BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 227/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal-len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Betroffenen gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die hierge-gen gerichtete auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 I. Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde. 2 1. Der heute 64-j344hrige Betroffene ist mehrfach vorgeahndet. Insbeson-dere wurde er schon durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Okto-ber 1965 wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfol-ge zu einer Zuchthausstrafe von f374nfzehn Jahren verurteilt. Diese Strafe ver-b374337te der Betroffene bis zum 27. November 1979. Anlassverurteilung war das Urteil vom 24. September 1997, mit dem das Landgericht den Betroffenen we-gen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu 3 - 4 - einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilte. Er drang im August 1996 in ein nahe gelegenes Wohnanwesen ein, um sich notfalls mit Gewalt Geld zu ver-schaffen. Hierzu nahm er aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs ein Kabel, das an beiden Enden mit einem Schukostecker versehen war, an sich und zog ein paar braune Lederhandschuhe an. Nach Eindringen in das Wohnzimmer der damals 75-j344hrigen Gesch344digten schloss er das eine Ende des Kabels an das Stromnetz und dr374ckte das andere Ende an verschiedene Stellen u.a. des Kop-fes und des Halses der Gesch344digten, um diese zur Erleichterung seiner Suche nach Geld bewusstlos zu machen. Nachdem die nur benommene Gesch344digte schlie337lich um Hilfe schrie, lie337 er von ihr ab und fl374chtete. Die Gesch344digte er-litt durch diese lebensgef344hrlichen Stromst366337e an den betroffenen Stellen teil-weise bis auf die Sch344delknochen reichende Hautverbrennungen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei der Durchsuchung der Woh-nung des Betroffenen 83 Porno-Videokassetten mit teils gewaltt344tigen Sexsze-nen und einer vermutlich authentischen Vergewaltigungsszene gefunden. Zu-dem wurde dort der erste Band des Comic-Heftes "Marie-Gabrielle de Saint-Eutrope" sichergestellt, in welchem drastische sexuelle Handlungen an Frauen und Gewalt gegen weibliche Opfer mit eindeutig "sadomasochistischem Cha-rakter" dargestellt werden. Der damalige polizeiliche Sachbearbeiter dokumen-tierte die Funde durch Vermerke in den Ermittlungsakten und f374gte die Video-kassette mit der Vergewaltigungsszene sowie ein Comic-Pornoheft mit sexuell-sadistischem Inhalt seiner Strafanzeige bei, in welcher er die Tat als "versuchter RaubIversuchter Sexualmord" qualifizierte. Ebenfalls dokumentiert und in der Anklage als Augenscheinsobjekt aufgef374hrt wurden in dem Kofferraum des Fahrzeugs des Betroffenen aufgefundene Gegenst344nde, n344mlich eine Polaroid-Sofortbildkamera, ein Elektroschockger344t, eine Handfessel, eine Tube Vaseline und eine Fettspritze f374r Kfz-Wartungsarbeiten. In seinem dem erkennenden Schwurgericht in den Strafakten vorliegenden Schlussvermerk sowie als Zeuge 4 - 5 - in der Hauptverhandlung vertrat der Polizeibeamte die Auffassung, der Straftat zum Nachteil der Gesch344digten liege ein prim344r sexuelles Motiv zugrunde. Der vom damaligen Schwurgericht beauftragte Sachverst344ndige diagnostizierte ei-nen offenkundigen Voyeurismus des Betroffenen, der bereits im Vorfeld des T366-tungsdeliktes von 1964 erkennbar geworden sei und auch weiterhin sein Sexu-alverhalten bestimme. Die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestell-ten pornographischen Erzeugnisse und Videos unterstrichen die Triebst344rke des Betroffenen; gleichzeitig aber stellten sie Instrumente zu ihrer Kanalisierung und Steuerung dar. Das Pers366nlichkeitsbild des Betroffenen lasse sich als eine seelische Abnormit344t, also als (dissoziale) Pers366nlichkeitsst366rung bewerten, wenn diese auch nicht unter die 247247 20, 21 StGB subsumiert werden k366nne. Dass dem Tatgeschehen eine prim344r sexuelle Motivation zugrunde liege und dass sich der Betroffene an seinem Opfer habe postmortal vergehen wollen, er-scheine 344u337erst unwahrscheinlich. Gleichfalls lasse sich ein motivationaler Zu-sammenhang zwischen der Sexualproblematik des Betroffenen und dem Delikt ausschlie337en (UA S. 13). 