BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 220/06 vom 21. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufkl344rungsr374ge nach 247 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat erg344nzend: Der General-bundesanwalt f374hrt zu Recht aus, dass die R374ge auch deshalb unzul344ssig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumst344n-de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerkl344rung hin-weist - verschweigt. Die Revision h344tte vorliegend vortragen m374s-sen, dass der Zeuge S. 374ber die Haftanstalt dem Gericht hat ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-recht nach 247 55 StPO Gebrauch machen. Weiter w344re mitzuteilen - 3 - gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab, dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verk374n-det wurde. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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