BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/05 vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgeho-ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt: "Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren ge-troffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht ange-wendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind - 3 - (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)." Dem tritt der Senat bei. Nack Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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