BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 220/09 vom 13. September 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 266 Abs. 1 BetrVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 EStG 247 4 Abs. 5 Nr. 10 1. Eine nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. 247 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln erm366glicht, sich im Zusammen-hang mit der Wahl nachhaltiger als sonst m366glich zu pr344sentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterst374tzung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. 2. Eine Normverletzung ist in der Regel nur dann pflichtwidrig i.S.d. 247 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - hier der Straftatbestand des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - wenigstens auch, und sei es mittelbar verm366genssch374tzenden Charakter f374r das zu betreuende Verm366gen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und gegebenenfalls Schadensersatzan-spr374che gegen374ber dem Treupflichtigen begr374nden. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 24. November 2008 wird a) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesan-walts gem344337 247 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschr344nkt, soweit der Angeklagte S. im Tatkomplex III.1/2 der Ur-teilsgr374nde wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlich begangenen F344llen verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, b) der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklag-te S. des Betruges, der Steuerhinterziehung in f374nf F344llen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 20 F344llen schuldig ist, c) das genannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben aa) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen (1) im Tatkomplex III.1/2 der Urteilsgr374nde (Be-trug), - 3 - (2) in den F344llen des Tatkomplexes III. 4 der Ur-teilsgr374nde (Steuerhinterziehung in f374nf F344llen) sowie bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. der 204Beihilfe zur Untreue mit Betrug in vier hierzu tateinheitlichen F344llen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer in dreizehn F344llen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Ge-werbesteuer in drei F344llen, der Beihilfe zur Hinterziehung von K366rperschaft-steuer in drei F344llen, der Beihilfe zur Hinterziehung von K366rperschaftsteuer mit Hinterziehung des Solidarit344tszuschlags und mit Hinterziehung der Gewerbe-steuer sowie der Hinterziehung von Einkommensteuer in f374nf F344llen, jeweils mit Hinterziehung des Solidarit344tszuschlags, von Gewerbesteuer und von Umsatz-steuer223 schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es den Angeklag-ten freigesprochen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten Fe. hat das Landgericht wegen Untreue, Hinterziehung von Umsatzsteuer in dreizehn F344l-len, von K366rperschaftsteuer in drei F344llen, von Gewerbesteuer in drei F344llen 1 - 4 - und von K366rperschaftsteuer in Tateinheit mit Hinterziehung des Solidarit344tszu-schlags und von Gewerbesteuer zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess344tzen verurteilt. Der Angeklagte S. wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung und r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Re-vision f374hrt zu einer Verfolgungsbeschr344nkung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO und hat dar374ber hinaus mit der Sachr374ge den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-folg. Im 334brigen ist sie - auch soweit sie auf Verfahrensr374gen gest374tzt wird - unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Vorgeschichte der verfahrensgegenst344ndlichen Zahlungen an die 204Ak-tionsgemeinschaft Unabh344ngiger Betriebsangeh366riger - AUB - die Unabh344ngi-gen e.V.223 4 Der Angeklagte S. war seit 1975 bei der Siemens AG als Ver-triebskaufmann besch344ftigt und seit 1982 als Kandidat der 204Aktionsgemein-schaft Unabh344ngiger Betriebsr344te (AUB)223 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ende des Jahres 1983 ging unter Beibehaltung der Abk374rzung AUB aus der 204Aktionsgemeinschaft Unabh344ngiger Betriebsr344te223 die 204Aktionsgemeinschaft Unabh344ngiger Betriebsangeh366riger223 hervor, f374r die der Angeklagte S. im Jahr 1984 am Siemens-Standort Erlangen Betriebsratsvorsitzender wurde. Die- 5 - 5 - se Funktion 374bte er bis kurz vor seinem offiziellen Ausscheiden aus der Sie-mens AG Ende des Jahres 1990 aus. Im November 1985 wurde der Verein 204Aktionsgemeinschaft Unabh344ngi-ger Betriebsangeh366riger - AUB e.V.223 gegr374ndet, der sp344ter in 204Aktionsgemein-schaft Unabh344ngiger Betriebsangeh366riger - AUB - die Unabh344ngigen e.V.223 (im Folgenden: AUB) umbenannt wurde und in dem die bisherige 204Aktionsgemein-schaft Unabh344ngiger Betriebsangeh366riger223 aufging. Sitz des Vereins AUB war N374rnberg, Vorsitzender war seit der Vereinsgr374ndung der Angeklagte S. . 6 Im Anschluss an die Aufsichtsratswahl 1988 setzten auf Initiative des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Siemens AG, N. , zweier nament-lich nicht mehr ermittelbarer Mitglieder des Zentralvorstandes und des damali-gen Leiters des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, D. , Planungen ein, wie 374ber die Verschiebung der Kr344fteverh344ltnisse in den Betriebsr344ten die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Siemens AG zum Nachteil der dort vertretenen Mitglieder der IG Metall, die zur damaligen Zeit s344mtliche Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat stellten, ver344ndert werden k366nnte. Im Jahr 1990 kamen 204Verantwortliche der Firma Siemens aus dem obersten F374hrungskreis223 und der Angeklagte S. 374berein, dass die IG Metall im Aufsichtsrat und den Betriebsr344ten durch Unterst374tzung des AUB zur374ckge-dr344ngt werden sollte. Der Plan sah vor, dass der Angeklagte S. aus dem Unternehmen ausscheiden und die AUB mit Geldern, die er von Siemens zur Verf374gung gestellt bekommen sollte, ausbauen sollte. Die Siemens AG soll-te dar374ber hinaus Personal f374r die AUB-Gesch344ftsstelle zur Verf374gung stellen und bezahlen, w344hrend der Angeklagte S. in den Personalabteilungen des Unternehmens daf374r sorgen sollte, dass die dortigen Leiter geeignete AUB-Kandidaten f374r Betriebsratswahlen ausw344hlten und f366rderten. Eingebunden in 7 - 6 - diese Planung waren neben anderen auch Dr. F. , der zu dieser Zeit 204die eigentliche 202Nr. 1222 der Siemens AG war223, und der damals noch dem Bereichs-vorstand angeh366rende Dr. W. . In Ausf374hrung dieses Plans schloss die Siemens AG, vertreten durch den Betriebsleiter des Standorts Erlangen, Dr. K. , und den Leiter der Abtei-lung Leasingfinanzierung, Fl. , im August 1990 mit dem Angeklagten S. zun344chst eine Vereinbarung 374ber das Ausscheiden des Angeklagten S. aus dem Unternehmen. Dieser Vereinbarung ging ein im Wesentli-chen inhaltsgleiches Absichtsschreiben voraus, das f374r die Siemens AG von Dr. F. und Dr. W. unterschrieben worden war. Daneben wurde zwi-schen der Siemens AG, wiederum vertreten durch Dr. K. und Fl. , und dem Angeklagten S. eine Zusatzvereinbarung getroffen. Diese sah insbe-sondere vor, dass der Angeklagte S. mit einer Fremdfirma einen Bera-tungs- und Schulungsvertrag schlie337en sollte. Auf der Grundlage dieser Zu-satzvereinbarung wurde im Dezember 1990 zwischen der neu gegr374ndeten Einzelfirma des Angeklagten S. 204 S. Unternehmensbera-tung und Mitarbeiterschulung223 und der Firma SI. Holding f374r Grundbesitz GmbH (im Folgenden: SI. GmbH) zum Schein ein Beratungs- und Schu-lungsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die SI. GmbH ab dem Jahr 1991 zun344chst 52.000 DM monatlich und ab April 1992 monatlich 57.000 DM an das Unternehmen des Angeklagten S. zahlte. Diesen Zahlungen lagen keine Leistungen des Angeklagten S. zu Grunde. Vielmehr dienten sie allein der Verschleierung der Zahlungen der Siemens AG an ihn, damit er absprachegem344337 die AUB weiter ausbauen konnte. Die SI. GmbH stellte der Siemens AG die an den Angeklagten S. geleisteten Zahlungen in Rechnung, was aufgrund anderweitiger gesch344ftlicher Verbindungen der beiden Gesellschaften unauff344llig m366glich war. 8 - 7 - In der Folgezeit wurden zun344chst auf der Grundlage dieses Scheinver-trages bis zum Jahr 1995 durch Scheinrechnungen Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S. in H366he von insgesamt 8,5 Millionen DM ver-schleiert; eine Kontrolle der Mittelverwendung durch die Siemens AG fand da-bei nicht statt. Absprachegem344337 wurden dar374ber hinaus Mitarbeiter der Sie-mens AG in der Bundesgesch344ftsstelle der AUB eingesetzt. Parallel dazu warb der Angeklagte S. in den Personalabteilungen der Siemens AG f374r Kan-didaturen auf der AUB-Liste, wobei er die jeweils Verantwortlichen animierte, geeignete Mitarbeiter auszuw344hlen und diesen klarzumachen, dass eine Kandi-datur von Siemens gef366rdert werde. 