2. Im Februar 2007 wurden bei einer Haftraumkontrolle der Comic 204Ma-rie-Gabrielle de Saint-Eutrope223 sowie in der Habe des Betroffenen zahlreiche Druckwerke, Spielfilme ohne pornographischen Bezug und diverse Erotik- und Porno-Filme, die den Bereichen 204Horror/Splatter223 und 204Hardcore-Porno223 zuzu-ordnen waren, sichergestellt. Der Betroffene wurde vom offenen Vollzug abge-l366st und verb374337te seine Strafe bis zum 27. Juli 2007 vollst344ndig. 5 3. Am 29. Mai 2007 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, gegen den Betroffenen Sicherungsverwahrung nachtr344glich anzuordnen, und beantragte zugleich den Erlass eines Unterbringungsbefehls gem344337 247 275a StPO. Das Landgericht erlie337 den Unterbringungsbefehl gegen den Betroffenen, aufgrund dessen dieser im Anschluss an die Haftverb374337ung seit dem 28. Juli 2007 unter- 6 - 6 - gebracht war. Am 9. Januar 2008 hob das Landgericht den Unterbringungsbe-fehl wieder auf. Der Betroffene befindet sich jetzt auf freiem Fu337 (UA S. 5). Ge-gen ihn bestand die bereits am 3. September 2007 von der Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts angeordnete F374hrungsaufsicht. Ihm wurde der Besitz von gewalt- und kinderpornographischen Schriften, Bildtr344gern, Filmen und Computerdateien untersagt (UA S. 23). 4. Das Landgericht holte gem344337 247 275a Abs. 4 StPO zwei Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. P. und Dr. B. ein. 7 a) Der Betroffene fand sich nach seiner Entlassung anl344sslich der Explo-ration durch den Sachverst344ndigen Dr. P. erstmals zu einer umfassenden Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Problematik bereit. Er gab an, bereits mit sechzehn, siebzehn Jahren sei Gewalt f374r ihn eine erregende Vorstellung gewesen. Aufgrund der aktuellen Angaben kommt der Sachverst344ndige Dr. P. zu dem Ergebnis, dass sich der Betroffene bereits seit ca. seinem 16. Lebensjahr gedanklich mit sexuell motivierter Gewalt besch344ftigt habe. Be-reits im 20. Lebensjahr sei es zu einer weiteren Ausdifferenzierung der Phanta-sien gekommen. Die Festlegung des sexuellen Erregungsmusters auf die ge-schilderte Thematik lasse keine Alternative zur Diagnose des sexuellen Sadis-mus (ICD 10 F 65.5) zu. Die jetzt aufgefundenen Bild- und Schriftdokumente, so der Sachverst344ndige, legten nahe, dass die sexuell-sadistische Perversion wei-ter in Entwicklung und Ausdifferenzierung begriffen sei. Der Sachverst344ndige Dr. P. kam nach eingehender Auseinandersetzung auch mit den bislang 374ber den Betroffenen vorliegenden Erkenntnissen und Begutachtungen zu der Einsch344tzung, dass sich nach Zusammenf374hrung der im Rahmen der aktuellen Begutachtung erhobenen Befunde mit den aktuarischen Feststellungen in der Gesamtschau zur Pers366nlichkeit des Betroffenen keine neue Einsch344tzung er-gebe. 8 - 7 - b) Der Sachverst344ndige Dr. B. kam zu dem Ergebnis, dass weder die bis zur Exploration durch Dr. P. stets gleich lautenden Angaben des Be-troffenen zu seiner Sexualanamnese, insbesondere zu seinem Masturbations-verhalten, noch der Besitz von pornographischen Filmen und B374chern, noch seine Sexualstraftaten einen besonders ausgepr344gten Sexualtrieb belegen k366nnten. Es liege keine sexuelle Deviation (Paraphilie) vor; insbesondere seien die Sexualstraftaten des Betroffenen nicht Ausdruck eines Sadismus. Auch nach Kenntnis der Angaben des Betroffenen gegen374ber Dr. P. zu seinem inneren sexuellen Erleben stellte er nicht die Diagnose des sexuellen Sadis-mus, sondern blieb bei der Bewertung der Problematik des Betroffenen als ei-ner "undifferenzierten Sexualit344t". 9 II. Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei von der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 und 2 StGB abgese-hen. 10 1. F374r eine Anordnung nach 247 66b Abs. 1 StGB liegen schon die formel-len Voraussetzungen des 247 66 StGB nicht vor. Die als Voraussetzung in Be-tracht kommende Verurteilung des Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1965 wegen des Sexualmordes, die der Betroffene bis zum 17. November 1979 verb374337t hat, kann wegen der eingetretenen R374ckfallverj344hrung gem344337 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB bei der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwah-rung nicht ber374cksichtigt werden. 