BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 223/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Abfassung des angefochtenen Ur-teils: Die Beweisw374rdigung umfasst insgesamt 60 Seiten, w344hrend die Feststellungen zur Tat auf zweieinhalb Seiten getroffen sind. Das gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweisw374rdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umst344nde so wie geschehen festgestellt sind. Es ist regelm344337ig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vergleiche etwa BGH NStZ 1998, 51 m. N.). Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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