BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222/01 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges zu 2. und 3.: Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I.1. Auf die Revisionen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts Mü n - chen I vom 23. August 2000 mit den zugehörigen Feststellu n - gen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. 2. Der Angeklagte Prof. Dr. B. wird im Fall I der Ankl a - ge (versuchter Betrug, Kreditbetrug - Fall OP. ) freigespr o - chen. Insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Im übrigen (Fall III der Anklage; versuchter Betrug durch A b - gabe einer sog. Blockiererklärung) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstra f - kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben a) im Falle II Teil 1 der Anklage (Betrug zum Nachteil der F. AG), soweit Feststellungen - 3 - hinsichtlich des Schuldscheindarlehens Göttingen g e - troffen sind, b) im Falle III der Anklage (versuchter Betrug durch Abgabe einer sog. Blockiererklrung) mit den zugehörigen Fes t - stellungen, c) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmi t - tel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zustndige Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten W. und S. wegen B e - truges, Untreue und versuchten Betruges verurteilt, und zwar W. zu fnf Jahren und drei Monaten, S. zu vier Jahren und sechs Monaten G e - samtfreiheitsstrafe. Gegen den Angeklagten Prof. Dr. B. hat es w e - gen versuchten Betruges in zwei Fllen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten Dr. K. wegen ve r - suchten Betruges - unter Strafaussetzung zur Bewhrung - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhngt. Hiergegen richten sich die Rev i - sionen der Angeklagten, die Verfahrensrgen und die Sachbeschwerde erh e - - 4 - ben. Die Rechtsmittel der Angeklagten W. und S. haben teilweise, diejenigen der Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. in vollem Umfang Erfolg. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind vier Taten, die die Ang e - klagten bei unterschiedlicher Beteiligung begangen haben: Im ersten Fall (Fall II Teil 1 der Anklage) hat das Landgericht die Ang e - klagten W. und S. des Betruges schuldig gesprochen, weil sie als Bankvorstnde der Raiffeisenbank G. -O. eG (im folgenden: RGO) beim Handel mit Schuldscheindarlehen der ffentlichen Hand (sog. Pension s - geschfte, vgl. § 340b HGB) daran mitwirkten, sieben solcher Schuldschei n - darlehen gegen Zahlung von 156 Mio. DM an die F. AG zu verkaufen, obgleich - wie sie wußten - diese Darlehensforderungen nicht werthaltig waren; sie waren - wegen vorangegangener anderweitiger Abtr e - tungen - der RGO zuvor nicht wirksam bertragen worden. Im zweiten Fall (Fall II Teil 2 der Anklage) hat die Strafkammer eine U n - treue der Angeklagten W. und S. gegenber ihrer Bank darin g e - sehen, daß diese die - wirksam an die RGO abgetretene und damit werthaltige - Schuldscheindarlehensforderung "Berlin" (nominell 50 Mio. DM) zugunsten der Gesellschaft fr Geld- und Kapitalverkehr GmbH (im folgenden: GGK) ohne jede Gegenleistung ausbuchen und abrechnen ließen. Im dritten Fall (Fall I der Anklage) hat die Strafkammer den Angeklagten Prof. Dr. B. des versuchten Betruges als schuldig erachtet, weil di e - ser mit der OP. GmbH in Frankfurt/Main eine Provisionsvereinbarung schloß fr die Vermittlung eines Kufers fr ein Berliner Grundstck (einschließlich Abschluß eines sog. Generalunternehmervertrages zur Bebauung fr 520 Mio. - 5 - DM), Kontakt zu einer Firma E. S.A. in Luxemburg als potentieller Kuferin herstellte, wider besseren Wissens deren Leistungsfhigkeit bete u - erte und schlieûlich den Abschluû eines Kaufvertrages herbeifhrte, obgleich er die schlechte wirtschaftliche Lage der Kuferin kannte. Diese konnte schon die im notariellen Vertrag vorgesehene bankmûige Absicherung des Kau f - preises nicht erbringen. Im vierten Fall (Fall III der Anklage) hat das Landgericht alle vier Ang e - klagten des versuchten Betruges fr schuldig gehalten. Die RGO gab durch die Angeklagten W. und S. eine sog. Blockiererklrung ab, in der di e - se Angeklagten wahrheitswidrig versicherten, die RGO verwahre im einzelnen aufgefhrte Schuldscheine ffentlich-rechtlicher Krperschaften im Nomina l - wert von mehr als drei Milliarden DM, die "gut, einwandfrei und unbelastet" und zugunsten des "BIE-Consortiums" gesperrt seien. Diese Blockiererklrung sollte der Bank of Lisbon in Johannesburg/Sdafrika bermittelt werden und als Sicherheit fr einen "darlehensweisen Geldfluû" in Hhe von 50 Mio. US-Dollar zugunsten des "BIE-Consortiums" dienen. Bei der Vorbereitung und Durchf h - rung des entsprechenden Planes wirkten die Angeklagten Prof. Dr. B. und Dr. K. mit. Die um Übermittlung dieser Blockiererklrung im sog. SWIFT-Verkehr ersuchte damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank in Mnchen lehnte dies ab und erstattete Verdachtsanzeige nach dem Gel d - wschegesetz. I. Zum ersten Fall (Betrug der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der F. AG): - 6 - 1. Mit Recht rgen die Revisionen der Angeklagten W. und S. als Verstoû gegen § 261 StPO, daû die Urteilsfeststellungen von den in die Beweisaufnahme eingefhrten Urkunden zu den Zeitpunkten der Abtretung der Schuldscheindarlehensforderung "Gttingen" (ber 28 Mio. DM nominell) von der GGK an die BEWAG - Berliner Kraft und Licht AG - einerseits und an die RGO andererseits abweichen. Dieser Verfahrensfehler kann die Frage der Wirksamkeit der Weiterabtretung dieses Schuldscheindarlehens von der RGO an die F. AG und mithin den Schuldumfang des in diesem Falle begangenen Betruges beeinflussen. Damit hat es folgende B e - wandnis: Das sog. Darlehen "Gttingen" gehrte zu den nach den Urteilsgrnden nicht wirksam von der GGK an die RGO abgetretenen und von dieser deshalb nicht werthaltig und wirksam an die F. AG weiter a b - getretenen Schuldscheindarlehen. Das Urteil geht davon aus, daû die GGK diese Darlehensforderung am 28. November 1994 an die BEWAG abgetreten hat und daû am 29. November 1994 in Hhe eines Teilbetrages eine weitere, stille Abtretung desselben Darlehens durch die GGK an die RGO erfolgte, die jedoch infolge der vorgenannten Abtretung an die BEWAG unwirksam gewesen sei (UA S. 28, 32, 337 f.). Beide Abtretungen durch die GGK - sowohl diejenige an die BEWAG als auch die an die RGO - waren indes zunchst auch deshalb unwirksam, weil das Schuldscheindarlehen "Gttingen" erst am 9. Dezember 1994 von der Allgemeinen Hypothekenbank, bei der es "verpensioniert" war, an die GGK rckabgetreten wurde. Das Landgericht sieht im rechtlichen Ansatz zutreffend, daû nach dem Priorittsgrundsatz mit Erlangung der Verfgung s - macht ber die Darlehensforderung durch die GGK die zeitlich erste Abtretung durch diese - die zunchst als Nichtberechtigte gehandelt hatte - Wirkung e r - langte (§ 185 Abs. 2 BGB). - 7 - Die Revision trgt unter Vorlage des Inhaltes der in die Beweisaufnahme eingefhrten Darlehensakten der GGK vor, die Abtretung des Darlehens an die BEWAG sei erst am 16. Dezember 1994 erfolgt, mithin nach der Abtretung an die RGO. Deshalb habe die Abtretung des Darlehens "Gttingen" von der GGK an die RGO Wirksamkeit erlangt, ebenso infolgedessen die weitere Abtretung der RGO an die F. AG. Ein Betrug komme deswegen hinsichtlich dieser Darlehensforderung nicht in Betracht. Die von der Revision vorgelegten, in die Beweisaufnahme eingefhrten Urkunden aus den Darlehensakten der GGK belegen, daû die Abtretung des Schuldscheinsdarlehens "Gttingen" durch die GGK - im Sinne einer Verf - gung ber die Darlehensforderung - zuerst an die RGO und erst danach an die BEWAG erfolgt ist. Aus den Urkunden ber die Abtretung an die BEWAG e r - gibt sich, daû diese am 16. Dezember 1994 erfolgte. Unter diesem Datum ist das Begleitschreiben der GGK an die BEWAG abgesetzt ("Abtretung vom he u - tigen Tage"); von diesem Tage datiert die entsprechende Erklrung der GGK, auch wenn diese die Formulierung enthlt, "alle Forderungen, Rechte und N e - benrechte aus der Schuldurkunde" stnden "mit Wirkung vom 28. November 1994 ... in vollem Umfang der" BEWAG zu. Rechtserheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die Verfgung ber die Darlehensforderung getroffen wurde. Da die GGK die Darlehensforderung "Gttingen" vor dem 9. Dezember 1994 mangels Verfgungsmacht nicht wirksam abtreten konnte, sondern als Nichtberechtigte handelte, wurde mit der Rckabtretung der Darlehensforderung von der Allg e - meinen Hypothekenbank an sie die vorherige Abtretung an die RGO wirksam (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem steht selbst weiterer, aber nach diesem Zeitpunkt (9. Dezember 1994) liegender Schriftverkehr der GGK mit der BEWAG (vom 12. und 14. Dezember 1994) nicht entgegen, der fr sich ges e - hen den in den anderen bezeichneten Erklrungen gegenber der BEWAG - 8 - genannten Abtretungszeitpunkt (16. Dezember 1994) in Frage stellen knnte (vgl. auch § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB). Daû die jeweiligen Parteien vom Verf - gungsdatum abweichende "Laufzeiten" vereinbart hatten, ndert ebenfalls nichts. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um ergnzende Absprachen darber, wem fr welchen Zeitraum Zins und Tilgung zustehen sollten. Bei a l - ledem geht der Senat vom Vortrag der Revisionen zur urkundsbeweislichen Lage und ihrer Erhebung in der Hauptverhandlung aus, weil die Staatsanwal t - schaft dem nicht in einer Gegenerklrung entgegengetreten ist (vgl. § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 Abs. 2 RiStBV; BGH NStZ 2000, 437, 438). In den Urteilsgrnden hat das Landgericht die Frage der Wirksamkeit der beiden kollidierenden Abtretungen nicht nher errtert. Es hat lediglich die Abtretungszeitpunkte benannt und dabei ersichtlich auf den Beginn der in den Unterlagen genannten "Laufzeit" der Abtretung an die BEWAG abgehoben. Zwar ist vorstellbar, daû es sich berdies auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen, in gesonderten Verfahren rechtskrftig verurteilten Verantwor t - lichen der GGK, Ge. und Sym. , gesttzt und mglicherweise auch in Betracht gezogen hat, daû die Akten ber die Abtretung dieses Darlehens an die RGO sog. Doppelakten waren, in denen die - nach Auffassung der Veran t - wortlichen der GGK - unwirksamen Doppelabtretungen dokumentiert waren. Wollte sich die Strafkammer aber von den Verfgungsdaten entfernen, die sich aus dem Urkundsbeweis ergaben, so htte dies ausdrcklicher Wrdigung b e - durft. Daran fehlt es. Der Rechtsfehler berhrt den Schuldspruch wegen Betruges im ersten Falle nicht, sondern lediglich den Schuldumfang. Das Darlehen "Gttingen" war nur eines von insgesamt sieben an die F. AG ve r - kauften. Selbst wenn diese aber tatschlich Inhaber der Darlehensforderung - 9 - "Gttingen" geworden wren, kme ein Betrugsschaden insoweit noch unter dem Gesichtspunkt einer Vermgensgefhrdung wegen der jedenfalls gegeb e - nen unsicheren zivilrechtlichen Lage angesichts kollidierender Verfgungen und Laufzeitvereinbarungen in Betracht. Aus den Urteilsgrnden ergibt sich in ihrem Zusammenhang, daû die Angeklagten W. und S. - diese jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes - und die Verantwortlichen der GGK davon ausgingen, auch das Darlehen "Gttingen" sei nicht werthaltig, also nicht wirksam an die RGO abgetreten gewesen (UA S. 44 bis 47). Demen t - sprechend wurde diese Abtretung auch in den sog. Doppelakten behandelt, die Abtretung an die BEWAG hingegen in den regulren Darlehensakten der GGK dokumentiert. Dennoch vermag der Senat nicht sicher auszuschlieûen, daû der Schuldumfang in einer Weise beeinfluût sein kann, die sich auf die Hhe der gegen die Angeklagten W. und S. in diesem Falle angesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben kann. Er lût deshalb den Schuldspruch b e - stehen, hebt aber die Feststellungen hinsichtlich des Darlehens "Gttingen" auf (vgl. dazu Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 13). Damit unterliegen auch die Einzelstrafen in diesem Falle und die Gesamtstrafen gegen diese Angeklagten der Aufhebung. 2. Die weiteren Verfahrensrgen, die den ersten Fall betreffen, greifen hingegen nicht durch. a) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des auf Vernehmung des Ze u - gen Kl. gerichteten Beweisantrages kann die Verurteilung der Angeklagten W. und S. nicht beruhen. aa) Der Zeuge sollte bekunden, daû die Bank fr Sozialwirtschaft die Schuldscheindarlehen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" am 27. April 1995 "mit Wirkung zum 2. Mai 1995" an die GGK abgetreten gehabt habe. Das - 10 - Landgericht hat den Antrag ohne weitere Begrndung abgelehnt, weil die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen fr die Entscheidung ohne B e - deutung seien. Das war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Ablehnung s - beschluû eine nachvollziehbare Begrndung fehlt und die Ablehnungsgrnde auch nicht auf der Hand lagen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Satz 3 Bede u - tungslosigkeit 9, 11, 12; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 146). Letzteres wird bereits durch die ausfhrliche Be grndung belegt, die das Landgericht dafr im Urteil gibt. Dennoch kann auf der Ablehnung des Beweisantrages nichts zu Lasten der Angeklagten beruhen. Das Verfahrensgeschehen, welches zu dem Beweisantrag und seiner Ablehnung gefhrt hat, ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu ve r - stehen: Die Schuldscheindarlehen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" g e - hrten zu denjenigen, die die RGO unter Mitwirkung der Angeklagten W. und S. an die F. AG abgetreten ha t - ten und die nach Auffassung des Landgerichts nicht werthaltig waren, ber die also die RGO keine Verfgungsmacht hatte, weil sie vor der vorangegangenen Abtretung durch die GGK an die RGO bereits von der GGK bei der Bank fr Sozialwirtschaft "verpensioniert" gewesen seien. Wre aber zeitlich nach der - zunchst mangels Verfgungsmacht unwirksamen - Abtretung durch die GGK an die RGO und vor der Weiterabtretung durch die RGO an die F. AG eine stille Rckabtr etung der Schuldscheindarlehensford e - rungen von der Bank fr Sozialwirtschaft an die GGK erfolgt, so knnte die A b - tretung der Forderungen von der GGK an die RGO gemû § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB doch noch zur Forderungsinhaberschaft der RGO vor der Weiterabtretung an die F. AG gefhrt haben. Dann wren die Verantwor t - lichen der F. AG insoweit nicht getuscht worden - 11 - und es lge kein Schaden vor. Darauf wollte die Verteidigung mit ihrem B e - weisantrag hinaus. Im Urteil legt die Strafkammer ausfhrlich dar, weshalb die im B e - weisantrag behauptete stille Rckabtretung der Forderungen von der Bank fr Sozialwirtschaft an die GGK unerheblich gewesen sei (UA S. 336 bis 339): Mit den Darlehensschuldnern war in den Schuldscheinen eine Abtretungsb e - schrnkung des Inhalts vereinbart, daû die Abtretung nur dreimal zulssig sei (UA S. 336 ff.). Die stille Rckabtretung der Darlehen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" von der Bank fr Sozialwirtschaft an die GGK sei aber die vierte in der Historie der Darlehen und mithin gemû § 399 BGB nicht wirksam gew e - sen. Das ist im Ergebnis nach der Darstellung des Landgerichts auch hinsich t - lich des Darlehens "Hessen" deshalb richtig, weil zwar die Rckabtretung di e - ses Darlehens von der Bank fr Sozialwirtschaft an die GGK nur die dritte in der Geschichte dieses Darlehens war, diese aber nun einer weiteren, zunchst durch die GGK als Nichtberechtigter vorgenommenen Abtretung als vierter A b - tretung in der Kette (GGK an RGO) htte zur Wirksamkeit verhelfen sollen (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB). bb) Die Rge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die eigentliche Beweisbehauptung im Urteil als erwiesen (hinsichtlich des Schul d - scheindarlehens "Baden-Wrttemberg") bzw. als wahr (hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Hessen") behandelt (UA S. 337 bis 339; vgl. dazu Alsberg/Nse, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 593 Fuûn. 118 m.w.Nachw., S. 594, 908 f.). Es hat die Kette der Abtretungen fr die beiden Darlehen im einzelnen dargestellt. Fr das Darlehen "Baden-Wrttemberg" hat es ausgefhrt, daû es "Anfang Mai 1995" zu einer stillen Rckabtretung der Bank fr Sozialwirtschaft an die GGK kam (UA S. 337). Fr das Darlehen "Hessen" vermochte es so l - - 12 - ches nicht auszuschlieûen (UA S. 338 f.). Das Landgericht geht also in ta t - schlicher Hinsicht von dem behaupteten Abtretungsvorgang aus, versagt ihm aber in rechtlicher Hinsicht die von der Verteidigung gewnschten Folgen hi n - sichtlich der Wirksamkeit der Folgeabtretungen. Damit ist die Beweistatsache dem Urteil zugrundegelegt, nicht aber die zivilrechtliche Wirkung, die diese nach Auffassung der Verteidigung auch ausweislich der Begrndung des B e - weisantrages haben sollte. In dieser Begrndung hatten die Beweisantragste l - ler ausgefhrt, mit dem behaupteten Abtretungsvorgang sei die GGK nachtr g - lich verfgungsberechtigt geworden und die Darlehensforderungen deshalb der RGO zugefallen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um eine Recht s - behauptung, nicht um eine der Beweiserhebung zugngliche Tatsachenb e - hauptung. Nach allem kann allein noch in Betracht kommen, daû die Unterric h - tungswirkung eines nher begrndeten Ablehnungsbeschlusses der Verteid i - gung die Mglichkeit einer Argumentation gegen die Wrdigung des Landg e - richts htte erffnen knnen, die entscheidenden Abtretungen seien wegen der vereinbarten Abtretungsbeschrnkung unwirksam. cc) Der Senat schlieût allerdings bei der gegebenen Sach- und Recht s - lage aus, daû hierdurch irgendetwas zugunsten der Angeklagten htte bewirkt werden knnen. Alle vorstellbaren und nicht nur abseitigen Gegenargumente sind ersichtlich ohne weiteres auszurumen: Die - vom Landgericht nicht erwhnte - Regelung in § 354a HGB sieht zwar vor, daû eine Abtretung trotz vereinbarten Abtretungsverbots wirksam ist, wenn der Schuldner eine juristische Person des ffentlichen Rechts ist. Die Vorschrift ist aber erst am 30. Juli 1994 in Kraft getreten. Nach der Rechtspr e - chung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat a n - - 13 - schlieût, gilt sie nicht fr Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der B e - stimmung vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, § 354a HGB unter den genannten Voraussetzungen keine Rckwirkung zukommen zu lassen (siehe nher BGH, X. Zivilsenat, NJW 2001, 1724). Die hier in Rede stehenden Schuldscheindarlehensforderungen waren ausweislich der Urteil s - grnde vor dem maûgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt entstanden; die Abtr e - tungsbeschrnkungen waren zuvor vereinbart worden. Der Senat kann bei der im Urteil wiedergegebenen Formulierung der Abtretungsbeschrnkung, die in den Schuldscheinen selbst enthalten war, auch ausschlieûen, daû den Abtretungsbeschrnkungen lediglich verpflichte n - de und keine unmittelbar rechtsgestaltende (dingliche) Wirkung zukommen sollte. Vielmehr liegt angesichts der getroffenen Feststellungen auf der Hand, daû die Abtretungsbeschrnkungen den Darlehensforderungen wesensmûig zugeordnet sein sollten; die Forderungen sollten schon begrndet werden mit der Eigenschaft nur eingeschrnkter Abtretbarkeit (siehe dazu auch P a - landt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 399 Rdn. 8; Staudinger/Busche BGB § 399 Rdn. 51 ff.; siehe weiter BGHZ 112, 387, 389). Schlieûlich kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rcka b - tretung der Schuldscheindarlehensforderungen von der Bank fr Sozialwir t - schaft an die GGK zhle fr die Zahl der Abtretungen im Sinne der vereinba r - ten Abtretungsbeschrnkung nicht mit, weil sie die Zahl der bisherigen Glub i - ger nicht mehre; denn die GGK sei zuvor schon einmal Forderungsinhaberin gewesen, wie die Revisionen der Angeklagten W. und S. meinen. Der Wortlaut der Abtretungsbeschrnkung knpft an die Anzahl der Abtr e - tungsvorgnge an ("die Abtretung ... ist dreimal zulssig"; vgl. UA S. 336, 338). - 14 - Dieses Verstndnis entspricht ersichtlich auch dem Sinn und dem Zweck der Abrede, wie ihn das Landgericht ausdrcklich hervorgehoben hat (UA S. 337): Es gilt, den Schutz des Darlehensschuldners vor hufigen Glubigerwechseln und dem damit verbundenen Aufwand zu gewhrleisten. Deshalb liegt auch kein Fall vor, in dem bei einer fr das Abtretungsverbot "fehlenden Interesse n - lage" dessen Wirkungen entfallen knnten (vgl. dazu MnchKomm-Roth BGB 4. Aufl. § 399 Rdn. 47). Nichts anderes ergibt sich daraus, daû eine sog. stille Abtretung in der Kette der Forderungsbertragungen mitgezhlt worden ist. Auch sie ist eine Abtretung. Die ausbedungene Beschrnkung auf drei Abtr e - tungsvorgnge differenziert nicht nher danach, wie diese konkret ausgestaltet sind. Auch das hat einen Sinn: Eine hufigere, ber die Beschrnkung hinau s - gehende Abtretung wrde um deren Wirksamkeit willen auf diese Weise eine ausdrckliche Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner erfordern, der damit verhindern kann, daû seine Darlehensverbindlichkeit durch eine Vielzahl stiller Abtretungen gleichsam vagabundiert, ohne daû ihm dies bekannt sein mûte. Ebensowenig kann ernstlich in Betracht gezogen werden, die die Abtr e - tungsbeschrnkung miûachtenden und deshalb unwirksamen Abtretungen der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO seien durch sog. Saldenbesttigungsschreiben der La n - desschuldenverwaltungen der Lnder Baden-Wrttemberg und Hessen g e - nehmigt worden; darin sei gar eine Abrede ber die Aufhebung der Abtr e - tungsbeschrnkung zu sehen. Das hat das Landgericht zu Recht in bndiger Krze verneint (UA S. 337, 339; siehe auch UA S. 28). Die von der Revision im Rahmen der Verfahrensrge in Ablichtung vorgelegten Schreiben lassen es als von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in der Abzeichnung des Schul d - saldos gegenber der GGK, weil diese ªeine Sonderprfung durch beauftragte Wirtschaftsprfer bei einer neuen Hausbank zu bedienenº hatte, mit dem Ve r - - 15 - merk "Kenntnis genommen und i.O." durch die Landesschuldenverwaltungen eine Genehmigung der Abtretung an die RGO oder eine vertragliche Aufh e - bung der Abtretungsbeschrnkung zu sehen. Daran ndert auch nichts, daû die Schreiben den Hinweis enthalten: "Refinanziert ber Raiffeisenbank G -O. eG" (es folgen Daten). In den Schreiben ist nicht mitgeteilt, wie die Refinanzierung konkret ausgestaltet war. Die GGK wird hingegen au s - drcklich als Glubigerin der Darlehensforderung genannt. Es ist nicht erken n - bar, daû eine Abtretung an die RGO und deren Genehmigung in Rede stehen solle. Nach allem kommen gegenber der Annahme des Landgerichts, die A b - tretung der Schuldscheindarlehensforderungen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" von der GGK an die RGO habe aus Rechtsgrnden auch nicht info l - ge einer stillen Rckabtretung dieser Darlehen von der Bank fr Sozialwir t - schaft an die GGK Wirksamkeit erlangen knnen, keinerlei aussichtsreiche sachlich-rechtliche Verteidigungsmglichkeiten in Betracht. Deshalb beruht der vom Landgericht angenommene Schuldumfang im ersten Falle nicht auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages. Im brigen wrde selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, auch insoweit vergleichbares gelten wie hinsichtlich des Schuldscheindarlehens "Gttingen". Auch hier gingen die Angeklagten W. und S. dem Zusammenhang der Urteilsgrnde zufolge jedenfalls im Sinne bedingten Vorsatzes davon aus, diese Darlehen s - forderungen seien zum Zeitpunkt der Übertragung auf die F. AG nicht werthaltig gewesen (UA S. 44 bis 47). b) Die weiteren den ersten Fall betreffenden Verfahrensrgen der Rev i - sionen der Angeklagten W. und S. bleiben aus den in den A n - tragsschriften des Generalbundesanwalts angefhrten Grnden ohne Erfolg - 16 - (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit durch diese Verfahrensrgen im Ergebnis der vom Landgericht angenommene Betrugsvorsatz der Angeklagten W. und S. in Frage gestellt werden soll, bemerkt der Senat ergnzend, daû die Tat erst im August 1995 zwischen W. und S. sowie den Veran t - wortlichen der GGK abgesprochen und die in Rede stehenden Schuldschei n - darlehensforderungen erst Ende August 1995 an die F. AG abgetreten wurden. Es lag deshalb auf der Hand, daû die Motive und Vorstellungen des Prfers des Genossenschaftsverbandes, He. , im Mai 1995 in tatschlicher Hinsicht unerheblich waren. Das gilt gleichermaûen, s o - weit das Landgericht es als erwiesen erachtet hat, der Prfer habe dem Vorsi t - zenden des Aufsichtsrates der RGO im Mai 1995 mitgeteilt, hinsichtlich der Schuldscheindarlehen bestehe kein aktueller Handlungsbedarf. Das Landg e - richt muûte diesen Umstand nicht in seine ausdrckliche Wrdigung zur su b - jektiven Tatseite einbeziehen, wie die Revision des Angeklagten S. meint. Tragend ist die im Rahmen kollusiven Zusammenwirkens mit den Verantwortl i - chen der GGK im August 1995 getroffene Absprache, vorrangig nicht werthalt i - ge Schuldscheindarlehen an gutglubige Abnehmer weiter zu verkaufen (UA S. 45/46). Aus denselben Grnden konnte es nicht darauf ankommen, ob die RGO wegen vllig unverfnglicher Umstnde keine Originalschuldscheine vorzuwe i - sen vermochte (Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Fe. ). Im b - rigen ndert das nichts daran, daû die Prfung durch die "C & L Deutsche R e - vision AG" im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes fr das Kreditwesen jede n - falls die Dokumentationslage beanstandet und die Nachweisketten fr die A b - tretungen in Frage gestellt hatte, und daû der Angeklagte Dr. K. in einer Besprechung am 21. Juli 1995 den Verantwortlichen der GGK, Ge. , b e - - 17 - reits des Betruges beschuldigt hatte, ehe es zu der hier entscheidenden koll u - siven Absprache kam. 3. Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. im ersten Falle wegen Betruges begegnet auch keinen durchgreifenden sachlich- rechtlichen Einwnden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen der fr die Schuldscheindarlehen "Baden-Wrttemberg" und "Hessen" mit den Darlehen s - schuldnern vereinbarten Abtretungsbeschrnkungen gilt das oben zur Verfa h - rensrge Ausgefhrte (Ziffer 2 a). Soweit die Revision des Angeklagten S. weitergehende Feststellungen zu den zivilrechtlichen Grundlagen der Schul d - scheindarlehens-Geschfte vermiût, zeigt sie keinen den Schuldspruch g e - fhrdenden Rechtsfehler auf. Die getroffenen Feststellungen sind tragfhig; sie belegen die Erfllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der F. AG hinreichend, namentlich den eingetretenen Schaden sowie die mittterschaftliche Beteiligung der Angeklagten W. und S. . Das gilt eingedenk dessen, daû die Strafkammer von einer unsicheren und ungeklrten Rcknahmeverpflichtung der GGK hinsichtlich der Schul d - scheindarlehensforderungen ausgeht (UA S. 320; vgl. auch UA S. 279). Eine solche Rcknahmeverpflichtung wrde wie im brigen auch eine etwaige Schadensersatzpflicht nichts daran ndern, daû den F. AG nicht werthaltige Forderungen gegen Zahlung von 156 Mio. DM bertragen worden sind (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 161 f.). 4. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer mag bedenken, ob sich hinsichtlich des Darlehens ªGttingenº eine Verfahrensweise nach § 154a StPO anbietet. - 18 - II. Zum zweiten Fall (Untreue der Angeklagten W. und S. zum Nachteil der Raiffeisenbank G. -O. eG): Die Verurteilung der Angeklagten W. und S. wegen Untreue zum Nachteil ihrer Raiffeisenbank hlt rechtlicher Nachprfung im Ergebnis stand. Die Urteilsgrnde lassen in ihrem Zusammenhang die Voraussetzungen der Untreue noch hinreichend erkennen. Die Feststellungen hierzu sind zwar unbersichtlich und schwer verstndlich, tragen den Schuldspruch aber im G e - samtzusammenhang noch. Soweit die Revision des Angeklagten S. meint, es fehle an einem Vermgensnachteil der RGO, weil das Darlehen "Berlin" an die L-Bank als Refinanziererin abgetreten gewesen sei, geht sie daran vorbei, daû mit dieser in Verfolgung der kollusiven Absprache zwischen den Ang e - klagten W. und S. sowie den Verantwortlichen der GGK ein Sicherheitentausch vereinbart war (UA S. 47 f.), der im Ergebnis auch vollz o - gen wurde (UA S. 48). Die ªAusbuchungº und ªAbrechnungº (siehe UA S. 369) des werthaltigen Schuldscheindarlehens "Berlin" bei der RGO fhrte auf Grund der getroffenen Absprache dazu, daû der Erls aus der Weiterabtretung dieser Darlehensforderung durch die GGK an die BEWAG ohne Gegenleistung und ohne Rechtsgrund der GGK zugute kam und von dieser zur Ablsung einer Wertpapiertreuhandanleihe eingesetzt wurde (UA S. 48). Die fr diese Tat gegen die Angeklagten W. und S. ve r - hngten Einzelstrafen haben allerdings keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû diese durch die Bemessung der anderen Einzelstrafen, die der Aufhebung unterliegen (siehe oben I., unten IV.), mit beeinfluût sein k n - nen. - 19 - III. Zum dritten Fall (versuchter Betrug des Angeklagten Prof. Dr. B. ): Die sachlich-rechtliche Nachprfung fhrt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des insoweit wegen versuchten Betruges zum Nachteil der OP. GmbH verurteilten Angeklagten Prof. Dr. B. . 1. Dieser Tat liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte schloû mit der OP. GmbH hinsichtlich eines Grundstckes in Berlin eine Provisionsvereinbarung. Fr die Vermittlung eines Kufers sollte er ber 15 Mio. DM erhalten. Ein Teilbetrag von rund drei Mio. DM sollte bereits mit bankmûiger Absicherung des Grundstckskaufpreises fllig sein, die Res t - provision spter. Der Angeklagte stellte den Kontakt zu dem Unternehmen E. aus Luxemburg her, von dem er wuûte, daû es sich um ein "verm - gensloses Gebilde" handelte. Nach Abschluû des notariellen Kaufvertrages konnte die Kuferin nicht einmal die vereinbarte Bankbrgschaft zur Absich e - rung eines fr den Fall der Vertragsauflsung ausbedungenen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruchs beibringen. Am 19. Dezember 1994 teilte der Angeklagte der Verkuferin jedoch per Telefax mit, daû die Kuferin uneing e - schrnkt bereit und in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu e r - fllen. Zehn Tage spter schloû der nunmehr auch als Vertreter der Kuferin auftretende Angeklagte mit der Verkuferin eine notarielle Nachtragsvereinb a - rung. Er handelte dabei in der Absicht, der Kuferin das Grundstck und sich die Provision zu verschaffen. Inhalt der Zusatzvereinbarung war, daû die K u - ferin den Kaufpreis nun erst in knapp drei Monaten bezahlen und bereits bi n - nen einer Woche zur Absicherung der Verkuferin Schuldscheine in Hhe von 215 Mio. DM in ein Depot der Verkuferin berstellen sollte. Die Übertragung - 20 - des Grundstckseigentums und von Geschftsanteilen an der betreffenden Projektentwicklungsgesellschaft stand dabei unter der auflsenden Bedingung, daû die Schuldscheinsicherheiten erbracht werden. Fr den Fall der Vertrag s - auflsung war ein pauschalierter Aufwendungsersatzanspruch der Verkuferin in Hhe von 2,5 Mio. DM vereinbart. Die Vertreter der Verkuferin gingen au f - grund der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten davon aus, daû ihre Vertragspartnerin zumindest den Aufwendungsersatzanspruch werde zahlen knnen. Die Kuferin konnte aber - wie vom Angeklagten vorhergesehen - ihre Verpflichtungen wiederum nicht erfllen. Die Verkuferin blieb daher Eigent - merin des Grundstcks, muûte aber 300.000 DM Anwalts- und Notarkosten zahlen. 2. Das Landgericht hat das als versuchten Betrug des Angeklagten g e - wertet. Durch das erwhnte Telefax habe der Angeklagte die Verkuferin ber die Leistungsfhigkeit der Kuferin getuscht. Ein der angestrebten Provision oder dem fremdntzig angestrebten Grundstckseigentum entsprechender stoffgleicher Schaden sei nicht eingetreten; daher sei lediglich von einem u n - tauglichen Versuch auszugehen. Der durch das Herbeifhren der Kaufprei s - stundung ebenfalls erfllte Kreditbetrug sei gegenber dem versuchten Betrug subsidir. 3. Diese Wrdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Grun d - stcksverkuferin scheitert am Fehlen der subjektiven Tatbestandsvorausse t - zungen. aa) Soweit der Angeklagte eine Provision erstrebte, die erst nach Be i - bringung der vereinbarten Sicherheiten zu erwarten war, fehlt es am Vorsatz - 21 - hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermgensvorteils; denn fr den Fall des Erbringens der Sicherheiten htte er einen vertraglichen Anspruch auf die Provision gehabt (vgl. Hohmann/Sander, Strafrecht BT I, 2. Aufl. § 11 Rdn. 168). Insoweit liegt auch kein untauglicher Versuch vor, der bei irrtml i - cher Annahme der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermgensvorteils an sich mglich ist (BGHSt 42, 268, 272 f.). Der Angeklagte kannte hier aber die Ve r - tragsbestimmungen. Es liegt daher fern, daû er insoweit etwas anderes als das vertraglich Vereinbarte erreichen wollte. bb) Fr einen versuchten fremdntzigen Betrug zum Nachteil der Ve r - kuferin im Hinblick auf den Erhalt des Kaufgegenstandes durch die Kuferin fehlt es an einem Schdigungsvorsatz. Der Angeklagte wuûte, daû die Ve r - kuferin aufgrund der in den Vertrgen vereinbarten Absicherungen den Kau f - gegenstand vor Kaufpreiszahlung nicht verlieren konnte, nicht einmal in Form einer konkreten schadensgleichen Vermgensgefhrdung. cc) Daû bereits die vertraglichen Vereinbarungen trotz ihrer wirtschaftl i - chen Undurchfhrbarkeit einen Wert hatten und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten sich hierauf bezog, ist weder festgestellt noch sonst wahrschei n - lich. dd) Hinsichtlich der von der Verkuferin nutzlos aufgewendeten Recht s - anwalts- und Notargebhren ist das Verhalten des Angeklagten nicht wegen vollendeten Betruges strafbar, weil es an der Stoffgleichheit zwischen dem e r - strebten Vermgensvorteil und dem Schaden des Opfers fehlt. Mangels irriger Annahme dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 45) scheidet insoweit auch ein untauglicher Versuch aus. - 22 - b) Ebensowenig ist der Tatbestand des Kreditbetruges (§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b StGB) erfllt. Zwar hat der Angeklagte durch die unrichtigen Angaben zur Bonitt den Abschluû des Änderungsvertrages herbeigefhrt, der hinsich t - lich des Kaufpreises einen spteren Flligkeitszeitpunkt vorsah. Die Stundung einer Geldforderung kann als Kreditvergabe zu werten sein (Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 265b Rdn. 12). Fraglich ist aber bereits, ob die hier vor E r - bringung der Gegenleistung vorgenommene Vertragsnderung eine solche Kreditgewhrung darstellt. Jedenfalls waren die allein entscheidenden schriftl i - chen Angaben des Angeklagten in dem genannten Telefax nicht "fr die En t - scheidung ber einen solchen Antrag erheblich " i.S.d. § 265b Abs. 1 StGB. Fr die Erheblichkeit kommt es auf die Sicht eines "verstndigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten" an (BGHSt 30, 285, 292). Der Angeklagte hatte lediglich mitgeteilt, "daû die Kuferin uneingeschrnkt bereit sei, ihre vertraglichen Ve r - pflichtungen zu erfllen; sie sei dazu auch in der Lage". Diese allgemeine A n - preisung kann nicht als erhebliche Angabe angesehen werden, zumal die mangelnde Leistungsfhigkeit der Kuferin bereits offenbar geworden war und die Anpreisung von einer Person stammte, die eine Provision verdienen wollte und die als Vertreter der Kuferin auftrat. c) Der Senat sieht hinsichtlich des dritten Falles von einer Zurckve r - weisung der Sache ab und entscheidet insoweit gemû § 354 Abs. 1 StPO selbst auf Freispruch, weil angesichts der vorliegenden vertraglichen Vereinb a - rungen weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen knnten, nicht zu erwarten sind. - 23 - IV. Zum vierten Fall (versuchter Betrug durch alle Angeklagten wegen A b - gabe einer sog. Blockiererklrung): Im vierten Fall ist die Verurteilung der vier Angeklagten wegen versuc h - ten Betruges auf die Sachrgen hin aufzuheben. Auf die Verfahrensrgen, die diesen Komplex betreffen, kommt es deshalb nicht an. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Die A n - geklagten wollten zu Gunsten des "BIE-Consortiums" einen "darlehensweisen Geldfluû" in Hhe von mindestens 50 Mio. US-Dollar "durch nicht genau fes t - stellbare Geldgeber - wohl ein Bankenkonsortium" erreichen. Als Sicherheit fr die Darlehensgeberin sollte eine dazu angefertigte sog. Blockiererklrung di e - nen. Dabei handelte es sich um die Versicherung der RGO, daû dort eine Vie l - zahl von im einzelnen aufgefhrten Schuldscheinen ffentlich-rechtlicher K r - perschaften (ber mehr als drei Milliarden DM) sicher verwahrt wrden und diese Vermgenswerte "gut, einwandfrei und unbelastet" und zu Gunsten des BIE-Consortiums gesperrt seien. Diese Erklrung war - wie die Angeklagten wuûten - inhaltlich falsch. Insbesondere waren die blockierten Forderungen keineswegs unbelastet und zudem war der genannte Kurswert weit berhht. Nach den Plnen der Angeklagten sollte die Blockiererklrung mit Hilfe einer Mnchener Bank mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Li s - bon - Filiale Johannesburg/Sdafrika - bermittelt werden und nach Überpr - fung des Textes, Einschaltung der Dresdner Bank (die die Korrespondenzbank der Lisbon-Bank ist) und Hinterlegung des Originals bei der Dresdner Bank den darlehensweisen Geldfluû auslsen. Zur Auszahlung eines Kredites kam es allerdings nicht. Die um Weiterleitung der Blockiererklrung gebetenen - 24 - Banken verweigerten ihre Mitwirkung; die damalige Bayerische Hypotheken- und Wechselbank erstattete Anzeige nach dem Geldwschegesetz. 2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als mittte r - schaftlich begangenen versuchten Betrug zum Nachteil der nicht genau fes t - stehenden Kreditgeberin gewertet. Mit der Übergabe der Blockiererklrung an die Bank in Mnchen und der gleichzeitigen Bitte um SWIFT-Übermittlung di e - ser Urkunde htten die Angeklagten zur beabsichtigten Tuschung unmittelbar angesetzt; die Angelegenheit sei damit von ihnen "aus der Hand gegeben" worden. 3. Diese Beurteilung hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ve r - suchten Betruges nicht, weil ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsve r - wirklichung nicht dargetan ist (§ 22 StGB). Fr den Eintritt in das Versuchsstadium kommt es darauf an, wie weit derjenige, der den Entschluû zur Begehung der Straftat gefaût hat, mit der Ausfhrung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muû das, was er zur Ve r - wirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunchst zu beurte i - len, ob der Tter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch auûerhalb des Straftatbestands li e - gen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits be r - schritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prfung (BGHSt 37, 294 = JR 1992, 121 mit Anm. Kienapfel; BGH NStZ 1997, 31; BGH StV 2001, 272, 273). Merkmale des Tatbestandes hatten die Angeklagten noch nicht erfllt. In Betracht zu ziehen ist eine Tuschungshandlung. Tatbestandsmûig im Sinne - 25 - des § 263 StGB tuscht der Tter aber erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getuschten zu der schdigenden Vermgensverfgung bestimmen und damit fr den Eintritt des Schadens urschlich werden soll (BGHSt 37, 294, 296). Die unrichtige Blockiererklrung hat den Darlehensg e - ber hier nicht erreicht. Allein durch die Einreichung dieser Erklrung bei der Bank in Mnchen haben die Angeklagten dem Darlehensgeber (den Mitarbe i - tern des nicht genau feststellbaren auslndischen Geldgebers, der die Darl e - henssumme auszahlen sollte) noch nicht das Vorhandensein einer Sicherheit vorgespiegelt. Dazu wre - objektiv und auch nach der Vorstellung der Ang e - klagten - jedenfalls zunchst noch die Weiterleitung der Blockiererklrung an die Bank of Lisbon und mglicherweise von dort an den Darlehensgeber erfo r - derlich gewesen. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Tter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es mûte dann bereits eine Handlung der Angeklagten vorliegen, die nach dem Tatplan im ungest r - ten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfllung fhren soll. Das ist der Fall, wenn die Tter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" berschritten und objektiv zur tatbestandsmûigen Angriffshandlung angesetzt haben, so daû ihr Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung bergeht (BGHSt 37, 294, 297). Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, wer genau der Darl e - hensgeber sein sollte, wie der Darlehensvertrag im einzelnen gestaltet war, ob er berhaupt bereits abgeschlossen war oder ob wenigstens ein konkretes Vertragsangebot vorlag; damit bleiben auch die genauen Voraussetzungen des "darlehensweisen Geldflusses" im unklaren. Nach den Plnen der Angeklagten waren vor Auszahlung der Darlehensvaluta ausweislich der Urteilsgrnde (UA - 26 - S. 77) zumindest noch folgende Zwischenschritte erforderlich: Die Blockiere r - klrung muûte mittels des bankinternen SWIFT-Systems an die Bank of Lisbon bermittelt werden; es sollte noch eine berprfung des Textes stattfinden; falls - was die Strafkammer offen lût - die Bank of Lisbon nicht die Darlehen s - geberin sein sollte, so muûte die Blockiererklrung auch noch an jene weite r - geleitet werden, und zudem war die Original-Blockiererklrung noch bei der Dresdner Bank zu hinterlegen. Schon der Umstand, daû die Bewerkstelligung einer SWIFT- bermittlung den Angeklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitete (die RGO war am SWIFT-System nicht beteiligt; zwei angesprochene Banken verwe i - gerten die Mitwirkung), muûte Zweifel aufkommen lassen, ob der bereits gele i - stete Tatbeitrag nach der Vorstellung der Angeklagten "unmittelbar zur Tatb e - standserfllung fhren" sollte und ob damit subjektiv bereits die Schwelle zum "jetzt geht es los" berschritten war. Erforderlich war berdies der letztg e - nannte Zwischenschritt, die Hinterlegung der Original-Blockiererklrung, die von den Angeklagten noch zu bewerkstelligen war. Dieser Schritt stellt sich als "besonderer, selbstndiger, nach zeitlichen, rtlichen und sonstigen Umst n - den deutlich ... zu unterscheidender Akt" (vgl. BGHSt 37, 294, 298) dar, u.a. weil SWIFT-bermittlung und Hinterlegung der Originalurkunde bei unte r - schiedlichen Banken erfolgen sollten. Aus diesem Grunde hatten die Ang e - klagten das Geschehen noch nicht ganz aus ihrem Herrschaftsbereich entla s - sen ("aus der Hand gegeben"); das anzugreifende Rechtsgut, das Vermgen des Darlehensgebers, war noch nicht konkret und unmittelbar gefhrdet. Die Angeklagten hatten demnach bereits Vorbereitungshandlungen vo r - genommen (u.a. die Anfertigung der inhaltlich falschen Blockiererklrung), die darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen beim Darlehensgeber zu erwecken. - 27 - Die Schwelle zum Versuch war aber aus den vorgenannten Grnden noch nicht berschritten. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daû der Senat die rechtliche Wrdigung als Versuch in dem gesondert gefhrten Strafverfahren gegen den auch insoweit beteiligten Verantwortlichen der GGK, Ge. , als rechtlich unbedenklich erachtet habe (1 StR 13/99), bemerkt der Senat, daû dort ein in erheblichen Punkten abweichender Sachverhalt festgestellt war: Die Auszahlung eines bezifferten Darlehensbetrages sollte dort allein durch die bermittlung der Blockiererklrung im SWIFT-Verkehr an die Bank of Lisbon als Kreditgeberin ausgelst werden (Urteil des Landgerichts vom 7. August 1998, S. 67, 304). b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen scheidet auch ein versuchter Kreditbetrug aus. Die Tathandlung des § 265b StGB muû nmlich im Zusammenhang mit einem Kreditantrag begangen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1990, 213). Hinsichtlich der geplanten oder bereits getroff e - nen Vereinbarungen mit der unbekannten Kreditgeberin fehlt es an Festste l - lungen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob lediglich inlndische Kredi t - geber oder nur solche mit einem Sitz innerhalb der Europischen Union unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265b Rdn. 117 ff .). c) Eine tterschaftlich bzw. als Teilnehmer begangene Untreue zum Nachteil der Raiffeisenbank durch Abgabe der mit enormen Haftungsrisiken fr die Bank verbundenen Blockiererklrung ist nicht gegeben, weil insoweit keine Vollendung eingetreten und der Versuch der Untreue nicht strafbar ist. d) Die Sache bedarf somit im vierten Fall ("Blockiererklrung") - soweit nicht bei den Angeklagten W. und S. nach § 154 StPO verfahren werden sollte - hinsichtlich aller Angeklagten neuer Verhandlung und Entsche i - - 28 - dung. Der Senat kann insoweit nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO), weil in einer erneuten Hauptverhandlung mglicherweise weitere Tatsachen festgestellt werden knnen, die eine Verurteilung wegen versuchten Betruges zu tragen vermgen. So stehen bisher nicht gehrte Zeugen zur Verfgung (ausweislich u.a. UA S. 418 f. etwa Sh. vom "BIE- Consortium" oder Vertreter der "Bank of Lisbon"), die mglicherweise Au s - knfte hinsichtlich der konkreten vertraglichen Vereinbarungen sowie der g e - planten Geschftsabwicklung im Zusammenhang mit der unrichtigen Blocki e - rerklrung erteilen knnen. V. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu folgendem Hinweis: Die Urteilsgrnde mssen die fr erwiesen erachteten Tatsachen ang e - ben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Darber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verstndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung der Straftaten vorausgehenden G e - schehnisse in allen ihren Einzelheiten zu schildern. Die schriftlichen Urteil s - grnde dienen auch nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erh o - benen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhan d - lung wiedergeben und die rechtliche Nachprfung der getroffenen Entsche i - dung ermglichen. Die Beweiswrdigung hat sich mit der Einlassung der Ang e - klagten auseinanderzusetzen, soweit diese von den fr Schuld- und Rechtsfo l - genausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsc h - liche Umstnde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden - 29 - u.. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die berzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmûig verfehlt, nach den tatschlichen Feststellungen die Aussagen smtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mi t - zuteilen oder zahlreiche umfangreiche Urkunden in das Urteil hineinzukopieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51). So etwas steht nicht nur der Verstndlichkeit des Urteils entgegen; es birgt auch die Gefahr, daû beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung derjenigen Umstnde aus dem Blick gert, die zum gesetzlichen Tatbestand gehren. Zudem zeigt sich hier, daû das 510seitige Urteil, dem keine Inhaltsbersicht beigefgt ist, mit umfangreichen, als "berleitung" bezeichneten Passagen befrachtet ist, die in diesem Umfang - ebenso wie die zahlreichen hineinkopierten Urkunden - weder fr das Ve r - stndnis noch aus anderen Grnden abgedruckt werden muûten. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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