9 Aufgrund ge344nderter gesch344ftlicher Strukturen war seit dem Jahr 1995 die Verschleierung der Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S. zur F366rderung des Ausbaus der AUB unter Zwischenschaltung der SI. GmbH nicht mehr m366glich. An deren Stelle trat die G. Leasing GmbH & Co KG (im Folgenden: G. Leasing), zur damaligen Zeit eine 100%ige Tochtergesellschaft der Siemens AG, als neuer Vertragspartner in die zum Schein geschlossenen Vereinbarungen ein. Zudem wurden die zwischen dem Angeklagten S. und der Siemens AG geschlossenen Vereinbarungen, die zun344chst bis zum Jahr 1995 befristet waren, verl344ngert. Die Siemens AG wurde hierbei vom Mitglied des Zentralvorstands Dr. W. sowie dem ebenfalls dem Zentralvorstand angeh366renden Leiter der Zentralabteilung Personal, G. , vertreten. Bis zum Jahr 2000 flossen auf diesem Weg verschleiert weitere 17,7 Millionen DM von der Siemens AG an den Angeklagten S. . Im Jahr 1998 kam es zu Unstimmigkeiten 374ber den Zahlungsweg, weil der Gesch344ftsf374hrer der G. Leasing diesen f374r problematisch hielt (204er wolle den 202Schweinkram221 nicht mehr in seinen Abschl374ssen sehen223). In der Folge f374hrte der Angeklagte S. mit dem neuen Leiter der Zentralabteilung Finanzen, Ne. , der 10 - 8 - ebenfalls dem Zentralvorstand angeh366rte, ein Gespr344ch 374ber diese Problema-tik. Ergebnis des Gespr344chs war, dass der Gesch344ftsf374hrer der G. Leasing in einem Schreiben dar374ber informiert wurde, die bisherige Form der Zahlung sol-le mit Einverst344ndnis von Herrn Ne. beibehalten werden. 2. Die verfahrensgegenst344ndlichen Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S. zur Verwendung f374r die AUB und die wirtschaftlichen Auswirkungen der T344tigkeit der AUB f374r die Siemens AG (Tatkomplexe III.1/2 der Urteilsgr374nde) 11 a) Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten 374ber die bisherige Zahlungsab-wicklung mit dem Gesch344ftsf374hrer der G. Leasing bem374hte sich der Ange-klagte S. darum, eine anderweitige M366glichkeit zur Verschleierung der Zahlungen zu finden. Unter Beteiligung des Zentralvorstands Dr. W. wur-de im Herbst des Jahres 2000 ein Treffen des Angeklagten S. mit dem kaufm344nnischen Vorstand des Bereichs 204Automation and Drives223 des Standorts Erlangen, dem Mitangeklagten Fe. , mit dem Ziel vereinbart, einen neu-en Zahlungsweg zur Verschleierung der Zahlungen der Siemens AG an die AUB zu finden. Bei diesem Treffen wurde der Mitangeklagte Fe. 374ber die Hintergr374nde der Zahlungen informiert. Unter der Bedingung, dass das Er-gebnis seines Bereiches durch die Zahlungen nicht beeintr344chtigt werde, war der Mitangeklagte Fe. mit der verschleierten Abwicklung der Zahlungen an die AUB 374ber seinen Bereich einverstanden. 12 Im weiteren Verlauf wurde am 22. Januar 2001 eine Rahmenvereinba-rung zwischen der Siemens AG, Gesch344ftsbereich 204Automation and Drives223 - vertreten durch den Mitangeklagten Fe. - und dem Angeklagten S. unter seiner Firma 204W. Unternehmensberatung und Mitarbeiter- 13 - 9 - schulung223 getroffen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung rechnete der An-geklagte S. tats344chlich nicht erbrachte Leistungen ab, um zum Schein eine Grundlage f374r die Zahlungen der Siemens AG an die AUB zu schaffen. Die Rechnungen wurden jeweils an die Privatadresse des Mitangeklagten Fe. geschickt. Zwischen Januar 2001 und November 2006 erstellte der Angeklagte S. auf Grundlage der Rahmenvereinbarung insgesamt 44 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer 374ber einen Ge-samtbetrag von netto 30,3 Millionen Euro, der auf Veranlassung des Mitange-klagten Fe. durch die Siemens AG an die Unternehmensberatung des Angeklagten S. gezahlt wurde. Beiden war dabei bewusst, dass die fi-nanzielle Unterst374tzung der AUB nicht offen gelegt und transparent gestaltet wurde, sondern ohne Unterrichtung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, zudem ohne ausreichende Kontrolle der Mittelverwendung durchgef374hrt wurde (UA S. 37). Wie von dem Angeklagten S. und dem Mitangeklagten Fe. zumindest billigend in Kauf genommen, wurden die Rechnungen von der Zentralen Abrechnungseinheit der Siemens AG (ARE) mit dem Netto-betrag als Betriebsausgaben verbucht und hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwendet (UA S. 38). Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung unterlie337 es der Mitangeklagte Fe. entgegen den bei der Siemens AG bestehenden Vertretungsregeln, eine zweite Unterschrift eines hierzu bevollm344chtigten weiteren Mitarbeiters der Siemens AG einzuholen. Auch informierte er den Vorstand und den Aufsichtsrat der Siemens AG nicht 374ber den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Nach Eingang der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom Angeklagten S. erstellten Rechnungen veranlasste der Mitangeklagte Fe. zu-n344chst bis zu seinem Ausscheiden als kaufm344nnischer Vorstand des Bereichs 204Automation and Drives223 des Standorts Erlangen die Zahlungen selbst. Danach 14 - 10 - sorgte er in seinen Funktionen als Leiter einer Hauptabteilung f374r Konzernstra-tegie und als Mitglied des Gesamtvorstands, zuletzt als Mitglied des Zentralvor-stands daf374r, dass die Rechnungen weiter durch den Bereich 204Automation and Drives223 des Standorts Erlangen beglichen wurden. Hierzu informierte er seinen Nachfolger am Standort Erlangen 374ber den Hintergrund der Rechnungen, damit dieser in der Folge die Rechnungen - wie dann auch tats344chlich geschehen - anerkannte. Eine inhaltliche Kontrolle der Rechnungen nahm der Mitangeklagte Fe. weder selbst vor, noch lie337 er die Rechnungen von anderen Stellen pr374fen. Als bei einer am Ende des Jahres 2005 von der Abteilung 204Corporate Finance Financial Audit223 durchgef374hrten Routine374berpr374fung Auff344lligkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnung der Unternehmensberatung des Angeklagten S. beanstandet wurden, erreichte der Mitangeklagte Fe. , dass die Beanstandungen der Revisoren nicht mehr weiterverfolgt wurden (204vom Radarschirm der Revisoren gebracht223). b) Mit den Geldbetr344gen, die auf die beschriebene Weise von der Sie-mens AG verschleiert an die Unternehmensberatung des Angeklagten S. 374berwiesen wurden, bestritt der Angeklagte S. unmittelbar von den Konten seines Einzelunternehmens die Ausgaben, die bei der T344tigkeit und bei Werbema337nahmen der AUB anfielen. 15 Ohne die Zahlungen der Siemens AG, die f374r die Finanzierung der Aus-gaben der AUB verwendet wurden, w344re die AUB als Verein nicht 374berlebens-f344hig gewesen. Sie h344tte die Kosten f374r Werbe- und Informationsmaterial sowie die Kosten ihrer Infrastruktur und f374r die von ihr angebotenen Leistungen aus ihren satzungsm344337igen Einnahmequellen nicht tragen k366nnen. 16 - 11 - Die langj344hrige Unterst374tzung bei Aufbau, Stabilisierung und Erhalt der AUB hatte f374r die Siemens AG erhebliche wirtschaftliche Vorteile: Durch die Zusammenarbeit des Angeklagten S. mit den Leitern der Personalabtei-lungen konnten interessierte 204zukunftsf344hige223 Mitarbeiter gefunden werden, de-nen verdeutlicht werden konnte, dass eine Kandidatur als Betriebsrat f374r die AUB auch f374r sie selbst mit Vorteilen im Hinblick auf einen Aufstieg in der Or-ganisation der Siemens AG verbunden war. An den Standorten, an denen die AUB im Betriebsrat vertreten war, konnte auf betrieblicher Ebene eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen werden, die aus Arbeitgebersicht erhebliche wirtschaftliche Vorteile einbrachten und firmenstrategische Ma337nahmen erleich-terten. 17 c) Durch mindestens vier Rechnungsstellungen im Jahr 2006, mit denen - was auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung grunds344tzlich m366glich war - 204Zusatzaufwand223 in H366he von jeweils 800.000 Euro netto abgerechnet wurde, veranlasste der Angeklagte S. die Siemens AG zu Zahlungen, die er nicht f374r die F366rderung, den Aufbau und die Stabilisierung der AUB verwenden wollte, sondern f374r die von ihm im eigenen Interesse betriebene Sportf366rderung, f374r sonstige private Zwecke und f374r andere Unternehmen. Mit der bei der Rech-nungsstellung vorgenommenen Bezugnahme auf die mit der Siemens AG ge-troffenen Rahmenvereinbarung erkl344rte der Angeklagte S. bewusst wahrheitswidrig, dass er die abgerechneten Betr344ge f374r die AUB verwenden w374rde. Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte S. die Gelder f374r die vereinbarten Zwecke einsetzen w374rde, wurden die Zahlungen durch die Sie-mens AG angewiesen. Bei Kenntnis von der tats344chlich vom Angeklagten S. geplanten Verwendung der Gelder, w344re dies nicht der Fall gewesen. 18 - 12 - d) Das Landgericht hat die Zahlungen der Siemens AG an den Ange-klagten S. zur Verwendung f374r die T344tigkeit der AUB seitens des Mitan-geklagten Fe. als Untreue (247 266 StGB) und als Beihilfe hierzu durch den Angeklagten S. angesehen. Durch die Zahlungen habe der Mitan-geklagte Fe. gegen die Vorschrift des 247 119 BetrVG versto337en und da-durch die ihm gegen374ber der Siemens AG obliegende Verm366gensbetreuungs-pflicht verletzt. Der Siemens AG sei hierdurch ein Verm366gensnachteil in H366he der gezahlten 30,3 Millionen Euro entstanden, weil den Zahlungen kein unmit-telbarer wirtschaftlicher Vorteil der Siemens AG gegen374ber gestanden habe (UA S. 37). 19 Die T344uschung der Verantwortlichen der Siemens AG 374ber die Erforder-lichkeit weiterer Zahlungen f374r die AUB durch den Angeklagten S. mit dem Ziel der Verwendung f374r eigene Zwecke hat das Landgericht als Betrug (247 263 StGB) des Angeklagten S. zum Nachteil der Siemens AG einge-stuft. 20 3. Steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen an die AUB bei der Sie-mens AG (Tatkomplex III.3 der Urteilsgr374nde) 21 Als kaufm344nnischer Vorstand des Bereichs 204Automation and Drives223 des Standorts Erlangen bewirkte der Mitangeklagte Fe. durch die firmenin-terne Weiterleitung der vom Angeklagten S. hierzu vorgelegten 44 Rechnungen, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bei Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuererkl344rungen der Siemens AG als Vor-steuer geltend gemacht und die jeweiligen Nettobetr344ge als Betriebsausgaben bei den K366rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl344rungen in Abzug gebracht wurden. 22 - 13 - Nach Auffassung des Landgerichts verstie337en die Zahlungen mit dem Verwendungszweck AUB gegen 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und unterlagen da-her dem ertragsteuerlichen Abzugsverbot des 247 8 Abs. 1 KStG i.V.m. 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei nicht gem344337 247 15 Abs. 1 UStG zul344ssig gewesen, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden seien. Indem der Mitangeklagte Fe. die Rech-nungsbetr344ge ohne Hinweis auf die fehlende Abzugsf344higkeit firmenintern wei-terbelastete, bewirkte er f374r die Netto-Rechnungsbetr344ge einen unzul344ssigen Betriebsausgabenabzug i.S.v. 247 4 Abs. 5 EStG und hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer einen nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzug. Hierdurch habe er nach Berechnung des Landgerichts - unterst374tzt durch den Angeklagten S. mit der Zurverf374gungstellung der Rechnungen - zugun-sten der Siemens AG f374r die Jahre 2001 bis 2006 Umsatzsteuer in H366he von insgesamt mehr als 4,8 Millionen Euro und f374r das Jahr 2004 K366rperschaft-steuer mit Solidarit344tszuschlag in H366he von mehr als 500.000 Euro verk374rzt (UA S. 48). Zudem hat die Siemens AG hierdurch nach der Berechnung des Land-gerichts in den Jahren 2001 bis 2004 bei der K366rperschaftsteuer und Gewerbe-steuer Steuervorteile in Form ungerechtfertigter Verlustvortr344ge in H366he von mehr als 30 Millionen Euro erlangt (UA S. 47, 48). 23 4. Steuerliche Behandlung der von der Siemens AG erhaltenen Zahlun-gen und weitere unrichtige Angaben gegen374ber dem Finanzamt durch den An-geklagten S. (Tatkomplex III.4 der Urteilsgr374nde) 24 Der Angeklagte S. machte die Ausgaben, die er f374r Zwecke der AUB von den Konten seines Unternehmens t344tigte, als eigene Betriebsausga-ben geltend. Dar374ber hinaus verbuchte er in den Jahren 2000 bis 2004 zu Un-recht auch noch anderweitige Ausgaben f374r Sportf366rderung, private Zwecke 25 - 14 - und andere Unternehmen in H366he von insgesamt mehr als 12,7 Millionen Euro als Betriebsausgaben seiner Unternehmensberatung. Nach Auffassung des Landgerichts hat er dadurch und durch weitere unzutreffende Angaben in sei-nen pers366nlichen Einkommensteuererkl344rungen (u.a. 1.275 Euro f374r den Eil-transport einer toten Biberratte zu einem Tierpr344parator in 326sterreich) f374r die Veranlagungszeitr344ume 2000 bis 2004 Einkommensteuer in H366he von insge-samt mehr als 7 Millionen Euro, Solidarit344tszuschlag in H366he von insgesamt mehr als 380.000 Euro und Gewerbesteuer in H366he von insgesamt mehr als 3,4 Millionen Euro verk374rzt. Zudem hat er nach Berechnung des Landgerichts Um-satzsteuer von insgesamt mehr als 220.000 Euro verk374rzt, indem er zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen geltend machte, denen keine Leistungen an seine Unternehmensberatung zu Grunde lagen. Hierdurch habe er sich jeweils der Steuerhinterziehung (247 370 AO) schuldig gemacht. II. Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Tatkomplex III.1/2 der Urteilsgr374nde die Verfolgung gem344337 247 154a Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit wegen Betruges. Die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts erm366glichen keine umfassende Pr374fung des Schuldspruchs zur Untreue. Selbst wenn noch weitere Feststellungen sollten getroffen werden k366nnen, erscheint es fraglich, ob diese einen Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue rechtfertigen k366nnten. Die Verfahrensbeschr344nkung ist daher aus ver-fahrens366konomischen Gr374nden angebracht. 26 1. Der Senat hat n344mlich Bedenken, ob der Mitangeklagte Fe. dem Verm366gen der Siemens AG - und zwar durch pflichtwidrige Handlungen i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB - einen Verm366gensnachteil zugef374gt hat, indem er die 27 - 15 - verfahrensgegenst344ndlichen Zahlungen in der konkreten Art und Weise veran-lasste. Entsprechendes gilt f374r die Verurteilung des Angeklagten S. we-gen Beihilfe zur Untreue. a) Der Mitangeklagte Fe. hat aufgrund seiner beruflichen Stellung eine Verm366gensbetreuungspflicht i.S.v. 247 266 StGB gegen374ber der Siemens AG. 28 aa) Eine Verm366gensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn der T344ter in ei-ner Beziehung zum (potentiell) Gesch344digten steht, die eine besondere, 374ber die f374r jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssph344re anderer hinausgehende Verantwortung f374r dessen materielle G374ter mit sich bringt. Der T344ter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrneh-mung fremder Verm366gensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Be-deutung, ob die fremdn374tzige Verm366gensf374rsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbst344ndigkeit, mit anderen Worten die M366glichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 188 f.; BGH, Urteil vom 4. Novem-ber 1952 - 1 StR 441/52, BGHSt 3, 289 , 294; BGH, Urteil vom 3. M344rz 1953 - 1 StR 5/53, BGHSt 4, 170 , 172; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1957 - 2 StR 481/57, BGHSt 13, 315 , 317; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 92 f., 108 mwN). 29 bb) Sowohl zun344chst als kaufm344nnischer Vorstand des Bereichs 204Auto-mation and Drives223 des Standorts Erlangen als auch in der Folgezeit als Leiter einer Hauptabteilung f374r Konzernstrategie, als Mitglied des Gesamtvorstands 30 - 16 - und zuletzt als Mitglied des Zentralvorstands war der Mitangeklagte Fe. in diesem Sinne verpflichtet, die Verm366gensinteressen der Siemens AG wahr-zunehmen. b) Es erscheint - jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen - frag-lich, ob der Mitangeklagte Fe. dadurch pflichtwidrig i.S.v. 247 266 StGB gehandelt hat, dass er unter Versto337 gegen 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die AUB finanziell f366rderte. 31 aa) Nach Auffassung des Landgerichts hat es der Mitangeklagte Fe. zun344chst bei Abschluss des Vertrages vom 22. Januar 2001 - entgegen den bei der Siemens AG zur Tatzeit bestehenden Vertretungsregelungen - pflichtwidrig unterlassen, die f374r die Vertretung der Gesellschaft erforderliche zweite Unterschrift eines entsprechend bevollm344chtigten weiteren Mitarbeiters der Siemens AG einzuholen. Den Inhalt der insoweit ma337geblichen Vertre-tungsregeln teilt die Strafkammer indes nicht mit, obwohl es die verfahrensge-genst344ndliche Rahmenvereinbarung als einen 204wesentlichen Vertrag223, der eine zweite Unterschrift erforderlich mache, charakterisiert. Dem Senat ist aber ohne Mitteilung des in Bezug genommenen Inhaltes 204der bei der Siemens AG damals bestehenden Vertretungsregelungen223 (UA S. 34) nicht m366glich, zu beurteilen, ob tats344chlich eine zweite Unterschrift erforderlich war, was der fr374here Mitan-geklagte Fe. bestritten hat (UA S. 76). Eine auf das Fehlen einer zweiten Unterschrift gest374tzte Pflichtwidrigkeit wird daher nicht tragf344hig durch Tatsa-chen belegt. 