BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 225/02 vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich er-wähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die Ver-fahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, strafmil-dernd berücksichtigt (UA S. 83). Den Urteilsgründen ist zu ent-nehmen, daß die Strafkammer angesichts der nicht so erhebli-chen Verfahrensverzögerung zwischen Anklageerhebung understinstanzlichem Urteil nicht von einer Fallgestaltung ausgegan-gen ist, nach - 3 -der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mitder ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs-gebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen gewesen wäre.Nack Wahl Boetti-cher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy