BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 22/13 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. zu 2.: Diebstahls - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Oktober 2012, auch soweit es den Mita ngeklagten K . betrifft, hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO dahin abgeänder t, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffan g- rechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von . . Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstraf e von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat weiter festgestellt, dass Ansprüche Dritter einer Verfallsanordnung entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materie llen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Dagegen hält die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass A n- sprüche Dritter einer Verfallsanordnung entgegenstünden, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. Die Nichterörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB erweist sich bei der hier vorliegenden Sachlage nicht als recht s- fe h lerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191 , 195 ). Die Feststellung war jedoch insoweit abzuändern, als von ihr aus bereits 2006 beendeten Taten Erlangtes erfasst und keine Gesamtschuldnerschaft zum Ausdruck gebracht ist. a) Zwar kann der Tatrichter im Urteil f eststellen, dass er nur deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Von dieser durch § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Möglichkeit hat das Landgericht ausweislich des Tenors seiner Entscheidung Gebrauch gemacht. Di e Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO stellt die Grunden t- scheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer aufschi e- bend bedingten Verfallsanordnung gleich. Die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO ist aber erst durch das Gesetz zur S tärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer A n- wendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss 2 3 4 5 6 - 4 - vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war. Für das Jahr 2006 durfte das Landgericht daher keine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO treffen. r- langt, mithin in den Jahre n ergibt sich aus Folgendem: Ausweisl ich der Urteilsfeststellungen unternahm der Revisionsführer pro Jahr drei Verkaufsfahrten, dabei führte er jeweils eine dies auf seinen Nettogewinn nach Auszahlung der Hälfte des erlangten Verkaufspreises an den Mitangeklagten K . bezo gen. Der Verfall und die mit ihm in Zusamme n- hang stehenden Anordnungen beziehen sich aber auf die Vermögenswerte, die dem Täter unmi ttelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in i r- e- pro Uhr. Als rechtsfehlerhaft erweist sich we iterhin, dass das Landgericht zwar e i- ne Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO getroffen, es aber versäumt hat, das aus der Tat Erlangte im Urteil zu bezeichnen und den Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO als Zahlungsanspruch erwirbt. Da dieser Wert hier dem Wert des Erlangten entspricht, muss er im Urteilstenor bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 43). Dies hat der Senat nac h- geholt und einen Geldbetrag von 249.000 7 8 - 5 - b) Es war zudem klarzustellen, dass der einem eventuellen Auffan g- rechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlung s- anspruch den Revisionsführer und den nicht revidierenden Mitangeklagten in Höhe des Bet rages, den der Revisionsführer ausweislich der Urteilsfeststellu n- gen zwischen 2007 und 2011 an den Mitangeklagten K . weite r- gegeben hat, nur als Gesamtschuldner trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 , 46). Dies musste das Landgericht zwar nicht zwingend im Tenor zum Ausdruck bringen, da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass d ie Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner ha f- ten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 42/11, NStZ - RR 2011, 343). 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung und die Ergänzung des U r- teils auf den nicht revidieren den Mitangeklagten K . zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO auf denselben sachlich - rechtlichen Mängeln. 9 10 - 6 - 4. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Recht s- mittel entstandenen Kosten und Auslagen freizus tellen. Rothfuß Jäger Cirener Radtke Zeng 11
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