ECLI:DE:BGH:2016:140616B1STR219.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/16 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe rd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Würzburg vom 14. Januar 2016 mit den dazugehörige n Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch , b) soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens von Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. H iergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten. Sein Recht smittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 2 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antrag s- schrift der Generalbundesanwalt vom 11. Mai 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichtanordnung der Maßregel de r Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies führt auch zur Au f- hebung des Strafausspruchs. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 3/4) konsumierte der Angeklagte erstmals mit 15 Jahren Cannabis. W ährend dieser Konsum a n- fänglich nur gelegentlich erfolgte, erhöhte er sich bis Februar 2015 auf zwei Gramm täglich und steigerte sich in der Folge bis zur Inhaftierung des Ang e- klagten sogar auf ungefähr das Doppelte der bisherigen Tagesdosis. Das Landgeric ht geht deshalb auch davon aus, dass dreihundert Gramm des an den Angeklagten gelieferten Marihuanas aus der verfahrensgegenständlichen n- geklagte beging die Tat auch, um seinen eig enen Marihuanakonsum zu fö r- Ohne weitergehende Anknüpfungstatsachen und Ausführungen der g e- richtlich beauftragten Sachverständig en mitzuteilen, geht das Landgericht (UA S. 13) im Rahmen der Ausführungen zum Maßregelausspruch im Folgenden aber davon aus, dass bei dem Angeklagten weder eine körperliche noch ein psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden gegeben sei, so dass es bereits an einem Hang fehle, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zur weiteren Begründung verweist das Landgericht hier vor allem noch darauf, dass der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum kontrollieren könne, indem er vor wichtigen Terminen vom Konsum von Cannabinoiden abgesehen bzw. di e- sen reduziert habe. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen lassen wie der Generalbundesan walt zutre f- fend ausgeführt hat besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von e i- nem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgega n- gen ist , und enthalten keine umfassende und widerspruchsfreie Gesamtabw ä- gung aller Umstände des Einz elfalls bei der Entscheidung über die Maßregel. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurze l- te, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend , immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wo bei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefä hrdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktob er 2015 1 StR 415/15 ; Urteile vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 , NStZ - RR 2014, 271 ). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rausch mittelkonsum b e- reits die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erhe b- lich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukom men (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 u nd vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ - RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges aus (BGH, Bes chl ü ss e vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 2. April 2015 3 StR 103/15). Ebenso wenig steht die Tatsache, dass ein Angeklagter kurzzeitig in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen, dem Vorliegen ein es Hang e s entgegen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 , NStZ - RR 2014, 271 und Beschluss vom 20. Dezember 2011 3 StR 421/11 , NStZ - RR 2012, 204 ). 6 7 - 5 - b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht, weil es weder die lange Konsumdauer noch die konsumierte Menge im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung in den Blick nimmt . Hinzu kommt, dass auch die Schlussfolgerungen des Landgerichts, die sich überwiegend auf die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen stützen, au f der Grundlage der Darstellungen im Urteil nicht uneingeschränkt nachvollziehbar sind. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Darstellung der den sachverständigen Wertungen zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen bleibt weitgehend unklar, wie die Sachver ständige zu den von ihr gezogenen Schlüssen gelangt ist. Dies gilt vor allem für die Wertung, bei dem Angeklagten sei zwar ein Verlangen, nicht aber eine Art Zwang oder starker Wunsch nach Cannabis auszumachen. Zudem bleibt unklar, warum das Gericht hinsic htlich der Frage, ob bei dem Angeklagten ein schädlicher Geb rauch von Cannabis vorhanden ist , von den insoweit verneinenden Ausführungen der Sachverstä n- digen ohne weitere Begründung abgewichen ist (siehe einerseits UA S. 9, a n- dererseits UA S. 13). 3. D ie rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Rauschmittelabhängigkeit berühren auch den Strafausspruch. Der Senat kann im vorliegenden Einzelfall nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte und hebt deshalb den Stra f- ausspruch ebenfalls auf. 8 9 10 - 6 - 4. Die zugehörigen Feststellungen werden mit aufgehoben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Raum Graf Jäger Mosbacher Bär 11
Full & Egal Universal Law Academy