BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222 /12 vom 14. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 15. November 2011, soweit es ihn b e- trifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die A n- ordnung des erweiterten (Wertersatz - )Verfalls entfällt, soweit Insoweit wird die Verfolgung der Tat auf die andere n Recht s- folgen beschränkt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die A n- ordnung des erweiterten (Wertersatz - )Ve rfalls insoweit von der Verfolgung aus, n- tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung letztlich nur in dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Üb rigen ist die Rev i- sion, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird , unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg e r- zielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rec htsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse au f- zuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hat vorgelegen. Nack Wahl Rothfuß Graf Jäger 2 3
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