ECLI:DE:BGH:2018:190218B1STR224.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/17 vom 19. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge n - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2018 beschlo s- sen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Se nats vom 26. Juli 2017 werden auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Gründe: 1. Der Senat hat die Re vision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ve r- worfen. Dagegen wen det sich die Verurteilte mit zahlreichen Einwendungen, die teils unter Bezugnahme auf § 356a StPO als Anhörungsrüge gekennzeic h- net sind, teils sich aber auch auf Entscheidungen anderer Gerichte als des Bundesgerichtshofs be ziehen. 2 . Die Anhörungsrüge n nac h § 356a StPO sind unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Sache von der Verurteilten eingereichten Schreiben jede n- falls unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. a) Soweit die Verurteilte eine Verletzung des Anspruchs auf rech tliches Gehör für ihre Töchter geltend macht, kommt eine Gehörsverletzung durch den Senat von vornherein nicht in Betracht. Die sechs Töchter der Verurteilten w a- ren ursprünglich als Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt. Das Landgericht hat insoweit jewei ls festgestellt, dass diese als Drittbeteiligte (§ 73 Abs. 3 StGB aF) 1 2 3 3 - 3 - im Einzelnen bezeichnete Überweisungen seitens der Verurteilten erhalten h a- ben (sog. Verschiebungsfälle), Wertersatzverfall aber wegen entgegenstehe n- der Ansprüche Verletzter (§ 73 Abs. 1 S atz 2 StGB, § 111i Abs. 2 StPO jeweils aF) nicht angeordnet werden kann. Rechtsmittel durch oder für die Drittbeteili g- ten waren nicht eingelegt worden. Angesichts bereits eingetretener Rechtskraft waren s ie am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt. b ) Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Übrigen weder zum Nac h- teil de r Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen di e- se nicht gehört worden ist , noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungse r- hebliches Vorbringen de r Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise d e- ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt . Eine Verletzung rechtlichen G e- hörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer B egründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen En t- scheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidu n- gen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur BVerfG [Kammer], Be schluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 7 92/11 mwN, wistra 2014, 434). Auch die Gewährlei s- tungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begrü n- dung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Ents cheidung vom 13. Februar 2007 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch B GH, B e- schluss vom 12. November 2013 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entg e- gengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw ä- gung gezogen haben (vgl. BVerfG aaO mwN ) . Der Vortrag der Ve rurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge n , s o- weit sich die dem Bundesgerichtshof zugegangenen Schreiben der Verurteilten 4 5 - 4 - überhaupt den ihre Revision betreffenden Beschluss des Senats betreffen, e r- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvo r- bringens. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu vera n- lassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 1 StR 114/14 mwN). Im Kern enthalte n di e (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vo r- brin gen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO). 3. Die Kostenentscheidung fol gt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 St PO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 1 StR 476/15 , wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN) . Raum Bellay Radtke Fischer Bär 6 7
Full & Egal Universal Law Academy