32 bb) Die Strafkammer begr374ndet die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. dar374ber hinaus damit, dass er es unterlassen habe, die zust344ndigen Organe der Siemens AG von dem abgeschlossenen Vertrag zu 33 - 17 - informieren. Diese Wertung ist jedenfalls ohne n344here Er366rterung nicht mit der Feststellung zu vereinbaren, dass der Abschluss der verfahrensgegenst344ndli-chen Rahmenvereinbarung durch den Mitangeklagten Fe. auf Veranlas-sung eines damaligen Mitglieds des Zentralvorstandes zur374ckging. Zudem stellt das Landgericht im Rahmen der Beweisw374rdigung fest, dass 204nach dem Ergeb-nis der durchgef374hrten Hauptverhandlung von der Kammer ausgeschlossen werden kann, dass sich damals ein Bereichsvorstand wie der Mitangeklagte Fe. ohne 202Absegnung von oben222 auf so etwas wie die schriftliche Rah-menvereinbarung vom 22. Januar 2001 eingelassen h344tte223 (UA S. 92). Dies legt nahe, dass die Strafkammer davon ausging, dass der Abschluss der getroffe-nen Vereinbarung und die darauf zur374ckgehenden Zahlungen an den Angeklag-ten S. von einer Einwilligung des Zentralvorstandes der Siemens AG ge-deckt waren. Dann bedurfte es aber n344herer Begr374ndung, warum das Unterlas-sen der Unterrichtung des Vorstandes geeignet war, die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. zu begr374nden. cc) Der Senat hat jedenfalls Bedenken, dass die Annahme des Landge-richts zutrifft, der Mitangeklagte Fe. habe die ihn treffende Verm366gens-betreuungspflicht auch deshalb verletzt, weil die Zahlungen an das Unterneh-men des Angeklagten S. gegen die Strafvorschrift des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG versto337en. Denn bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine das zu betreuende Verm366gen - hier der Siemens AG - sch374tzende Vorschrift. Schutz-zweck dieser Strafvorschrift ist vielmehr - allein - die Integrit344t der Wahl des Be-triebsrats, namentlich die Freiheit der Willensbet344tigung der Wahlbeteiligten i.S.d 247 20 BetrVG. 34 (1) 247 266 StGB ist ein Verm366gensdelikt; die Norm sch374tzt das zu betreu-ende Verm366gen im Sinne der Gesamtheit der geldwerten G374ter einer Person 35 - 18 - (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301). Umfang und Grenzen der im Rahmen von 247 266 Abs. 1 StGB strafrecht-lich relevanten Pflichten richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsver-h344ltnis. Es besteht daher eine Anbindung an die zivil- oder 366ffentlichrechtlichen Grundlagen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 297; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 95 sowie Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 266 Rn. 58 und SSW-StGB/Saliger 247 266 Rn. 31 mwN). Das Pflichtwidrigkeitsmerkmal ersch366pft sich dabei aber nicht nach Art eines Blankettmerkmals in der Weiterverweisung auf genau be-zeichnete Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97); es handelt sich vielmehr um ein komplexes normatives Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerfG aaO mwN). Bei dessen Auslegung ist es von Verfassungs wegen geboten, die Anwendung des Untreuetatbestands auf F344lle klarer und deutlicher (evidenter) F344lle pflichtwidrigen Handelns zu beschr344nken, Wertungswiderspr374che zur Ausgestaltung spezifischer Sanktionsregelungen zu vermeiden und - was hier ausschlaggebend ist - den Charakter des Untreuetat-bestands als eines Verm366gensdelikts zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/ 55, BGHSt 8, 254, 257 ff.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/ 97, BGHSt 43, 293, 297; vgl. auch BVerfG aaO Rn. 110). Im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des 247 266 Abs. 1 StGB kann daher nicht in jedem (strafbewehrten) Versto337 gegen die Rechtsordnung auch eine i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevante Pflichtverletzung erblickt werden. Das folgt aus dem Schutzzweck des 247 266 Abs. 1 StGB, der das zu 36 - 19 - betreuende Verm366gen sch374tzt. Eine Normverletzung - hier eine Straftat i.S.d. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - ist deshalb in der Regel nur dann pflichtwidrig i.S.v. 247 266 StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits - wenigstens auch, und sei es mittelbar - verm366genssch374tzenden Charakter f374r das zu betreuende Ver-m366gen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und unter Umst344nden sogar Schadensersatzanspr374che gegen374ber dem Treue-pflichtigen ausl366sen. Nur dann, wenn die unmittelbar verletzte Rechtsnorm selbst verm366genssch374tzenden Charakter hat, liegt der untreuespezifische Zu-sammenhang zwischen Pflichtverletzung und gesch374tztem Rechtsgut i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB vor. Fehlt es daran, kann der Gesetzesversto337, soweit er f374r sich sanktionsbewehrt ist, nach Ma337gabe des diesbez374glichen Sanktionstatbe-standes geahndet werden. Der Gesetzesversto337 kann dar374ber hinaus auch ge-eignet sein, Schadensersatzanspr374che zu begr374nden. Eine - daneben tretende - Pflichtwidrigkeit i.S.d 247 266 StGB wegen Untreue kann allein aus diesem Ge-setzesversto337 aber grunds344tzlich noch nicht abgeleitet werden. Ob etwas ande-res gilt, wenn an die Verletzung einer solchen Rechtsnorm eine spezifische, sich verm366gensmindernd auswirkende Sanktion ankn374pft, l344sst der Senat offen. Das BetrVG jedenfalls sieht eine solche sich verm366gensmindernd auswirkende Sanktion nicht vor. (2) Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Verm366gensbetreuungspflichten der Organe grunds344tzlich nach Ma337gabe der 247247 76, 93, 116 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f. f374r den Aufsichtsrat; BGH, Urteil vom 17. Sep-tember 2009 - 5 StR 521/ 08, BGHSt 54, 148 Rn. 36 f374r den Vorstand). Die den Organen einer Aktiengesellschaft angeh366renden Personen haben deshalb - auch gegen374ber der Aktiengesellschaft selbst - die rechtlichen Pflichten und Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 37 - 20 - 1993 - II ZR 235/ 92, BGHZ 124, 111, 127; Spindler in M374nchKomm-AktG, 3. Aufl., 247 93 Rn. 63 ff. mwN). Die somit f374r die Organe einer Aktiengesellschaft bestehende Legalit344tspflicht bedingt, dass kein aktienrechtlich gesch374tzter Handlungsspielraum f374r 204profitable Pflichtverletzungen223 besteht (vgl. Fleischer, ZIP 2005, 141, 145 mwN). Verst366337e gegen die Legalit344tspflicht k366nnen auch im Verh344ltnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt wer-den, sie l344gen in deren Interesse; die Bindung an gesetzliche Vorschriften hat vielmehr Vorrang (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 mwN). Ge-setzesverst366337e, wie hier der Versto337 gegen 247 119 BetrVG, stellen daher - in aktienrechtlicher Hinsicht - eine Verletzung der in 247 93 Abs. 1 und 247 116 Satz 1 AktG statuierten Pflichten dar und k366nnen zivilrechtliche Rechtsfolgen begr374n-den. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die prim344r verletzte Rechtsnorm, wenn sie nicht das betreute Verm366gen sch374tzt, allein dadurch verm366genssch374t-zend wird, dass ihre Verletzung zugleich eine Verletzung aktienrechtlicher Vor-schriften darstellt. Anders gewendet hei337t dies: Liegt der Versto337 gegen die 247247 93, 116 AktG allein darin, dass eine nicht verm366genssch374tzende Norm au337er-halb des Aktiengesetzes verletzt wird, f374hrt dies nicht dazu, dass die Verletzung einer verm366genssch374tzenden Norm im Sinne einer Pflichtverletzung gem344337 247 266 Abs. 1 StGB vorl344ge, nur weil die prim344r verletzte Pflicht durch die 247247 93, 116 AktG zu einer aktienrechtlichen Pflicht der Organe der Aktiengesellschaft wird. Denn auch die 247247 93, 116 AktG sind Vorschriften von erheblicher Unbe-stimmtheit und generalklauselartigem Charakter (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97). Eine allein auf die Verletzung dieser Vorschriften abstellende Auslegung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals des 247 266 Abs. 1 StGB w344re daher nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Be-schr344nkung der Anwendung des Untreuetatbestands auf evidente F344lle pflicht- 38 - 21 - widrigen Handelns zu beschr344nken und damit den Charakter des Untreuetatbe-stands als eines Verm366gensdelikts zu bewahren. Wollte man dies anders se-hen, w374rde letztlich jeder Gesetzesversto337 (etwa auch die Beauftragung einer Werbeagentur mit einer i.S.v. 247 3 UWG unlauteren Werbung) gleichzeitig eine pflichtwidrige Handlung i.S.v. 247 266 StGB darstellen und - bei Vorliegen eines Verm366gensnachteils - den Tatbestand der Untreue erf374llen. Dies w374rde nicht nur dem Untreuetatbestand jegliche Kontur nehmen; es w344re bei weniger ge-wichtigen Verst366337en gegen selbst nicht strafbewehrte Normen vielfach auch nicht mehr mit der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts zu vereinbaren. Ma337geblich ist daher auch bei Verst366337en gegen die 247247 93, 116 AktG, ob die prim344r verletzte Rechtsnorm, deren Verletzung zugleich den Versto337 gegen diese aktienrechtlichen Vorschriften bildet, verm366genssch374tzenden Charakter hat. Dies ist bei der Strafnorm des 247 119 BetrVG nicht der Fall. Die Vorschrift des 247 119 BetrVG dient allein dem Schutz der Wahl und der Funktionsf344higkeit der im Gesetz aufgef374hrten betriebsverfassungsrechtlichen Organe (vgl. Oetker in GK-BetrVG, 9. Aufl., 247 119 Rn. 6). Der Versto337 gegen 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG ist daher f374r sich allein nicht geeignet, eine Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Mitangeklagten Fe. i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB zu be-gr374nden. Das dadurch verwirklichte Unrecht kann im vorliegenden Fall straf-rechtlich allein nach Ma337gabe des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG geahndet werden. Eine eventuelle, sich aus dem Versto337 gegen aktienrechtliche Vor-schriften ergebende zivilrechtliche Haftung bleibt davon unber374hrt. 39 dd) Demnach kann ein i.S.v. 247 266 Abs. 1 StGB pflichtwidriges und zu-dem verm366genssch344digendes Verhalten des Mitangeklagten Fe. allein darin erblickt werden, dass er die Zahlungen auf der Grundlage der Rahmen-vereinbarung veranlasste, ohne selbst eine ausreichende inhaltliche Kontrolle 40 - 22 - durchzuf374hren oder zumindest daf374r Sorge zu tragen, dass Dritte eine inhaltli-che Kontrolle durchf374hren. 334berpr374fungen wurden zudem dadurch erschwert, dass die tats344chlichen Rechtsverh344ltnisse durch Scheinrechnungen verschleiert wurden. Ein solches Vorgehen ist mit den - insoweit fraglos verm366genssch374t-zenden - Pflichten, die den Mitangeklagten Fe. allgemein aufgrund sei-ner Stellung innerhalb der Siemens AG und im Speziellen bei Abwicklung der zwischen der Siemens AG und dem Angeklagten S. getroffenen Verein-barung trafen, nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wurde bereits die Pr374fung durch die zust344ndigen Stellen vereitelt, ob die Leistungen der Siemens AG in einem 344quivalenten Verh344ltnis zu den mit der Vereinbarung erlangten Verm366-gensvorteilen des Unternehmens stehen. Insoweit belegen die bisherigen Fest-stellungen aber nicht, dass der Siemens AG durch diese Verletzung der dem Mitangeklagten Fe. obliegenden Verm366gensbetreungspflicht auch ein Nachteil i.S.v. 247 266 StGB entstanden ist. Ein dem betreuten Verm366gen zugef374gter Nachteil i.S.d. 247 266 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Verm366genseinbu337e. Die Verm366gens-minderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung (Verm366gensver-gleich) festzustellen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301; BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 1 StR 93/00, wistra 2000, 384, 386 mwN; BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06 , NStZ-RR 2006, 378, 379 mwN). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathand-lung zugleich ein den Verlust aufwiegender Verm366genszuwachs begr374ndet wird. Werterh366hend kann auch eine verm366genswerte realistische Gewinnerwar-tung wirken (BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95, NStZ 1996, 191; BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06 , NStZ-RR 2006, 378, 379). 41 - 23 - Beim Verm366gen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden Vergleichs handelt es sich allerdings nicht um einen der sinnlichen Wahrneh-mung unmittelbar zug344nglichen Gegenstand, sondern um eine wirtschaftliche Gr366337e, deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt sich erst aus einer Be-wertung ergibt. In deren Rahmen bedarf es der Entscheidung, welche Verm366-genspositionen in die Wertbestimmung einflie337en und wie deren Wert zu ermit-teln ist. Hierbei k366nnen normative Erw344gungen eine Rolle spielen. Sie d374rfen aber, soll der Charakter der Untreue als Verm366gensdelikt und Erfolgsdelikt be-wahrt bleiben, wirtschaftliche 334berlegungen nicht verdr344ngen. Stets ist zu pr374-fen, ob das verbotene Gesch344ft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilig war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06 , NStZ-RR 2006, 378, 379 mwN; BGH , Beschluss vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07, NJW 2008, 2451, 2452 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. Rn. 102, 114). 42 Der Verm366gensnachteil stellt hierbei ein selbst344ndiges neben dem der Pflichtverletzung stehendes Tatbestandsmerkmal dar, das nicht in dem Merk-mal der Pflichtwidrigkeit aufgehen darf. Deswegen sind eigenst344ndige Feststel-lungen zum Vorliegen eines Nachteils geboten (BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07 , NJW 2008, 2451 , 2452; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 , NStZ 2009, 330 , 331; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 410/09 , NStZ 2010, 329, 330; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. Rn. 112, 113 f. mwN). 43 An diesen Grunds344tzen gemessen erweisen sich die Wertungen des Landgerichts, nach denen die auf Grundlage der Scheinrechnung erfolgenden Zahlungen der Siemens AG an die AUB einen endg374ltigen Schaden i.S.v. 247 266 StGB verursachten, da kein den Geldabfluss kompensierender Verm366gensvor- 44 - 24 - teil bei der Siemens AG gegeben sei (UA S. 128), aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht als tragf344hig. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Siemens AG infolge der Zusammenarbeit mit der AUB finanzielle Vorteile er-wachsen seien. Diese Vorteile stellen nach Auffassung des Landgerichts indes keinen unmittelbaren Verm366genszuwachs dar, sondern vielmehr lediglich eine 204vage Chance223, die nicht konkret messbar sei. Das Landgericht hat dabei nicht hinreichend bedacht, dass ein unmittel-barer, den Verm366gensnachteil kompensierender Verm366gensvorteil nicht nur dann gegeben ist, wenn die schadensausschlie337ende Kompensation in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Denn 204unmittelbar223 hei337t insoweit nicht zeitgleich bzw. sofort oder auch nur bald. Eine unmittelbare Schadenskompensation ist vielmehr dann gegeben, wenn keine weitere, selbst-st344ndige Handlung mehr hinzutreten muss, damit der kompensationsf344hige Verm366genszuwachs entsteht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 266 Rn. 166 mwN). 45 Mit den im Tatzeitraum geleisteten Zahlungen an den Angeklagten S. , die den Fortbestand der AUB sicherstellten, wurde aus Sicht der Ver-antwortlichen der Siemens AG - jedenfalls im Tatzeitraum - der mit den Zahlun-gen angestrebte wirtschaftliche Vorteil, auf den bei der Gesamtsaldierung allein abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1983 - 1 StR 820/ 81, BGHSt 31, 232, 234 f.; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/ 97, BGHSt 43, 293, 298; BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/ 07, BGHSt 52, 323 Rn. 45 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 142, 153, 150), bereits erreicht. Angesichts der nach den Feststellungen zu die-sem Zeitpunkt gegebenen Etablierung der AUB h344tte es weitergehender Darle-gung bedurft, warum die Zahlungen lediglich zu einer vagen Chance, nicht aber 46 - 25 - zu einem bereits messbaren Verm366genszuwachs gef374hrt h344tten. Aufgrund des zur Tatzeit etablierten und 204bew344hrten223 Systems sind die Zuwendungen auch nicht mit F344llen vergleichbar, bei denen durch Einsatz von Bestechungsgeldern in nicht konkretisierten zuk374nftigen F344llen dem Verm366gensinhaber g374nstige Vertragsabschl374sse erreicht werden sollen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/ 07, BGHSt 52, 323 Rn. 45). 