BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 225/02 vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober2002, an der teilgenommen haben:Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzenderund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe: Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafebeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwaltnicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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