BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 228/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Soweit die Revision die Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) er-hoben hat, das Landgericht h344tte Gr366337e und K366rpergewicht des Angeklagten und der Gesch344digten durch einen Sachverst344ndigen bestimmen lassen m374ssen, bemerkt der Senat in Erg344nzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2008 Fol-gendes: Der Angeklagte und die als Zeugin vernommene Ge-sch344digte waren in der Hauptverhandlung anwesend. Das Gericht konnte sich daher von deren Gr366337e und k366rperlicher Konstitution - 3 - unmittelbar ein Bild machen. Zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung dr344ngte die Aufkl344rungspflicht somit nicht. Wahl Boetticher Hebenstreit Graf Sander
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