ECLI:DE:BGH:2017:210217U1STR223. 16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 223/16 vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 3. und 4.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2017 in der Sitzung a m 21. Februar 2017 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 , Staatsanw ältin bei der Verkündung am 21. Februar 2017 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 , R echtsanwalt in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 als Verteidiger des Angeklagte n S . , der Angeklagte H. persönlich in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 als Verteidiger des Angeklagten H . , - 3 - R echtsanwalt in der Verh andlung vom 9. Februar 2017 als Verteidiger des Angeklagten A . , Rechts anwalt in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 als Verteidiger des Angeklagten Q . , Justiz angestellte in der Verhandlung vom 9. Februar 2017 , Justizobersekretärin bei der Verkündung am 21. Februar 2017 als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 2015 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten S . und H . jeweils wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Er pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten 1 - 4 - S . zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten H . zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten A . und Q . wurden wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bzw. einem Jahr verurteilt, deren Vollstr e- ckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Angeklagten S . und H . rügen jeweils die Verletzung f ormellen und materie l- len Rechts. Die Angeklagten A . und Q . machen die allgemeine Sachrüge geltend. Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. Juli 2014 trafen sic h die Angeklagten S. , Betriebsleiter der B . GmbH, und Q . mit dem Zeugen R . in einer Gaststätte in E . . Der Ang eklagte S . wollte mit der Eisenflechterfirma des T . alias P . (nachfolgend: Firma Sm . ), für die der Zeuge arbeitete, ins Geschäft kommen; dessen Firma sollte ihm eine fikti ve Rechnung erstellen. Dementspre chend fertigte der Zeuge R. am 23. Juli 2014 nach Anweisung seines Arbeitgebers mit dem Briefkopf der Firma Sm. eine Scheinrechnung für Regiearbeiten an einem Bauvo r- 2 3 4 - 5 - ha ben in M. über einen B etrag von 6.975 Euro. Der Angeklagte S . beabsichtigte, diese n Rechnung sbetrag von seinem Firmenkonto auf das Konto der Firma Sm . zu überweisen, sollte aber dieses Geld a b- züglich einer Provision von zehn Prozent in bar wieder erhalten, um so entspr e- chende Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt vorzutäuschen. In Au s- führung dieser Verabredung wurde am 28. Juli 2014 nach Abzug von zwei Pr o- zent Skonto ein Betrag von 6.835,50 Euro auf das Konto der Firma S m . überwi esen, wo es am nächsten Tag gutgeschrieben wurde. Entgegen der getroffenen Vereinbarung erhielt der Angeklagte S . aber das g e- zahlte Geld in der Folge nicht wieder zurück. Nachdem der Firmeninhaber P . ab dem 31. Juli 2014 aus dem Inland verschwunden und für den Angeklagten S . nicht mehr erreichbar war, wandte s ich dieser an den Zeugen R. und forderte von ihm die Rückzahlung des überwiesenen Geldbetrags. Der Zeuge R . verweigerte dies aber, da er selbst nicht Partner des Scheingeschäfts und Em p fänger der Zahlung geworden sei. Da es dem Angeklagten S . nicht gelungen war, Kontakt zu P . zu erhalten, rief er am 6. August 2014 morgens gegen ach t Uhr den Zeugen R . an und forderte begleitet von Beleidigungen und Bedrohungen die Rückzahlung des übe r- wiesenen Geldbetrags. Nur wenige Minuten später kam es zu mehreren SMS - Mitteilungen, mit denen der Angeklagte S . dem Zeugen R . ach erstattete der Zeuge R. gegen 10 . 00 Uhr Anzeige gege n den Angeklagten S. bei der Polizeiinspektion F . , weil dieser ihn bedroht habe, falls er nicht einen Betrag von etwa 6.000 Euro an ihn zahle. Im Rahmen dieser Anzeige wurde der Angekla g- te S. am 2. September 2014 von der Polizeiinspektion D. 5 - 6 - auf Vo rladung als Beschuldigter vernommen. Er verhielt sich ruhig und koop e- rativ, stritt aber in der Sache jegliche Bedrohung des Zeu gen R. ab. Unmittelbar im Anschluss an diese Vernehmung fuhr der Angekl agte S. nach M. u nd traf sich dort in der Nähe des Hauptbah n- hofs mit den drei Mitangeklagten. Hier vereinbarte man auf Betreiben des A n- geklagten S . , sogleich mit dessen Pkw nach F . zu einer Baustelle zu fahre n, auf welcher der Zeug e R. arbeitete. Spätestens auf der Fahrt setz te der Angeklagte S. die übrigen Angeklagten davon in Kenntnis, dass er noch eine Geldforderung habe und diese vom Ze u- gen R. eintreiben wolle, der deswegen auch Strafanzeige geg en ihn wegen Bedrohung erstattet habe. Gegen 16 . 