BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Oktober 2001 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrüger i - scher Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden. Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehe n - den Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Ang e - klagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft - 3 - und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafr eine G e - genleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschdigt. Schfer Nack Boetticher Kolz Hebenstreit
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