ECLI:DE:BGH:2018:170518B1STR219.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219 / 1 8 vom 17. Mai 201 8 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: alias: alias: alias: wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Passau vom 29. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet v erworfen, dass a) i m Fall B. 19 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verhängt ist, b) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz a n- ste l le ein es Betrages in Höhe von 430.922 Betrag in Höhe von 384.370,7 7 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Betrugs in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäß i- ger Urkundenf älschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel u n begründet im Sin n e des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Hinsichtlich der im Fall B. 19 der Urteilsgründe verhängten Einzelfre i- heitsstrafe hat das Landgericht explizit eine solche von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe ausgeurteilt, zugleich aber die Fallnumm er B. 19 der Schadenshöhe nach den Fällen zugeordnet, in denen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monate n verhängt wurde. Bei letzterer Zuordnung ha n- delt es sich jedoch lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Gesamtzusammenha ng der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass das Landgericht die Rückerlangung der Tat beute in den Fällen B. 1, 19 und 26 der Urteilsgründe strafmindernd bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, und deshalb im Fall B. 19 konkret die maßgebliche Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt hat. Dies war klarzustellen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt. Darüber hinaus war entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in den Urtei lsgründen und dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf den Bezug genommen wird, der E inziehungsbetrag auf 384.370,77 Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 2 3
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