11 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen der formellen Ein-gangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB bejaht; denn der Betroffene war wegen des mit der Anlasstat begangenen Verbrechens gegen das Leben zu ei-ner Freiheitsstrafe von mehr als f374nf Jahren verurteilt worden. Zu Recht ist die 12 - 8 - Strafkammer auch davon ausgegangen, dass beim Betroffenen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten besteht (vgl. BGH NJW 2006, 1442). Sie ist nach umfassender W374rdigung der Pers366nlichkeit des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzuges auch davon ausgegangen, dass von diesem - wie auch vor der Anlasstat - eine erhebliche Gefahr ausgeht und mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er weitere er-hebliche Straftaten begehen wird. a) 247 66b Abs. 2 StGB setzt aber auch voraus, dass nach der Anlassver-urteilung vor dem Ende des Strafvollzuges (neue) "Tatsachen" erkennbar wer-den, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531). 13 "Neue Tatsachen" m374ssen vorliegen, weil der durch das am 18. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Reform zur F374hrungsaufsicht und zur 304nde-rung der Vorschriften 374ber die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I 513) eingef374gte 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB f374r den hier einschl344gigen 247 66b Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist. 14 Nach 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB kann das Gericht, wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gr374n-den nicht m366glich ist, auch solche Tatsachen ber374cksichtigen, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannt waren. Mit der Erg344nzung des 247 66b Abs. 1 StGB durch den eingef374gten Satz 2 sollten nach den Gesetzesmaterialien vor allem die in den neuen Bundesl344ndern demn344chst zur Entlassung anstehenden T344ter erfasst werden, bei denen bereits im Zeitpunkt ihrer Verurteilung deutliche tats344chliche Hinweise auf ihre Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit bestanden, die jedoch aus rechtlichen Gr374nden - die Vorschrift des 247 66 StGB war damals auf im Beitrittsgebiet begangene Taten nicht anwendbar - nicht in der Siche- 15 - 9 - rungsverwahrung untergebracht werden konnten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-rung zur Reform der F374hrungsaufsicht - BTDrucks. 16/4740 S. 22 f.; BGH NJW 2008, 1682; Kinzig, Stellungnahme f374r die Anh366rung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 19. M344rz 2007 S. 3 f.; Peglau NJW 2007, 1558, 1561 f.). Zugleich mit der Schaffung der Regelung f374r Altf344lle in 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat der Gesetzgeber durch eine 304nderung des 247 66b Abs. 2 StGB klar gestellt, dass hier nur "Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art" verwertet werden d374rfen, die "nach einer Verurteilung 205 erkennbar" geworden sind. Von dem Verweis in 247 66b Abs. 2 StGB hat er somit die "Altfall-Regelung" ausgenommen (vgl. Peglau aaO 1562). Diese Regelung ist allein f374r 247 66b Abs. 1 StGB konzipiert (vgl. auch BTDrucks. aaO 23) und kn374pft daran an, dass bei der Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung die Vor-aussetzungen des 247 66 StGB vorliegen, dieser zum Zeitpunkt der Anlassverur-teilung aber nicht anwendbar war. Hier dagegen liegen auch gegenw344rtig - nach dem oben unter II 1 Gesagten - die Voraussetzungen des 247 66 StGB wegen der eingetretenen R374ckfallverj344hrung nach dessen Absatz 4 Satz 3 nicht vor. 16 Die Nichtanwendbarkeit des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des 247 66b Abs. 2 StGB wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte belegt: Der Bundesrat hatte mit seinem Entwurf eines Strafrechts344nderungsgesetzes zur St344rkung der Sicherungsverwahrung vom 28. Juni 2006 (BTDrucks. 16/1992) eine ausdr374ckliche Erstreckung auch der sog. "Erstt344ter-Regelung" des 247 66b Abs. 2 StGB auf bei der Anlassverurteilung bereits bekannte oder erkennbare Tatsachen in "Altf344llen" erstrebt, in denen - etwa wie hier wegen der eingetrete-nen R374ckfallverj344hrung - aus rechtlichen Gr374nden keine Sicherungsverwahrung 17 - 10 - gem344337 247 66 StGB angeordnet werden konnte und auch gegenw344rtig nicht an-geordnet werden k366nnte. Der Bundesrat hat deshalb in seiner 832. Plenarsit-zung vom 30. M344rz 2007 in einer Entschlie337ung festgestellt, dass insoweit wei-terer Regelungsbedarf bestehe. Er hat daher den Deutschen Bundestag gebe-ten, den bisher nicht abschlie337end behandelten Vorschlag des Bundesrates rasch aufzugreifen und umzusetzen (BRDrucks. 192/07 [Beschluss]). Dem ist der Deutsche Bundestag aber bislang nicht nachgekommen. b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen prognoserelevanter "neuer Tatsachen" im Sinne des 247 66b Abs. 2 StGB verneint. 18 Der Bundesgerichtshof hat in st344ndiger Rechtsprechung entschieden, dass auch 247 66b Abs. 2 StGB voraussetzt, dass nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen verh344ngten Freiheitsstrafe "neue Tat-sachen" erkennbar sein m374ssen, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Be-troffenen f374r die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BGH NJW 2006, 531). "Neue Tatsachen" liegen dann nicht vor, wenn sie dem fr374heren Tatrichter bekannt waren - wie etwa die kriminelle Entwicklung des Betroffenen (vgl. OLG Frankfurt StV 2005, 142) - oder wenn sie ein sorgf344ltiger Tatrichter h344tte aufkl344ren und erkennen m374ssen. Durch die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung d374rfen Vers344umnisse der Strafverfolgungsbeh366rden im Ausgangsverfah-ren zu Lasten des Betroffenen im Nachhinein nicht korrigiert werden (vgl. BGHSt 50, 121; BGH NJW 2006, 531). Umst344nde, die schon f374r den fr374heren Tatrichter erkennbar waren, die er aber nicht erkannt habe, schieden daher als neue Tatsachen aus. In diesem Sinne erkennbar seien auch solche Umst344nde, die ein Tatrichter nach Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO f374r die Frage der An-ordnung freiheitsentziehender Ma337regeln h344tte aufkl344ren m374ssen (vgl. BGH StV 2006, 243; NJW 2006, 1442 m.w.N.). 19 - 11 - Eine solche Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Hier hatte die sachverst344ndig beratene Strafkammer des Anlassverfahrens die Frage des se-xuellen Hintergrunds bei Begehung der Anlasstat ausdr374cklich gepr374ft, eine se-xuelle Motivation verneint und damit keine ansonsten gebotene Aufkl344rung un-terlassen. Unabh344ngig davon h344tte die Strafkammer - selbst wenn sie eine Se-xualstraftat angenommen h344tte - wegen der eingetretenen R374ckfallverj344hrung nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ohnehin keine Sicherungsverwahrung anordnen k366nnen. 20 c) Die w344hrend des Strafvollzuges bekannt gewordenen Umst344nde m366-gen zwar zeitlich "neu" sein; sie hatten aber nicht die Qualit344t "neuer Tatsa-chen" und insoweit waren sie bereits bekannt. 21 Der Umstand, dass sich der Betroffene nach seiner Verlegung in den of-fenen Vollzug neben bereits in seinem Besitz befindlichem Material mit eroti-schen Inhalten weitere pornographische Filme, B374cher und Comic-Hefte be-schafft habe, in welchen zum Teil Vergewaltigungsszenen sowie Fesselungen und Misshandlungen weiblicher Opfer dargestellt werden, stellt danach inhalt-lich keine "neue Tatsache" dar. Die Vorliebe des Betroffenen f374r Film- und Druckmedien mit pornographischen, auch sadomasochistischen Inhalten war sp344testens im Rahmen der Ermittlungen wegen der Anlasstat im Jahr 1996 be-kannt geworden und entsprechendes sichergestelltes Material war zu Beweis-zwecken benannt und zur Einsicht bereit gehalten worden. 22 Ebenso ist auch das verbotene Einbringen pornographischen Materials in den offenen Vollzug hier keine relevante Ankn374pfungstatsache (vgl. auch BGH NJW 2006, 531). 