BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 27. Januar 2010 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Ausspruch 374ber die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he von 1.092.459,15 200 - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2010 dargelegten Gr374nden - entf344llt (247247 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitan-geklagten D. , B. und P. (247 357 StPO), da die Nachpr374fung des Urteils im 334bri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte B. tr344gt drei Viertel der Kosten seines Rechtsmittels sowie seiner hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. Im 334brigen tr344gt diese die Staatskasse. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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