2. Eine Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Un-treue w374rde daher weitergehende als die bisher getroffenen Feststellungen er-fordern. Namentlich w344ren die seitens des Landgerichts festgestellten wirt-schaftlichen Vorteile, welche die Siemens AG aufgrund der mit dem Angeklag-ten S. getroffenen Vereinbarung erzielte, in betriebswirtschaftlicher Hin-sicht - erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Sachverst344ndigen - zu be-werten und mit den von der Siemens AG geleisteten Zahlungen zu saldieren. Dies gebietet aus verfahrens366konomischen Gr374nden die Beschr344nkung des Verfahrens im Fall III. 1 und 2 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154a Abs. 2 auf den Vorwurf des Betruges des Angeklagten S. zum Nachteil der Siemens AG. 47 III. Der Schuldspruch im 334brigen hat Bestand. 48 1. Der Schuldspruch des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Hauptt344ters Fe. seitens der Siemens AG in 20 F344llen h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Indem S. an dem zur Ver-schleierung der Zahlungen an die AUB ersonnenen System von Scheinvertr344- 49 - 26 - gen und -rechnungen mitwirkte, leistete er jeweils Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. 247 27 Abs. 1 StGB. a) Die getroffenen Feststellungen belegen die Wertung des Landge-richts, der Mitangeklagte Fe. habe bewirkt, dass durch unrichtige Anga-ben gegen374ber den Finanzbeh366rden von der Siemens AG geschuldete Ertrags-steuern verk374rzt wurden und die Gesellschaft nicht gerechtfertigte Steuervortei-le erlangte. Denn die Scheinrechnungen berechtigten die Siemens AG nicht zum Vorsteuerabzug nach 247 15 UStG, da ihnen keine Leistungen zu Grunde lagen. Zudem waren die durch die Scheinrechnungen des Angeklagten S. verschleierten Zahlungen an das Unternehmen des Angeklagten S. nach 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, 247 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht als Be-triebsausgaben abziehbar, da es sich bei diesen Zahlungen um die Zuwendung von Vorteilen handelte, die als rechtswidrige Handlungen den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichten. Sie erf374llen den Tatbestand des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG. 50 Der Senat teilt nicht die vom Beschwerdef374hrer und teilweise in der Lite-ratur erhobenen Bedenken gegen eine weite Auslegung des Begriffs der Beein-flussung der Wahl (vgl. dazu Joecks in M374nchKommStGB, 247 119 BetrVG; Kud-lich in Festschrift f374r Heinz St366ckel, 2009, S. 93 ff.; das gilt auch f374r die von Prof. Dr. Joecks in einem Rechtsgutachten im Auftrag des Angeklagten S. in diesem Verfahren vor dem Landgericht vorgebrachten Bedenken). Er ist insbesondere der Auffassung, dass diese Strafnorm hinreichend klar und bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG ist, so dass bei Vorliegen der Tatbe-standsvoraussetzungen des 247 119 BetrVG das steuerliche Abzugsverbot des 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ausgel366st wird. 51 - 27 - aa) Nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG macht sich strafbar, wer eine Wahl des Betriebsrats eines Unternehmens durch Gew344hrung oder Verspre-chen von Vorteilen beeinflusst. Hierdurch werden Verst366337e gegen das Verbot des 247 20 Abs. 2 BetrVG sanktioniert. 247 20 Abs. 2 BetrVG sch374tzt - zusammen mit dem Verbot des 247 20 Abs. 1 BetrVG, das nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BetrVG strafbewehrt ist - umfassend die Integrit344t der Wahl (vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 247 20 Rn. 20). Dadurch soll eine Beeinflussung des Wahler-gebnisses in einer nicht von der Rechtsordnung gebilligten Weise ausgeschlos-sen werden (so auch OVG M374nster, Beschluss vom 10. November 2005 - 1 A 5076/04, BeckRS, 2006, 20067 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen 247 21 Abs. 1 LPVG NRW). 52 Das Verbot in 247 20 Abs. 1 BetrVG gew344hrleistet dabei die Freiheit der Willensbet344tigung der Wahlbeteiligten (vgl. Vogt BB 1987, 189, 190 mwN; Kreutz in GK-BetrVG, 9. Aufl., 247 20 Rn. 24). Der vorliegend ma337gebliche 247 20 Abs. 2 BetrVG zielt demgegen374ber auf die Sicherung der freien Willensbildung der Wahlbeteiligten ab (Kreutz aaO mwN). Vor diesem Hintergrund erfasst das Verbot des 247 20 Abs. 2 BetrVG - und ihm folgenden der Straftatbestand des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG (vgl. Oetker in GK-BetrVG, 9. Aufl., 247 119 Rn. 12 mwN) - nicht nur die unmittelbare Beeinflussung des - aktiv oder passiv - Wahlberechtigten, sein Wahlrecht in der einen oder anderen Art und Weise auszu374ben (z.B. in Form des Stimmenkaufs oder durch Vorteilsgew344hrung, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht als Wahlkandidat aufstellen l344sst). Vielmehr ist - sowohl nach dem Wortsinn, als auch nach dem Zweck der Vorschrift - auch die Gew344hrung solcher Vorteile erfasst, die sich mittelbar auf die Wahl auswir-ken, indem sie die innere Willensbildung der Wahlberechtigten beeinflussen. 53 - 28 - Insoweit ist anerkannt, dass sich der Arbeitgeber grunds344tzlich nicht in die Wahlpropaganda einschalten, insbesondere nicht f374r einen Kandidaten wer-ben darf (vgl. Th374sing in Richardi BetrVG, 12. Aufl., 247 20 Rn. 18 mwN; Fitting BetrVG, 25. Aufl., 247 20 Rn. 24; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeits-recht, 10. Aufl., BetrVG 247 20 Rn. 6 f.). Denn dies ist nicht mit dem den Arbeitge-ber im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl treffenden Neutralit344tsgebot zu vereinbaren, das daraus folgt, dass die Betriebsratswahl der Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmerrepr344sentanten dient, die im Verh344ltnis zum Arbeit-geber die Beteiligungsrechte der Belegschaft aus374ben (vgl. Th374sing aaO). Die Vorteilsgew344hrung muss dabei nicht zwingend gegen374ber einem einzelnen Ar-beitnehmer erfolgen, eine unzul344ssige Wahlbeeinflussung liegt vielmehr auch dann vor, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein Vorteil zugesagt wird (vgl. Th374sing aaO Rn. 17 mwN, auch zur Gegenauffassung). 54 Davon ausgehend ist auch die finanzielle oder sonstige tats344chliche Un-terst374tzung von Wahlpropaganda einer Vorschlagsliste durch den Arbeitgeber nach 247 20 Abs. 2 BetrVG verboten (BAGE 53, 385; ebenso Koch aaO; Fitting aaO; aA Kreutz aaO Rn. 30; vgl. auch OVG M374nster, Beschluss vom 10. No-vember 2005 - 1 A 5076/04, BeckRS 2006, 20067 zum im Wesentlichen in-haltsgleichen 247 21 Abs. 1 LPVG NRW). Denn auch dadurch, dass einer Vor-schlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln erm366glicht wird, sich im Zu-sammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst m366glich zu pr344sentieren, wird die Willensbildung der Wahlberechtigten mittelbar beeinflusst. Dies gilt jeden-falls dann, wenn - wie hier - die finanzielle Unterst374tzung einzelner Kandidaten oder einer bei der Betriebsratswahl zur Wahl stehenden Liste durch den Arbeit-geber verschleiert wird. Die tatbestandsm344337ige Beeinflussung der Betriebs-ratswahl besteht insoweit nicht allein - worauf in der Literatur teilweise abge-stellt wird (Joecks in M374nchKommStGB, 247 119 BetrVG Rn. 16; Kudlich in Fest- 55 - 29 - schrift f374r Heinz St366ckel, 2009, S. 93 , 110 f.) - in der infrastrukturellen Unter-st374tzung einer betriebsverfassungsrechtlichen Wahlliste, sondern auch in der damit einhergehenden Verschleierung der Finanzierung, die zudem nicht mit dem Neutralit344tsgebot des 247 75 BetrVG zu vereinbaren ist. Die aktiv Wahlbe-rechtigten k366nnen unter diesen Voraussetzungen eine von Willensm344ngeln freie Wahlentscheidung nicht treffen. bb) Nach diesen Ma337st344ben wurde vorliegend durch die Zahlungen an den Angeklagten S. , die dieser zum Ausbau der AUB verwenden sollte, gegen 247 20 Abs. 2 BetrVG versto337en. Denn mit den Geldern wurde plangem344337 erreicht, dass Kandidaten, die auf der Liste der AUB bei Betriebsratswahlen antraten, in die Betriebsr344te gew344hlt werden konnten, um so 374ber die Verschie-bung der Kr344fteverh344ltnisse in den Betriebsr344ten die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Siemens AG zum Nachteil der dort vertretenen Mitglieder der IG Metall zu ver344ndern. 