BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 223/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 13. November 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen und des unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese betr344gt nach der Urteilsformel f374nf Jahre, w344hrend sie ausweis-lich der Urteilsgr374nde in H366he von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegr374ndung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgr374nden hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Be-richtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass in den Urteilsgr374nden die Gesamtfreiheitsstrafe in H366he von f374nf Jahren als tat- und schuldangemessen 1 - 3 - bezeichnet wird. Zur Begr374ndung hei337t es, es handle sich ersichtlich um ein Schreibversehen. 2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des An-geklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Ur-teilsgr374nden zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im 334brigen ist sie im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 2 a) Die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erw344gungen zur Strafzu-messung nicht getragen, die - f374r sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrich-ter seine Ausf374hrungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgr374nden, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgr374nde dem Bera-tungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den gegen die Mit-angeklagten A. und B. verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen von drei und vier Jahren, denen, obwohl sie niedriger als f374nf Jahre sind, sogar noch h366here Einsatzstrafen als bei dem Beschwerdef374hrer zugrunde liegen. 3 b) Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angef374hrte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgr374nde - wie hier - f374r sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserw344-gungen, kann ein die Strafh366he betreffender Widerspruch zwischen der Urteils-formel und den Urteilsgr374nden in der Regel nicht als offenkundiges Fassungs-versehen aufgefasst werden, das einer nachtr344glichen Berichtigung zug344nglich w344re (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). 4 - 4 - c) Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es l344sst sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschlie337en, dass das Landgericht die in der Ur-teilsformel genannte Freiheitsstrafe von f374nf Jahren hat verh344ngen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgr374nden bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren f374r angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen. 5 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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