BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 223/08 vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Straf-kammer wegen des Zeitablaufs eine mathematisierte Kompensation vorgenommen hat, ohne dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung vorlag. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Wahl Boetticher Kolz Elf Sander
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