56 Die Urteilsfeststellungen belegen hinreichend, dass durch die Vorteils-gew344hrungen an die AUB und die Karriereversprechen gegen374ber deren Kan-didaten die durchgef374hrten Betriebsratswahlen auch tats344chlich beeinflusst wurden. Bei dem Vorgehen handelte es sich nicht lediglich um eine gezielte Einflussnahme auf bestimmte einzelne Betriebsratswahlen; vielmehr wurde 374ber Jahre hinweg das Gesamtkonzept verfolgt, mittels der Unterst374tzung der AUB alle anstehenden Betriebsratswahlen zu beeinflussen, um sp344ter Arbeit-geberinteressen leichter durchsetzen zu k366nnen. 57 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestand bei der Siemens AG bereits seit dem Jahr 1990 die Absicht, ein Gegengewicht zur IG Metall zu schaffen und eine Betriebsr344teorganisation zu f366rdern, die sich koope- 58 - 30 - rativer gegen374ber der Arbeitgeberseite zeigt (UA S. 14). Einzelne Verantwortli-che der Siemens AG kamen deshalb mit dem Angeklagten S. 374berein, dass die IG Metall in den Gremien des Aufsichtsrats und der Betriebs-r344te durch Unterst374tzung der AUB zur374ckgedr344ngt werden sollte (UA S. 20). Abredegem344337 stellte die Siemens AG eigenes Personal f374r die T344tigkeit bei der AUB bereit und unterst374tzte den Aufbau der AUB durch Zahlungen in Millionen-h366he, deren Grundlage fingierte Beratungs- und Schulungsvertr344ge waren (UA S. 24). Entsprechend der Vereinbarung warb der Angeklagte S. in den Personalabteilungen f374r die Kandidatur auf der Liste der AUB, auch mit dem Argument, dass die Kandidatur von der Siemens AG mit Vorteilen f374r deren weiteren Aufstieg verbunden sei. Durch die Zusammenarbeit zwischen den Personalabteilungen konnten dann auch tats344chlich 204zukunftsf344hige223 Kandida-ten gefunden werden (UA S. 24, 42). Die Vorauswahl der Kandidaten trafen der Angeklagte S. und die Personalabteilungen (UA S. 105). Von den Mit-gliedern der AUB waren im Jahr 2006 ca. ein Drittel bis die H344lfte in Betriebsr344-te - wenn auch nicht nur bei der Siemens AG - gelangt (UA S. 43). Dies w344re nicht der Fall gewesen, wenn die AUB von der Siemens AG nicht unterst374tzt worden w344re. Vielmehr w344re die AUB ohne die erhebliche finanzielle Unterst374t-zung der Siemens AG nicht 374berlebensf344hig gewesen (UA S. 95). Damit ist die Beeinflussung der Betriebsratswahlen bereits durch das Wahlergebnis belegt. Die Beeinflussung der Betriebsratswahlen liegt aber unabh344ngig vom konkreten Wahlergebnis schon darin, dass die Zahlungen der Siemens AG f374r die Finan-zierung der Wahlwerbung der AUB verwendet wurden. 59 Auch durch die Zahlungen an die AUB, die nicht unmittelbar in die Finan-zierung von Wahlkampfwerbung flossen, wurden die anstehenden Betriebs- 60 - 31 - ratswahlen beeinflusst. Bereits in den 1990er Jahren h344tte der Verein die Kosten f374r Werbe- und Informationsmaterial sowie seiner Infrastruktur und f374r die von ihm angebotenen Leistungen aus seinen satzungsm344337igen Einnahme-quellen nicht tragen k366nnen. Dies h344tte aber zur Folge gehabt, dass der von den Verantwortlichen der Siemens AG verfolgte und vom Angeklagten S. unterst374tzte Plan, die Kandidaten der AUB bei den Betriebsratswahlen als Ge-genpol zu den Kandidaten der IG Metall zu etablieren, gescheitert w344re. Seitens der AUB h344tten ohne die finanzielle Unterst374tzung durch die Siemens AG be-reits keine Gegenkandidaten aufgestellt werden k366nnen. Damit liegt auch in der nach au337en nicht erkennbaren Gew344hrleistung der auf die Kandidatenaufstel-lung gerichteten T344tigkeit der AUB eine Beeinflussung der Wahlen. Durch das kollusive Zusammenwirken von Verantwortlichen der Siemens AG mit dem An-geklagten S. wurden immer wieder der Firma Siemens genehme Be-triebsratskandidaten auf einer angeblich 204unabh344ngigen223 Liste (AUB) platziert, deren Hintergrund und Motivation die Wahlberechtigten der Betriebsratswahlen nicht kannten (UA S. 134). Der Angeklagte S. selbst hat vorgetragen, dass die AUB Probleme bekommen h344tte, wenn bekannt geworden w344re, dass sie von der Siemens AG gef366rdert wurde. Allein dies h344tte gereicht, dass 204die Leute uns nicht mehr gew344hlt h344tten223 (UA S. 78). Diese Wahlbeeinflussung f374hrte unter anderem dazu, dass an den Standorten, an denen die AUB im Betriebsrat vertreten war und auch den in von der 204AUB dominierten Betriebsr344ten223 firmenstrategische Ma337nahmen der Sie-mens AG u.a. durch Betriebsvereinbarungen erleichtert wurden und dieser wirt-schaftliche Vorteile brachten (UA S. 24, 42, 43). 61 Der Umstand, dass das Urteil keine Feststellungen dazu enth344lt, wie Be-triebsratswahlen mit welchem konkreten Wahlergebnis durch die Zahlungen 62 - 32 - (kausal) beeinflusst wurden, ist f374r die Erf374llung des Tatbestands des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unerheblich. Der Kausalit344tsnachweis l344sst sich in der Re-gel schon deshalb nicht f374hren, weil der Betriebsrat in geheimer Wahl gew344hlt wird (247 14 Abs. 1 BetrVG). Ausreichend ist vielmehr schon der Umstand, dass sich wegen der Vorteilsgew344hrungen tats344chlich der Siemens AG genehme Gegenkandidaten f374r die Betriebsratswahlen gefunden haben. Allein dies hat schon die Wahl beeinflusst. Auch kann f374r die Frage, ob eine Zahlung gegen das Verbot des 247 20 Abs. 2 BetrVG verst366337t, nicht auf den jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abge-stellt und gefordert werden, dass die Zahlung unmittelbar zeitlich zur Betriebs-ratswahl erfolgt. Gerade die hier gew344hlte Strategie, die Mitbestimmungsver-h344ltnisse nachhaltig zu ver344ndern, erforderte ein l344ngerfristiges Vorgehen, das 204notwendigerweise223 schon im Vorfeld des eigentlichen Wahlvorgangs angelegt sein musste. So sahen es ersichtlich auch der Angeklagte S. und die Verantwortlichen der Siemens AG, was - von deren Standpunkt aus - folgerich-tig und deshalb auch erfolgreich war. Hinzu kommt: Wollte man dies anders sehen, k366nnten die Beteiligten das Wahlbeeinflussungsverbot des 247 20 Abs. 2 BetrVG dadurch umgehen, dass sie die Vorteile in einem zeitlichen Abstand zu der Wahl gew344hren. 63 b) Da demnach ein Versto337 gegen 247 20 Abs. 2 BetrVG gegeben ist und der Mitangeklagte Fe. diesbez374glich auch vors344tzlich handelte, hat er, indem er die Zahlungen veranlasste, auch den Tatbestand des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG erf374llt. Dies ergibt sich daraus, dass diese Norm den Wort-laut des 247 20 Abs. 2 BetrVG 374bernimmt und zwischen beiden Vorschriften ein systematischer und teleologischer Zusammenhang besteht (vgl. Oetker in GK-BetrVG, 9. Aufl., 247 119 Rn. 12 mwN). Der f374r die Verwirklichung des Tatbe- 64 - 33 - standes notwendige Erfolg (vgl. Oetker aaO Rn. 13 mwN) ist nach den vorste-henden Ausf374hrungen eingetreten. Die Zahlungen der Siemens AG haben die freie Willensbildung bei den jeweiligen Betriebsratswahlen und damit deren In-tegrit344t beeinflusst. Bei der gegebenen Sachlage muss der Senat nicht abschlie337end ent-scheiden, ob es - wie teilweise vertreten wird (vgl. Sax, Die Strafbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, Diss. 1975 S. 73 f.; Dannecker in Festschrift f374r Gitter, 1995, 167, 179) - verfassungsrechtlich geboten ist, den Anwen-dungsbereich von 247 119 BetrVG im Wege der teleologischen Reduktion auf sol-che Verst366337e zu beschr344nken, die sich als erheblich erweisen. Denn die verfah-rensgegenst344ndlichen Zahlungen, die 374ber mehrere Jahre unter Verschleierung ihres tats344chlichen Zwecks und unter nachhaltigem Versto337 gegen das dem Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz in Bezug auf die Betriebs-ratswahlen treffende Neutralit344tsgebot geleistet wurden, um - im Ergebnis auch erfolgreich - zur einseitigen F366rderung der Arbeitgeberinteressen, 374ber die Ver-schiebung der Kr344fteverh344ltnisse in den Betriebsr344ten die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Siemens AG zum Nachteil der dort vertretenen Mitglie-der der IG Metall, die ihrerseits Schutz nach Art. 9 Abs. 3 GG genie337t, zu ver-344ndern, erweisen sich sowohl im Hinblick auf den Wortlaut, insbesondere aber auch mit Blick auf den von 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG i.V.m. 247 20 Abs. 2 BetrVG verfolgten Zweck als ein erheblicher Versto337. 65 c) Erf374llten die Zahlungen mithin den Tatbestand des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG, unterfielen sie dem Abzugsverbot des 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (vgl. S366hn in Kirchhof/S366hn/Mellinghoff EStG, 201. Aktualisierung September 2009, 247 4 Rn. Q 60). Auf die eigenst344ndige Verfolgbarkeit der Straftat kommt es nicht an. Es ist daher auch unbeachtlich, ob der nach 247 119 Abs. 2 BetrVG er- 66 - 34 - forderliche Strafantrag gestellt wurde oder ob hinsichtlich dieser Straftat Verfol-gungsverj344hrung eingetreten ist (S366hn aaO Rn. Q 68 mwN). Indem die Zahlun-gen gleichwohl als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, wurden von der Siemens AG geschuldete Steuern verk374rzt bzw. ungerechtfertigte Verlustvor-tr344ge erlangt. d) Insbesondere im Hinblick darauf, dass die vom Angeklagten S. erstellen Scheinrechnungen mit Wissen des Mitangeklagten Fe. in der Buchhaltung der Siemens AG erfasst wurden, erweist sich auch der Schluss des Landgerichts, dass der Mitangeklagte Fe. die Verk374rzung von Steu-ern zumindest billigend in Kauf nahm, zumindest als m366glich, eher sogar als nahe liegend und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. 67 2. Auch soweit der Angeklagte S. hinsichtlich der Veranlagungs-zeitr344ume 2000 bis 2004 (Tatkomplex III.4 der Urteilsgr374nde) wegen Steuerhin-terziehung in f374nf F344llen (jeweils in gleichartiger Tateinheit von Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidarit344tszuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteu-er) verurteilt wurde, wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. 68 IV. Die Verfolgungsbeschr344nkung gem344337 247 154a StPO im Tatkomplex III.1/2 der Urteilsgr374nde f374hrt zu einer 304nderung und Neufassung des Schuldspruchs. Dabei sieht der Senat davon ab, in den F344llen, in denen sich der Angeklagte S. zugleich mehrfach wegen Steuerhinterziehung, Beihilfe zur Steuerhin-terziehung oder Betrug strafbar gemacht hat, die jeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gen374gt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat; daher reicht hier die Bezeichnung 69 - 35 - 204Steuerhinterziehung223, 204Beihilfe zur Steuerhinterziehung223 und 204Betrug223 aus. Zwar kann es sich grunds344tzlich auch bei gleichartiger Tateinheit empfehlen, dieses Konkurrenzverh344ltnis im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn - wie hier - der Tenor un374bersichtlich w374rde. Denn dies widerspr344che dem auch zu ber374cksichtigenden Gebot der Klarheit und Verst344ndlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 525/05; BGH, Beschluss vom 27. Juni 1996 - 4 StR 3/96, NStZ 1996, 610, 611). F374r die Bezeichnung der Tat gem344337 247 260 Abs. 4 StPO gen374gt bei einer Straftat nach 247 370 AO im 334brigen die Angabe 204Steuerhinterziehung223. Die An-gabe der Steuerart geh366rt nicht zur Deliktsbezeichnung gem344337 247 370 AO (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 292/07, BGHR, StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 9). Die vom Landgericht angenommene Klammerwirkung der nach 247 154a StPO von der Verfolgung ausgenommenen Beihilfe zur Untreue im Hinblick auf sonst an sich rechtlich selbst344ndige Taten des Betruges beschwert den Ange-klagten S. nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83, StV 1983, 457; BGH , Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88, NStZ 1989, 20). 70 V. Die rechtsfehlerfrei gebildeten Einzelstrafen im Tatkomplex III.3 der Ur-teilsgr374nde k366nnen bestehen bleiben. Im 334brigen haben die Strafausspr374che allerdings keinen Bestand. 71 - 36 - 1. Soweit der Angeklagte S. im Tatkomplex III.4 der Urteilsgr374nde wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, h344lt der Strafausspruch rechtlicher Nachpr374fung nicht stand; denn das Landgericht hat den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten S. falsch bestimmt. Der Berechnung der hinter-zogenen Einkommensteuer und des hinterzogenen Solidarit344tszuschlages wur-de ein zu hohes zu versteuerndes Einkommen, der Berechnung der hinterzo-genen Gewerbesteuer ein zu hoher Gewerbeertrag zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Strafkammer unterfielen die Aufwendungen f374r die Zwecke der AUB, die der Angeklagte S. von den Konten seines Unternehmens, aber aus Mitteln der Siemens AG t344tigte, nicht dem Abzugsverbot des 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. 72 Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Abzugsverbot eingreift, f374r jeden Steuerpflichtigen gesondert zu behandeln ist. Das Abzugsverbot des 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG w374rde hier aber bei dem Angeklagten S. im Ergebnis zu einer Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und des in 247 40 AO verankerten Grundsatzes der Wertneutralit344t der Besteuerung (S366hn in Kirchhof/S366hn/Mellinghoff EStG, 201. Aktualisierung September 2009, 247 4 Rn. Q 15) f374hren. Dies gebietet eine restriktive Auslegung des Abzugsverbots. Namentlich dann, wenn - wie hier - die Zuwendung i.S.v. 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG unter Zwischenschaltung eines Dritten gew344hrt wird, der selbst mit der Zuwendung und bei deren Weiterleitung keine weitergehenden Ziele verfolgt als der eigentliche Vorteilsgeber, greift das Abzugsverbot lediglich bei diesem, nicht aber bei dem - letztlich als (Geld-)Bote fungierenden - Mittler. In solchen F344llen ist die Vorteilszuwendung allein dem eigentlichen Vorteilsgeber zuzurechnen, in dessen Interesse sie auch erfolgt. Nur so kann zudem verhindert werden, dass es zu einer unzul344ssigen Doppel-besteuerung des f374r die Zuwendung aufgewandten Betrages kommt. Ein ande- 73 - 37 - res Ergebnis ist auch im Hinblick auf den Zweck des Abzugsverbotes i.S.v. 247 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG - die Bek344mpfung der Korruption (BT-Drucks. 13/1686 S. 18; 14/265 S. 170) - nicht geboten. Diesem wird vielmehr hinreichend durch das Abzugsverbot bei dem eigentlichen Vorteilsgeber Rechnung getragen. Der Schuldspruch wird von der fehlerhaften Bestimmung des Schuldum-fangs bei den Ertragsteuern nicht ber374hrt, weil - auch im Hinblick auf die unrich-tigen Umsatzsteuervoranmeldungen - auszuschlie337en ist, dass eine Steuerver-k374rzung insgesamt entfallen k366nnte. Auch soweit der Angeklagte S. tat-einheitlich zur Hinterziehung der Umsatzsteuer wegen Hinterziehung der Ein-kommen- und Gewerbesteuer sowie des Solidarit344tszuschlags verurteilt wurde, hat der Schuldspruch Bestand. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ausgeschlossen werden, eine Neuberechnung der H366he der hinterzoge-nen Ertragsteuern k366nnte zu einer derartigen Minderung der Hinterziehungsbe-tr344ge f374hren, dass insoweit der Schuldspruch entfiele (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 mwN). 74 Der Umstand, dass das Landgericht die gebotene Gewerbesteuerr374ck-stellung mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 2008 - I B 175/07 noch nicht bei der Bestimmung des tatbestandsm344337igen Schuldumfangs, sondern erst bei der Strafzumessung ber374cksichtigt hat, be-schwert den Angeklagten S. nicht. Es bleibt daher f374r ihn ohne nachteili-ge Auswirkung, dass die vom Landgericht herangezogene Entscheidung nicht die vorliegende Rechtsfrage betrifft. Im Steuerstrafrecht ist bei Bestimmung des tatbestandsm344337igen Verk374rzungsumfangs als Vergleichsgr366337e zur festgesetz-ten Steuer die Steuer zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige geschuldet h344tte, wenn er zutreffende Angaben gemacht h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144, 145). Dem steht vorliegend 75 - 38 - auch nicht das Kompensationsverbot (247 370 Abs. 4 Satz 3 AO) entgegen, weil die Bildung der Gewerbesteuerr374ckstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit den verschwiegenen steuererh366henden Umst344nden steht. Der Vorteil h344tte dem Angeklagten S. bei wahrheitsgem344337en Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 312 mwN). 2. Im Hinblick auf die Verfolgungsbeschr344nkung gem344337 247 154a StPO kann auch der Einzelstrafausspruch im Tatkomplex III.1/2 der Urteilsgr374nde keinen Bestand haben. Durch die Verfolgungsbeschr344nkung hat sich der Schuldumfang in diesem Tatkomplex verringert. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht ohne den Vorwurf der Beihilfe zur Untreue und damit allein f374r den Betrug gegen374ber der Siemens AG eine niedrigere - wenn auch, schon wegen des ver374bten Betrugs in Millionenh366he, nicht unangemes-sen erscheinende - Einzelstrafe als drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Dies und die Aufhebung der Einzelstrafen in den F344llen des Tatkomplexes III. 4 der Urteilsgr374nde (Steuerhinterziehung in f374nf F344llen; vgl. vorstehend V.1.) zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 76 3. Die Urteilsfeststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von den Fehlern in der Rechtsanwendung, die zur Teilaufhebung des Strafausspruchs f374hren, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. 77 VI. Eine Erstreckung der Schuldspruch344nderung und der Aufhebung des Strafausspruchs auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten Fe. findet 78 - 39 - nicht statt, weil sich die 304nderung des Schuldspruchs allein aus der Verfol-gungsbeschr344nkung ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08 mwN). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy