ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR223.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 223/17 vom 11. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 11. Oktober 201 7 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Stuttgart hat den Verurteilten mit Urteil vom 22. Dezember 2016 weg en bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteid i- gers vom 16. September 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben , mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden . 1 2 3 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet ( § 356a Satz 1 StPO ). Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Veru r- teilte nicht gehört wo rden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berüc k- sichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. D er Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten einschließlich seiner Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 20. Juni 2017 und v om 23. Juni 2017 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Ve r- werfungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. B VerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den Generalbunde s- anwalt ergänzend begründet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der G erichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 5 StR 167/17) . 4 5 6 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Jul i 2016 1 StR 579/15 , NStZ - RR 2016, 351 und vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15). Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff 7
Full & Egal Universal Law Academy