BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/06 vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 20. Januar 2006 a) im Schuldspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben auf-rechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten sowie die der Nebenkl344gerin im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen in drei tatmehrheitlichen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten in der An-klage 197 weitere F344lle zur Last gelegt worden waren, konnte das Landgericht 1 - 3 - keine weiteren Feststellungen treffen, weshalb der Angeklagte insoweit freige-sprochen wurde. 2. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf zwei Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2 II. 1. Die Verfahrensr374gen, mit denen der Angeklagte eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO sowie die Ablehnung einer hilfswei-se beantragten Vernehmung eines gyn344kologischen Sachverst344ndigen r374gt, sind aus den Gr374nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ange-f374hrt hat, unbegr374ndet. 3 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs; im 334brigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. 4 Die Strafkammer vermochte sich nur davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte an der Gesch344digten insgesamt drei sexuelle Handlungen vorge-nommen hat, obgleich die Gesch344digte noch zu Beginn der Hauptverhandlung von vier bis f374nf sexuellen 334bergriffen pro Woche (UA S. 19) und einem Tatzeit-raum von Mai 1998 bis September 1999 (UA S. 9 f.) berichtet hatte. Das ist hin-zunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch auf, weil die Strafkammer bisher keine n344heren Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen hat. Das ist geboten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verj344hrt ist. Die Jugendkammer hat als Tatzeitraum "Mai 1998 bis 31.08.1999" ange- 5 - 4 - nommen. Die im Jahre 2005 zur Anzeige gekommenen Tatvorw374rfe gegen den Angeklagten waren hinsichtlich des tateinheitlich begangenen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen zu diesem Zeitpunkt nur dann noch nicht ver-j344hrt, wenn beim Inkrafttreten des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) am 1. April 2004 die Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen war. Somit kommt es vorliegend dar-auf an, ob eine oder mehrere der Taten, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, vor dem 1. April 1999 begangen worden sind. Der Senat kann 374ber die Frage der Verj344hrung nicht abschlie337end ent-scheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen An-lass, die Tatzeiten n344her einzugrenzen. Es erscheint aber m366glich, dass die neu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeitpunkte genauer bestimmen kann, so dass insoweit noch keine Verj344hrung eingetreten ist. Deshalb hat der Senat die Sache zur374ckverwiesen mit der Ma337gabe, dass die getroffenen Fest-stellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten. Ist eine weitere Aufkl344rung nicht m366glich, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten da-von ausgehen m374ssen, dass die Taten vor dem 1. April 1999 begangen worden sein k366nnen und damit der jeweils tateinheitliche Vorwurf des sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen verj344hrt ist. 6 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Falls der neue Tatrichter (bei Verj344hrung der tateinheitlich be-gangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen) nur noch zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass auch verj344hrte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, bei der Strafzumessung Ber374cksichtigung 7 - 5 - finden k366nnen (Senat, Beschluss vom 14. M344rz 2000 - 1 StR 65/00; Beschluss vom 17. M344rz 2006 - 1 StR 577/05; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 20). Nack Wahl Kolz Elf Graf
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