00 Uhr begaben sich die Angeklagten S . und H . sowie A . auf das Baustellengelände, wobei alle Angeklagten spätestens hier wahrnahmen, dass der Angeklagte S . ein von ihm in seinem Pkw mitgebrachte s , ca. 65 cm lange s , innen hohle s Eisenrohr mit einem Durchmesser von ca. 2,5 cm und schwarzem Griffstück mit auf die Ba u- stelle nahm. Der Angeklag te Q. blieb vereinbarungsgemäß an der Ba u- stellenein fahrt auf dem Gehweg stehen, um dort Ausschau zu halten und die übrigen Mitangeklagten bei durch das Herannahen von polizeilichen Einsat z- kräften droh ender Gefahr zu warnen. Allen Angeklagten war spätestens im Zeitpunkt des Aufsuchens der Baustelle klar, da ss der Zeuge R . durch A n- drohung bzw. durch Einsatz von Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags aus dem Scheinrechnungsgeschäft bewegt werden sollte, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass die vom A ngeklagten S. erhobene Forderung g e- ge nüber dem Zeug e n nicht rechtswirksam entstanden und vor Gerichten nicht durchsetzbar war. Alle Angeklagten nahmen zudem zumindest billigend in Kauf, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung zu Gewalthandlungen 6 7 - 7 - kommen werde, die ihrer Art nach für den Zeuge n R . auch lebensgefäh r- lich sein könnten. Als der Zeuge R. in Arbeitskleidung und mit Arbeitshelm gerade die Baugrube über einen steilen Schotterweg verließ, wobei er als Steighilfe eine ca. 1,25 m lange Eisenstange von ca. 1 cm Durchmesser verwendete, und auf einen Container zuging, stellten sich die drei Angeklagten S . und H . sowie A . in einer Art Halbkreis um diesen auf und forderten die Rückzahlung des Geldbetrags aus dem Scheingeschäft. Nachdem der Zeuge R. nicht zur Zahlung bereit war, ergriff der Angeklagte H . die vo n dem Zeugen mitgeführte Eisenstange, die er diesem entweder wegg e- nommen oder vom Boden aufgehoben hatte. Im bewussten und gewollten Z u- sammenwirken schlug en die beiden Angeklagten S. und H . mit dem Eisenrohr bzw. der Eisenstange auf den Kopf und den Rumpf des Zeugen ein, um der Forderung nach Rückzahlung des Geldbetrags Nachdruck zu verleihe n. Der Angeklagte S. schlug dabei mit dem Eisenrohr mindestens einmal mit großer Wucht in Richtung des Kopfes des Zeugen, w o- bei es diesem gelang , den Schlag zu parieren, indem er seinen linken Unterarm waagrecht nach oben riss, so dass der Schlag dort auftraf und es zu einer Fra k- tur des Un terarms kam, die operativ versorgt und mit einer Platte stabilisiert werden muss te. Der Angeklagte H. versetzte dem Zeugen mit der Eisenstange mindesten s drei wuchtige Schläge, wobei ihn zwei davon am R ü- cken unterhalb des linken Rippenbogen s und ein weiterer im Bereich der rec h- ten Schulter trafen, die zu schürfartigen Hautläsionen führten. Nicht aufklärbar durch welchen der beiden Angeklagten erfolgten zahlreiche weiter e Schläge auf den Kopf des Zeugen, wobei deren Wucht durch den vom Zeugen getrag e- nen Bauarbeiterhelm abgefangen wurde. Beide Angeklagten forderten dabei mehrfach die Rückforderu ng des an die Firma Sm. überwiesenen Ge l- des. 8 - 8 - Der Angeklagte A. hielt sich während dieses Geschehens in unmi t- telbarer Nähe auf und u nterstütz t e die beiden anderen Angeklagten dadurch bei ihrer Tat. Als auf die Tat aufmerksam gewordene Bauarbeite r herannahten, der Zeuge R. aber noch immer keine Bereitschaft zur Zahlung des Geldes zeigte, erkannten die drei Angeklagten A . , S . und H . , dass sie in dieser Situation kein Geld mehr erhalten würden u nd ließen von dem Zeugen R. ab. Gemeinsam mit dem am Tor wartenden Angeklagten Q . verließen sie mit dem P kw des Angeklagten S . den Ta t- ort. Der Zeu ge R. wurde nach der Tat mehrere Tage stationär im Kranke n- haus behandelt und war für mehrere Monate krankgeschrieben. II. Die von den Angeklagten S . und H . erhobenen Verfa h- rensrügen haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge des H. , mit welcher er die Verletzung des § 265 StPO durch einen unzureichend begründeten rechtlichen Hinweis rügt sowie die Ve rfahrensrügen des S. wegen Verletzung des Beweisantrag srechts durch Ablehnung des Beweisantrags auf Verlesung der Vernehmungs protokolle des Zeugen R. und durch Ablehnung des Bewei s- antrags auf Vernehmung des Zeugen T . alias P . haben auch unter Berücksichtigun g der G egenerklärung der Verteidigung aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 6. Septe m- ber 2016 näher dargelegten Gründen keinen Erfolg. 