ECLI:DE:BGH:2016:310516B1STR22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 22/16 vom 31. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge in 17 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsric htung der unterlassenen Heranziehung eines Sachverständigen erhoben wird, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Denn hierfür fehlt es an einer bestimmten Behauptung dazu, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu ha be gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 2 StR 485/14) . Allein die Behauptung, der Sachverständige hätte eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit festgestellt, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu dieser Feststellung hä tten führen können, nicht ersetzen. Solche ergeben sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Urteil s- konsumierte, jedoch weder Entzugserscheinungen, noch Leistungsbeeinträc h- tigungen hatte und den Konsum vor geraumer Zeit komplett und ohne ther a- peutische Intervention aufgeben konnte. - 3 - Die Neufassung des Urteilstenors erfolgte aus den vom Generalbunde s- anwalt aufgezeigten Gründen. Graf Jäger Cirener Fischer Bär
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