüber dem Finanzamt gar keine oder falsche Erklärungen ab und waren nur für einen es dabei darauf an, dass die missing trader keine Umsatzsteuer erklären bzw. a b- führen, um auf diese Weise die vom inländischen Erwerber infolge des Weite r- verkaufs mitüberwiesene Umsatzsteuer für sich zu vereinnahmen. Sie bemü h- 2 3 4 - 4 - ten sich jedoch darum, diese A bsicht den Angeklagten gegenüber zu verbergen Der Angeklagte B. verkaufte Waren an einen der missing trader , die R . , von denen die Mitangeklagte ihre Waren erwarb. Er hatte sie u m- satzsteuerfre i erworben. M it Rechnung vom 1. November 2010 verkaufte er über die Sm . Rasierklingen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an die R . , die die Ware sodann an die E . GmbH der Mitangeklagten S . veräu ßerte. Die R . erklärte den Umsatz gegen - über den Finanzbehörden nicht und führte auch die Umsatzsteuer nicht ab. Die Mitangeklagte S. hingegen machte die Umsatzsteuer in Höhe von 16.05 1,20 Euro aus der Rechnung der R . im Voranmeldungs zeitraum N o- vember 2010 geltend, obwohl sie ihre fehlende Berechtigung hierzu billigend in Kauf nahm, was wiederum der Angeklagte B . billigend in Kauf nahm, o b- wohl er für möglich hielt und billigte, dass die R . n- terziehu II. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen ist eine durch die Mitangeklagte S . begangene Haupttat nicht tragfähig belegt. 1. Zwar stellt die Strafkammer im Rahmen der Sachverha ltsdarstellung f est, dass die Angeklagte S. schon bei Abschluss der Geschäfte mit den missing , mithin der R. , die Einbindung ihrer Firmen in ein Umsat z- steuerkarussell billigend in Kauf genommen hat. Dies wird jedoch von den b e- weiswürdi genden Erwägungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten S . 5 6 7 - 5 - nicht getragen. Denn dort ist als Ergebnis der von der Strafkammer angestellten Würdigung festgehalten, dass aufgrund der Gesamtheit der Indizien keine Zwe i- lagte bei Abgabe der Umsatzsteuererkl ä- s- rende R . betreffenden Erwägungen ist dann zwar noch festgestellt, dass die Angeklagte ist aber nicht hinreichend nachvollziehbar gemacht, dass die Angeklagte S . dieses V orstellungsbild auch zum relevanten Zeitpunkt hatte. 2. Abzustellen gewesen wäre vielmehr auf den Zeitpunkt des Bezuges der Waren. Hierzu gilt Folgendes: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lief erungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nac h der Rech t- sprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit se i- nem Erwerb an einem Ums atz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterzi e- hung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006 in den Rechtssachen C - 439/04 und C - I - 6161, Rn. 53, 55 f.; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 , NStZ 2014, 331 ff. mwN ). 8 9 - 6 - Für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vo r- liegen müssen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranme l- dung an, in we lcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Eine einmal b estehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht etwa deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorste u- erabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte (BGH, B eschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13 , NStZ 2014, 331, 334 ). 3. Ob die Angeklagte S . beim Bezug der Rasierklingen, die sie von der R . bezog, die die Waren wiederum von der Sm . des Angekla g- ten B . erworbe n hatte, ein Vorstellungsbild hatte, das zur Versagung des Vorsteuerabzug s führt , wird von den beweiswürdigenden Erwägungen nicht e nach den Feststellungen am 6. September 2010 be gannen und bis zum 25. Februar 2011 andauerten, eine entsprechende Vorstellung gehabt, ist zei t- lich nicht ausreichend bestimmt. Dass das Landgericht damit schon den Zei t- punkt des Bezugs der Rasierklingen abdecken wollte, ist durchgreifend zweife l- haft. Denn hierbei war Folgendes zu berücksichtigen: a) Zum einen differenziert die Strafkammer hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens eines bedingten Vorsatzes der Mitangeklagten S . . Hat sie sich betreffend der Handelsbeziehungen zum missing trader R a . davon überzeugt, dass dieser schon zu deren Beginn vorlag, so ist für die Feststellung zum Vorstellungsbild in Bezug auf den missing trader R. ein anderer, sp ä- 10 11 12 - 7 - terer Zeitpunkt gewählt. Dies verbot die Annahme einer nur ungenauen Form u- lie run g. b) Aber auch die von der Strafkammer herangezogenen Indizien lassen besorgen, dass sie sich des rechtlich relevanten Zeitpunkt s für das Vorste l- lungsbild der Mitangeklagten S. nicht bewusst war und sich mithin auch keine entsprechende Überzeug ung gebildet hat. So gründet sie ihre Überze u- gung maßgeblich auf Fehler und Mängel, die sich aus den Rechnungen der jeweils betroffenen Firmen ergeben. Das Landgericht stellt aber nicht fest, wann der Angeklagten diese Unterlagen zugegangen sind. Ob dies t atsächlich vor der hier relevanten Lieferung erfolgte, ist weder festgestellt , noch kann es den son s tigen Umständen der Handelstätigkeit der Angeklagten, die die Waren erst nach dem Weiterverkauf an ihre Kunden selber erwarb , entnom men werden. 13 - 8 - 4. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat hebt das Urteil mitsamt den Feststellungen auf; das neu zuständige Tatgericht kann die erfo r- derlichen Festst ellungen umfassend neu treffen. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer 14
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