23 Die 304u337erung des Betroffenen in der Vollzugsplankonferenz, er erkenne die Gefahr bei sich und habe keine Mechanismen zur Kontrolle sowie die nach- 24 - 12 - folgenden Angaben gegen374ber der Anstaltspsychologin, er habe diese Phanta-sien, welche mit Gewalt assoziiert seien, sind ebenfalls nicht als neue Tatsa-chen zu bewerten. Bereits gegen374ber dem Gutachter Dr. S. hatte der Betroffene vergleichbare Angaben gemacht. Bei der Anlassverurtei-lung war bereits bekannt, dass dem Betroffenen seine Neigung und die hieraus folgende Gefahr der Begehung von weiteren, auch schwerwiegenden Straftaten durchaus bewusst waren. Ebenso war auch die aus der beschriebenen Neigung resultierende Gef344hrlichkeit des Betroffenen deutlich angesprochen worden. Seine nunmehr im Vollzug wiederholte 304u337erung, er erkenne bei sich eine Ge-fahr, ist daher nicht als neue Tatsache zu bewerten. Schlie337lich stellen die im Rahmen der nach Vollzugsende durchgef374hrten Exploration gegen374ber dem Sachverst344ndigen gemachten 304u337erungen Dr. P. keine "neue Tatsachen" dar. Zwar k366nnen die ausf374hrlichen um-fangreichen Angaben des Betroffenen zu seinen sexuellen sadistischen Phan-tasien, welche erstmals einen tieferen Einblick in sein Binnenerleben erm366gli-chen, Ankn374pfungstatsachen im Sinne des 247 66b StGB sein. Seine nunmehr verbalisierten Phantasien waren den vor der Anlassverurteilung t344tigen Sach-verst344ndigen nicht bekannt, da sich der Betroffene ihnen gegen374ber nicht 366ffne-te. Auch hat der Sachverst344ndige Dr. P. aufgrund dieser Ankn374pfungstat-sachen eine grundlegende diagnostische Neubewertung vorgenommen und ge-langt zu dem Ergebnis, dass kein Zweifel an dem Vorliegen einer hochgradig devianten Sexualit344t, eines sexuellen Sadismus bestehe. 25 d) Voraussetzung f374r die Einordnung der Ankn374pfungstatsachen als "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66b StGB ist jedoch, dass sie die Gef344hrlich-keit des Betroffenen h366her (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483) bzw. - was hier rele-vant ist - in einem grunds344tzlich anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. September 2007 - 1 StR 391/07). Letzteres kann vorliegend 26 - 13 - nicht festgestellt werden. Bereits auf der Grundlage der zuvor stets gleich lau-tenden Angaben des Betroffenen zu seiner Sexualanamnese haben der Sach-verst344ndige Dr. B. und der im Jahr 2004 mit der Erstellung eines kriminal-prognostischen Gutachtens beauftragte Sachverst344ndige Dr. Sp. eine un-g374nstige Legalprognose gestellt. 27 Auch nach Kenntnis der umfangreichen Angaben des Betroffenen zu seinen sexuellen Phantasien ist der Sachverst344ndige Dr. B. nicht zu einer diagnostischen Neubewertung und insbesondere nicht zu der Annahme einer devianten Sexualit344t gelangt. Nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen Dr. P. und Dr. B. hat sich in der Gesamtschau unbeschadet einer m366g-lichen diagnostischen Neubewertung keine neue Einsch344tzung zur Pers366nlich-keit des Betroffenen ergeben. Der Sachverst344ndige Dr. S. hat ihn bereits im Anlassverfahren als gef344hrlichen Hangt344ter im Sinn des 247 66 StGB charakterisiert. Nicht zuletzt wurde die hohe Gef344hrlichkeit des Betroffe-nen auch durch seine Straftaten, insbesondere die von ihm nach langer Straf-haft und 374ber f374nfzehnj344hriger, relativ stabiler Zeit in Freiheit begangene An-lasstat belegt. e) Es ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach einer umfassenden Gesamtw374rdigung der Ankn374pfungstatsa-chen davon ausgegangen ist, dass die von dem Betroffenen ausgehende Ge-fahr seit langem zutreffend beschrieben worden und bereits im Anlassverfahren nicht nur erkennbar gewesen ist, sondern sogar ausdr374cklich bekannt war. Die Angaben des Betroffenen 374ber seine sexuell-sadistischen Phantasien sind zwar wesentlich f374r die diagnostische Bewertung, lassen aber die bereits zuvor be-kannte Gef344hrlichkeit des Betroffenen nicht in einem grundlegend neuen Licht erscheinen. 28 - 14 - f) Dem Senat ist bewusst, dass der Betroffene aufgrund seiner Vorge-schichte gef344hrlich ist. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der in 247 66b StGB klar zum Ausdruck gekommen ist, besteht jedoch keine rechtliche M366glichkeit, nachtr344glich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. 29 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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