9 10 11 - 9 - III. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von allen Angeklagten erhobenen Sachr üge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1. Der Schuldspruch der Angeklagten S . und H . wegen in Mittäterschaft begangener versuchter besonders schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährli cher Körperverletzung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 , §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm a l- lein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würd i- gen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist d arauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 11. Februar 2016 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148, jeweils mwN). b) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf der Grundlage eine r Gesamtwürdigung aller für die Bewei s- würdigung bedeutsamen Umstände von den Taten und der Täterschaft der beiden Ange klagten S. und H. überzeugt. Die Beweiswürd i- gung des Landgerichts ist auch nicht lückenhaft. Insbesondere hat das Landg e- 12 13 14 15 - 10 - richt rechtsfehlerfrei dargelegt, dass beide Angeklagten billigend in Kauf na h- men, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahl ung gegenüber dem Zeugen R. zu haben. aa) In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bere i- cherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im U m- fang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht g e- schützt wird. Dies ist weg en der normativen Natur dieses Tatbestandsmer k- mals nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis l aienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (BGH, Urteil vom 7. August 2003 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328 f.). Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine An spruchsgrun d- lage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsir r- tum im Sinn e von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 16. Dezember 1997 1 StR 456/97, NStZ - RR 1999, 6; Beschluss vom 21. Fe b- ruar 2002 4 StR 578/01, NStZ 2002, 481). Ein solcher Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruc hs gegen das Opfer fühlt. En t- scheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Recht s- ordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte (BGH, Urteil e vom 7. August 16 17 - 11 - 20 03 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322 , 329 und vom 16. Dezember 1997 1 StR 456/97, NStZ - RR 1999, 6). bb) In Bezug auf die beiden Angeklagten S . und H . hat das Landgericht gemessen an diesen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei darg elegt, dass d e r Angeklagte S. keinen Anspruch auf Rückza h- lung des v on ihm an die Firma Sm. überwiesenen Geldes hatte und auch billigend in Kauf nahm, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gege n- über dem Zeugen R. gehabt zu haben. (1) Für den Angeklagten S . hat das Landgericht zunächst durch seine umfangreichen Feststellungen zum Vortatgeschehen ausgeschlo s- sen, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter Anspruch gegen den Ze u- gen R. beste hen kann. Es geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zu grunde liegende Abrede auf eine Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig war (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 9. Juni 1954 II ZR 70/53, BGHZ 14, 25 , 30 f . ; Beschluss vom 2. November 2005 IV ZR 57/05, NJW - RR 2006, 283 mwN ), so dass gemäß § 817 Satz 2 BGB auch je g- liche Kondiktionsansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertragspartner gegen ein ge setzliches Verbot verstoßen haben (BGH , Urteil vom 10. Oktober 2012 2 StR 591/11 Rn. 26 , NJW 2013, 401 Rn. 26 ). Die ursprünglich ang e- strebte Erlangung eines (ungerechtfertigten) Steuervorteils war der alleinige Zweck der mit P. getr offenen Vereinbarung (vgl. zur Bedeutung dieser Zwecksetzung BGH, Beschluss vom 2. November 2005 IV ZR 57/05 NJW - RR 2006, 283 mwN) . Der Angeklagte S . hatte daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm an die Firma Sm . ü berwiesenen Geldes. Auch hat sich das Landgericht recht s fehlerfrei davon überzeugt, dass 18 19 - 12 - P . die Geschäfte seiner Firma selbst führte und der Zeuge R. keine tatsächliche Verfügungsmacht über das Konto der Firma Sm . hatte, auf das der Geldbetrag aus der mit dem Briefkopf dieser Firma erstel l- ten Scheinrechnung überwiesen wurde, so dass sich der Angeklagte S . wegen einer Rückforderung des überwiesenen Geldes an die Firma Sm . hätte wenden m üssen und der Geschädigte R . damit ohnehin nicht sein Vertragspartner war. Auch in subjektiver Hinsicht erstrebte der Angeklagte S . eine rechtswidrige Bereicherung. Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste er , da ss er auf eine Rechnung der Firma Sm. eine Zahlung auf deren Geschäftskonto gelei stet hatte und der Zeuge R. nicht sein Ve r- trags - oder auch nur verantwortlicher Ansprechpartner war. Viel mehr hatte ihn der Zeuge R. immer wie der darauf ausdrücklich hingewiesen. Gleic h- wohl forderte der Angeklagte S . die Rückzahlung des Geldes, weil er den Zeu gen R. persönlich haftbar machte und es ihm hierbei wie die der eigentlichen Tat vorausgegangenen Bedrohun gen des Zeugen belegen gleichgültig war, wo der Geschädigte das Geld auftreib t , als er ihn auf Alb a- 14) zur Zahlung aufforderte. Das Landgericht hat in Bezug auf den Geschädigten R . damit einen Irrtum üb er die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ausgeschlossen, da sich der Ang e- kl agte S. bei der Tat keinen Anspruch vorstellte, der von der Rechtsordnung anerkannt wird und den er mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivi l- prozess durchsetzen könn te. (2) Auch in Bezug auf den Angeklagten H . ist die Bewei s- würdigung des Landgericht s nicht lückenhaft. Insoweit hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt, dass auch dieser gemeinsam mit seinem 20 21 - 13 - Bruder einen rechtswidri gen Vermögensvorteil erstrebte und ebenfalls billigend in Kauf nahm, dass kein rechtlich durchsetzbarer Anspr uch gegenüber dem Zeugen R. bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts und selbst nach dem Vortrag der Revision hatte der Angekla gte H . keine klaren Vorstellungen über Grund und Höhe des von seinem Bruder S . geltend g e- machten Anspruchs. Vielmehr verließ er sich allein auf dessen pauschale Au s- kunft, die er nicht hinterfragte. Soweit das Landgericht hieraus schließt, dass dem Angeklag ten H. damit die Rechtswidrigkeit der erstrebten B e- reicherung gleichgültig war und er sie folglich billigend in Kauf nahm, damit sein Bru der S. finanziell befriedigt w erde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr , als der gesamte vom Landgericht festgestellte äußere Geschehensablauf im Vorfeld der eigentlichen Tat mit dem Treffen in der Nähe des Hauptbahnhofs in M . nach vorausgegangener Beschu l- d ig tenvernehmung wegen Bedrohung , der gemeinsame n Fahrt in einem P kw sowie d er Bewaffnung mit einem Eisenrohr, um letztlich zu viert gegen den Zeugen R . vorzugehen, dafür spricht, dass auch der Angeklagte H . davon ausging, dass ein von der Rechtsordnung anerkannter und mit gerichtlicher Hilfe im Zivilprozess durchsetzbarer Anspruch ge gen den Zeugen R. nicht bestand. Damit zieht das Landgericht hier aus den äußeren Ta t- umständen mögliche Schlussfolgerungen in Be zug auf den subjekti ven Tatb e- stand , die das Revisionsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürd i- gung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15 mwN ). Insoweit hat das Landgericht auch nicht seine Darlegungspflicht verletzt, denn eine Beweiswürdig ung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinn e sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsv a- rianten ausdrücklich abgehandelt werden (BGH, Urteil e vom 23. Juni 2010 22 - 14 - 2 StR 35/10, StraFo 2010, 386 und vom 28. Oktober 2010 4 StR 285/10, NStZ - RR 2011, 50 ). 2. Auch der Schuldspruch der Angeklagten A . und Q . wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Ta t- einheit mit Beihilfe zu r gefährliche n Körperverletzung (§ 253 Abs. 1, §§ 25 5, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a und § 223 Abs. 1 , § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, §§ 22, 23, 27 Abs. 1, § 52 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen getragen. a) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer v orsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe lei s- tet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwisc hen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise e r- leichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 2 StR 58/15, NStZ - RR 2015, 343, 344 und vom 4. Februar 2016 1 StR 344/15, NStZ - RR 2016, 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Ein entsprechender Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehi l- fe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Ei n- zelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21 mwN). Entscheidend ist, dass der Gehilfe die Dimension der Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 1 StR 454/14, NStZ - RR 2015, 75). Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist dagegen nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies 23 24 - 15 - weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 21). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit frei von Rechtsfehlern. Nach den F eststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte S . unmittelbar nach seiner polizeilichen Beschuldigtenverne h- mung bei der Polizeiinspektion D . wegen Bedrohung des Zeugen R . mit den drei weiteren Mitangeklagten in M . in der Nähe des Hauptbah n- hofs getroffen, um nun zu viert vom Zeugen R. die Geldforderung einz u- treiben. Die beiden Ange klagten A. und Q. erkannten damit späte s- tens auf der sich daran anschließenden gemeinsamen Fahrt im P kw des Ang e- klag ten S. von M . zur Baustelle, dass noch eine Geldford e- rung aus dem Scheinrechnungsgeschäft geltend gemacht werden sol lte (UA S. 21), wobei sie im Hinblick auf die vorausgegangene Strafanzeige und die Form des Geldeint reibens zumindest billigend in Kauf nahmen, dass keine b e- rechtigte Forderung durchgesetzt werden soll t e. Darüber hinaus nahmen die Angeklag ten A. und Q. spätestens an der Baustelle auch wahr, dass das Treffen mit dem Zeugen R . mit Hilfe eines vom Angeklagten S . mitgeführten Eisenrohrs, also unter Einsatz von Gewalt, g e- führt werden sollte (UA S. 13). Die Angeklagten A . und Q . kannten damit die wesentlichen Merkmale der Haupttat und haben durch i hre Anwese n- heit am Tatort diese unter stützt. Der Angeklagte A. hielt sich sogar in unmittelbarer Nähe des eigentlichen Tatgeschehens auf und verstärkte dadurch die Durchführung der Tat sowie den Eindruck des Zeugen R . , u n- terlegen zu sein un d sich nicht wehren zu können (UA S. 15 f. ). Hinzu kam beim Angeklag ten Q. , dass dieser auch an der das Scheingeschäft au s- lösenden ersten Unterredung selbst beteiligt war. Aus allen diesen Indizien 25 26 - 16 - konnte das Landgericht daher rechtsfehlerfrei a uf eine Unterstützung der e i- gentlichen Haupttat der beiden Angeklagten S . und H . schli e- ßen, ohne dass die Ange klagten A. und Q. diese in allen Details kennen mussten. 3. Auch der Strafausspruch gegen alle Angekl agte n hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gew onnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Rev i- sionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessung serwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 , 320; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ; jeweils mwN ). Nur in diesem Rahmen kann eine 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlo ssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 5 StR 301/04, wistra 2005, 14 4 ; vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107 ). 27 28 - 17 - b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat b ezü g- lich der Angeklagten S. un d H. ausgehend vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB erörtert und im Ergebnis verneint. Es wurde jedoch wegen des ausgebliebenen Taterfolgs jeweils e ine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil der Zeuge R . zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung der unberechtigten Geldforderung bereit war und es damit an der Nähe zur Tatvollendung fehlte. Bei den Angeklagten A. und Q . erfolgte z usätzlich eine weitere Milderung in Bezug auf die Beihilfe gem äß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB. Die Strafzumessungserwägu n- gen des Landgerichts sind auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. 29 - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 30
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