BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/11 vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts R a vensburg vom 25. Januar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils a uf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der unvollständige Satz auf UA S. 35 gefährdet den Bestand des U r- teils nicht. Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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