ECLI:DE:BGH:2016:140616B1STR221.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 221/16 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3 . auf d essen Antrag am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 27. Januar 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. D ie weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dane ben hat es die Unte r- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlus s- formel ers ichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Am Nachmittag des 2. April 2015 stach der Angeklagte in der Diele seine r Wohnung mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 13,5 cm auf den Oberkörper eines Polizeibeamten ein. Der Polizeibeamte war zum Zwecke des Vollzugs eines Beschlusses des Amtsgerichts (Betreuungsgericht) zur Vorfü h- rung des Angeklagten im Bezirkskranken haus zur Ermöglichung der Erstellung eines Betreuungsgutachtens beim Angeklagten erschienen. Nachdem dieser sich geweigert hatte, die Wohnungstüre zu öffnen, war der Polizeibeamte über das Badezimmerfenster in die Wohnung eingestiegen. Bei dem Stich, der l etz t- lich nur eine Schnittwunde verursachte, nahm der Angeklagte zumindest bill i- gend in Kauf, dass der Polizeibeamte tödliche Verletzungen erleiden würde. Alarmiert durch die Rufe des verletzten Polizeibeamten beschlossen vor dem Anwesen wartende Feuerwe hrleute, die Wohnungstüre aufzubrechen. Der Angeklagte, der sich noch immer in der Diele seiner Wohnung aufhielt, erwart e- te die Feuerwehrleute bereits mit einem Beil mit einer Stiellänge von etwa 40 cm und einem Gewicht von 800 g. Um die Eindringlinge zu v ertreiben, holte der Angeklagte aus und schlug mit dem Beil in Richtung des Kopfes eines Fe u- erwehrmanns. Dieser konnte dem Schlag ausweichen und gemeinsam mit se i- nen Kameraden die Wohnung wieder verlassen. 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten sowohl zum Tat - als auch zum Urteilszeitpunkt eine schwere Depression mit paranoiden Zügen (UA S. 3) bzw. psychotischen Inha l- ten (UA S. 26) bestanden habe, die als krankhafte seelische Störung im Sinne 2 3 4 5 - 4 - des § 20 S tGB einzuordnen sei. Aufgrund dieser Krankheit sei die Steuerung s- fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten bei erhaltener Einsichtsf ä- higkeit gravierend beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben gewesen. Ohne eine Unterbringung des Angeklagten in einem p sychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB seien infolge dieser Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten des Angeklagten zum Nachteil Dritter zu erwarten. II. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erf olg. 1. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. a) Es bestehen bereits Bedenken, ob das Landgericht bei der Entsche i- dung zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB vollst ändig aufgehoben war, gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat. Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare ta t- sächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14, NStZ - RR 2015, 71 [nur Leitsatz] mwN). Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landg e- richt ohne Einschränkung angeschlossen hat, bestanden aufgrund der ab no r- men Ausgestaltung der Interessens - und Verhaltenstendenzen des Angekla g- ten, der sehr zurückgezogen gelebt habe, wenig Interesse an sozialen Intera k- 6 7 8 9 10 - 5 - tionen gehabt habe und eine nur geringe Fähigkeit zur affektiven Reaktion ze i- ge, Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten eine schizoide Persönlic h- keitsstörung gegeben sei. Gesicherte Feststellungen hierzu könne der Sac h- verständige jedoch nicht treffen, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, sich einer testpsychologischen Diagnostik im Persönlichkeitsbe reich zu unte r- ziehen. Diese Wendung deutet darauf hin, dass durchaus tatsächliche Anhalt s- punkte für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gegeben w a- ren, die zu einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt h a- ben kann, da s Landgericht aber eine sich hieraus ergebende Schuldunfähigkeit schon deshalb für ausgeschlossen erachtet hat, weil dafür kein eindeutiger Nachweis erbracht werden konnte. Dies wäre mit dem Zweifelssatz nicht zu vereinbaren. Dem steht nicht entgegen, dass auch bei einer diagnostizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen einer schweren and e- ren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ohne weiteres, so n- dern nur in Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad der Störung und ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 Seel i- sche Abartigkeit 6 und vom 21. September 2004 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Die erforderliche Gesamtwürdigun g unter Berücksichtigung des Zweifel s- satzes hat das Landgericht nicht vorgenommen. b) Jedenfalls enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils einen Da r- legungsmangel. Sie liefern keine nachvollziehbare Begründung für die Anna h- me, dass die Steuerungsfäh igkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen der vom a- 11 12 - 6 - aa) Im Grundsatz bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Tatri chter wie hier darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachve r- ständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen. Allerdings müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiede r- gegeben werden, wie dies zum Verständni s des Gutachtens und zur Beurte i- lung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 2 StR 314/15 und vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306 mwN). Die Ausführungen des Sachverständigen, d e- n en sich das Tatgericht anschließt, dürfen auch nicht lückenhaft sein und mü s- sen geeignet sein, die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung zu tragen. bb) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Lan d- gericht hat sich ohne nähere B egründung dem Schluss des Sachverständigen angeschlossen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit ledi g- lich erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben gewesen. Diese Schlussfolgerung wird jedoch nicht mit Tatsachen tragfähig be legt. Der Sachverständige ist davon ausgegangen, der Angeklagte leide an einer schweren Depression mit psychotischen Inhalten, die als krankhafte se e- lische Störung einzuordnen sei. Hierbei knüpfte der Sachverständige im W e- sentlichen an folgende Umständ e an: Bei dem Angeklagten bestünden deutl i- che Anzeichen einer depressiven Verstimmung mit ausgeprägtem Rückzug s- verhalten. Der Angeklagte habe die Kontakte zu seinen Nachbarn eingestellt und auch bei den regelmäßigen Treffen mit seiner Mutter und seinem Bru der nahezu nicht mehr mit diesen gesprochen. Er habe selbst berichtet, dass er seine Wohnung die meiste Zeit auch deshalb abgedunkelt hätte, damit ni e- mand in die Wohnung hineinschauen könne. Beim Angeklagten habe eine b e- 13 14 15 - 7 - sonders weitgehende Beeinträchtigung seines Antriebs vorgelegen; einer E r- werbstätigkeit sei er seit Jahren nicht mehr nachgegangen. Er sei auch bereits seit langer Zeit nicht mehr in der Lage, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Dies belege die zunehmende Verwahrlosung seiner Wohnung, die auch An lass für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens gewesen sei. In der Einstellung des Angeklagten komme deutlich ein Gefühl von Wertlosigkeit und eine pessimist i- sche Grundhaltung zum Ausdruck. Darüber hinaus sei festzustellen, dass p a- ranoide Denkinhalte d as Leben des Angeklagten prägten. Der Sachverständige habe in einer Vielzahl von Situationen beobachten können, dass der Angekla g- te die sich mit ihm befassenden Personen auf das Heftigste abgelehnt habe. Die Neigung, dauerhaft Groll zu hegen und geringe Fe hler anderer bzw. subje k- tiv erlebte Verletzungen nicht zu vergeben, sei ebenso typisch für paranoide Denkinhalte wie das beim Angeklagten zu beobachtende Misstrauen gegen nahezu alle Personen seines Umfelds, die der Angeklagte offensichtlich als ihm feindl ich gesinnt erlebe. Es spreche alles dafür, dass die paranoide Wahrne h- mung seiner Umwelt bereits im Vorfeld der Tat vorgelegen habe. Nach der Einschätzung des Sachverständigen war beim Angeklagten weder die grundsätzliche Einsichtsfähigkeit noch die ko nkrete Einsicht in das Unrecht seiner Taten aufgehoben. Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit des a- che, dass aus seiner Sicht seine Lebenssituation sowie sein Rückzugsort, den er ge gen die Außenwelt abgeschottet hatte und an dem allein ein Dasein für ihn noch erträglich gewesen sei, unmittelbar bedroht gewesen sei, habe bei ihm ein starkes Gefühl subjektiver Bedrohung her vorgerufen. Dieses habe sich durch das gewaltsame Eindringen fr emder Personen in seinen Schutzraum zu einem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert und zu einer erheblichen A n- 16 - 8 - ihn so notwendigen Rückzugsraums habe es sich um eine für den Angek lagten n- nahme einer erheblich verminderten, jedoch nicht der aufgehobenen Steu e- rungsfähigkeit rechtfertige (UA S. 30). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Wertung des Landge richts zu tragen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten nicht im Sinne des § 20 StGB vollständig aufgehoben gewesen. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist stets die konkretisierende Darstellung erforderlich, in we l- cher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei der Begehung der T a- ten auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145). Im Hi n- blick auf den Ausgangspunkt des Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, dass sich bei dem Angeklagten das Gefühl subjektiver Bedrohung angesichts des gewaltsamen Eindringens fremder Personen in seinen Schutzraum zu e i- nem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert hatte, hätte es bei dem diagnost i- zierten Stö rungsbild näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen der A n- geklagte bei Tatbegehung sein Verhalten noch habe beherrschen können. Die Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigke Verhalten so zu steuern, dass für ihn eine andere Handlungsalternative b e- i- tlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Da somit in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten bleiben hiervo n 17 18 - 9 - unberührt. Sie können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen wo r- den sind. Demgegenüber ist die Maßregelanordnung aufzuheben, weil sie zu der Schuldfähigkeitsbeurteilung in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14). Raum Graf Jäger RiinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleis tung gehindert. Raum Bär
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