BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: gewerbsm344337igen Bandenbetrugs zu 4.: Beihilfe zum gewerbsm344337igen Bandenbetrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten C. C. wird auf seinen An-trag gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Re-vision gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 14. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 14. August 2008 wird a) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 10809 der Ankla-ge der Staatsanwaltschaft M374nchen II vom 10. April 2007 (Vertrag Nr. 186.695 vom 21. Dezember 2002) eingestellt. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ge344n-dert, dass der Angeklagte A. C. des ge-werbsm344337igen Bandenbetrugs in 79 F344llen schuldig ist. - 3 - 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil werden als unbegr374ndet verworfen. 4. Die Beschwerdef374hrer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. C. wegen ge-werbsm344337igen Bandenbetrugs in 80 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und die Angeklagten U. C. und O. B. wegen ge-werbsm344337igen Bandenbetrugs in vier F344llen, hierbei in einem Fall in 24 recht-lich zusammentreffenden F344llen, in einem Fall in 16 rechtlich zusammentreffen-den F344llen, in einem Fall in elf rechtlich zusammentreffenden F344llen und in ei-nem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten bzw. f374nf Jahren verurteilt. Der Angeklagte C. C. wurde wegen Beihilfe zum gewerbsm344337igen Ban-denbetrug in 35 rechtlich zusammentreffenden F344llen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 1 Mit ihren Revisionen machen die Angeklagten ein Verfahrenshindernis geltend und r374gen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Im Zusam-menhang mit der Begr374ndung einer Verfahrensr374ge beantragt der Angeklagte C. C. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 - 4 - Die Revisionen der Angeklagten f374hren zu der aus dem Tenor ersichtli-chen Teileinstellung des Verfahrens gem344337 247 154 Abs. 2 StPO. Diese bringt die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten A. C. mit sich. Hinsichtlich der anderen Angeklagten ist eine Berichtigung des Schuld-spruchs nicht veranlasst, da der Schuldspruch in diesen F344llen nicht von der Teileinstellung beeinflusst wird. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht, da das Landgericht bei der Strafzumessung die Tat, hinsichtlich der die Teileinstellung erfolgte, bereits nicht ber374cksichtigte. 3 Im 334brigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 4 Soweit die Angeklagten einen Versto337 gegen 247 243 Abs. 3 StPO geltend machen, da Teile der knapp 1.000 Seiten umfassenden Anklage (hiervon 938 Seiten Tabellen mit 22.371 Einzelpositionen) nicht verlesen worden seien, sind die R374gen bereits unzul344ssig, da die Revisionen nicht mitgeteilt haben, welche Teile der Anklage nicht verlesen wurden, was den Instanzverteidigern nicht ent-gehen konnte, (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die R374gen w344ren auch unbegr374n-det, da im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten ist, dass die Anklage verle-sen wurde (247 274 StPO). Im 334brigen w374rde das Urteil nicht auf dem behaupte-ten Verfahrensversto337 beruhen. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Urteil ohne die behauptete Gesetzesverletzung anders ausgefallen w344re. Insbeson-dere die Informationsfunktion, die der Verlesung der Anklage zukommt, w344re dadurch, dass das Verlesen von Teilen der o.g. Tabellen der Anklage unterlas-sen wurde, nicht beeintr344chtigt. Der Verteidiger des Angeklagten U. C. , Rechtsanwalt K. , hatte insoweit in einem Schriftsatz an die Strafkammer, in dem er die Ersetzung der Verlesung eines Teiles der Anklageschrift in analoger Anwendung des 247 249 Abs. 2 StPO anregt, zutreffend ausgef374hrt: 5 - 5 - 204Es ist, 205205205205205. , ohne weiteres abzusehen, dass der Sinn und Zweck der Verlesung des Anklagesatzes durch die Mitver-lesung des bezeichneten Teils ad absurdum gef374hrt werden w374rde: 205205205205205205205205205205205 Insoweit w374rde die Verlesung dem puren Formalismus der 202vollst344ndigen Verlesung222, nicht mehr aber dem eigentlichen Sinn des 247 243 Abs. 3 S. 1 StPO Rechnung tragen, nach dem die Verfahrensbeteiligten 374ber den Gegenstand des gegen die Angeklagten gerichteten Tat-vorwurfs unterrichtet und informiert werden sollen. Auch im vorliegenden Fall w374rden die absehbare Monotonie des Inhalts und die Schnelligkeit des Vortrags lediglich dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuh366rer bewirken. 205205205205205. So mag sich der Zuh366rer nach einigen Stunden und Tagen der Verlesung der Tabelle schwerlich an die Aus-f374hrungen zur Einf374hrung der Tabelle von Bl. 2530 d.A. zu-r374ckerinnern, an die dann der weitere Anklagesatz auf Bl. 3469 ff. d.A. ankn374pft.223 Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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