ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 228/17 vom 8. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. hier: Rev ision des Angeklagten S . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . gegen das U r- teil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2016 wird a) d as Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3.d der Urteilsgründe wegen versuchten Computerb e- tru g s verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, aa) soweit die Angeklagten in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, bb) im gesamten Strafausspruch einschlie ßlic h des den Angeklagten A. betreffenden Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Fre i- heitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S . wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z u neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen, versuchten Dieb stahls, Computerbetrugs in drei Fällen, versuchten Compute r- betrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidie renden Mi tangeklagten A. hat es wegen Diebstahls in 23 Fällen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in drei Fällen und wegen versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen eine Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt. Daneben hat es die Unterbringung des Mitangeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sieben Monate vor der Unterbri n- gung zu vollziehen sind. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren b ezüg lich des Angeklagten S. hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall II.3.d der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Seine darüber hinau s- gehende Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sac hrüge zum Schuldspruch teilweise und zum Strafausspruch insgesamt Erfolg. Die Urteilsaufhebung hinsichtlich der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe und bezüglich des gesamten Strafausspruchs ist auf den nicht revidie renden Mitangeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO); sie führt bei diesem auch zur Aufhebung der Entscheidung über den Vorwe g- vollzug eines Teils der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten S . als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen begingen die Angeklagten im Zeitraum von 2011 bis 2015 zum Teil gemeinschaftlich eine größere Zahl von versuchten und vollendeten Einbruchstaten. Sofern sie bei den Diebstählen Bankkart en erlangten, hoben sie mit diesen an Geldautomaten Bargeld ab oder versuchten dies zumindest. Soweit beide Angeklagte an den Taten beteiligt waren, begi n- gen sie diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und teilte n die Tatbeute anschließend hälftig unter sich auf. Sie handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. II. Soweit der Angeklagte S. im Fall II.3.d der Urteilsgründe w e- gen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist, stellt der Senat das Ve r- fahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Anhand der vom Landger icht getroff e- nen Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, ob der Angeklagte, der mittels e i- ner gestohlenen Bankkarte und der zugehörigen PIN an einem Geldautomaten im Vorraum einer Bank unberechtigt Geld abheben wollte, bereits unmittelbar zur Tat angeset zt hatte (§ 22 StGB), bevor er durch Passanten gestört wurde (UA S. 18). Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Tat bereits das Versuchsstadium erreicht hat. Zwar könnten durch einen neuen Tatrichter hie r- zu ergänzende Feststellungen getroffen werd en. Der Senat sieht jedoch ins o- weit von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ab, weil die in 3 4 - 5 - diesem Fall gegebenenfalls zu verhängende Strafe neben den Strafen für die weiteren abzuurteilenden Taten nicht beträchtlich ins Gewi cht fiele (§ 15 4 Abs. 2 i . V.m . § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO). III. Die Revision des Angeklagten S . hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); die erhobene Verfahr ensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Das Landgericht hat angenommen, dass sämtliche Diebstahlstaten im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen. Diese Annahme wird in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Denn in diesen Tatkomplexen kommt j e- weils das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht, was vom Landgericht zu erörtern gewesen wäre. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorli e- gen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch e i- nen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwisch en mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass i- cher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Urteil e vom 25. September 1997 1 StR 481/97, Rn. 24 , NStZ - RR 5 6 7 - 6 - 1998, 68, 69 und vom 27. März 1953 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220; Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 mwN). b) Ob dies der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen in den Tatkompl e- xen II. 1 (a cht Fälle), 5 (fünf Fälle) sowie 14 und 19 der Urteilsgründe (jeweils zwei Fälle) nicht entnehmen. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte S . im Tatkomplex II.1 der Urteilsgründe allein und in den Tatkompl e- xen II. 5, 14 und 19 der Urteil sgründe gem einsam mit dem Mitangeklagten A. in Bürogebäuden vom Treppenhaus aus Türen zu Büros auf, um aus diesen geldwerte Gegenstände sowie Bargeld zu entwenden. Das Landg e- richt setzt sich nicht mit der nahe liegenden und daher zu erörtern den Möglic h- keit auseinander, die Angeklagten könnten bereits gewaltsam in die jeweiligen Bürogebäude eingedrungen sein, um sodann vom Treppenhaus aus in die ei n- zelnen Büros einzubrechen. Sollten aber die Angeklagten durch ein gewalts a- mes Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für e i- nen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 2 StR 519/10, wistra 2011, 99 , 100 Rn. 4 ). Die Verurteilung ist daher in den Tatkomplexen II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückz u- verweisen, um ergänzende Feststellungen hierzu zu ermöglichen. 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. a) Zwar wird abgesehen von Fall II.3.d und der konkurre nzrechtlichen Bewertung der Tatkomplexe II. 1, 5, 14 und 19 der Urteilsgründe der Schul d- 8 9 10 - 7 - spruch von den Feststellungen getragen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht durchgängig zu entnehmen, welche Einzelstrafen das Landgericht für die ei n- zelnen Taten ver hängt hat. Dies führt hier hinsicht lich des Angeklagten S. zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. aa) Das Landgericht hat weder den einzelnen Taten konkrete Einzelstr a- fen zugeordnet, noch hat es zusammenfassend angegeben, welche Einzelstr a- fen es wie oft verhängt hat. Es hat lediglich abstrakt angegeben, welche Einze l- von Schadensbeträgen genannt hat, denen es jeweils eine bestimmte Strafh ö- he zugeordn et hat. bb) Im Ansatz ist die vom Landgericht vorgenommene Kategorisierung nach Schadenshöhen nicht zu beanstanden. Zwar erfordert das Schuldma ß- prinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Be schlüsse vom 6. November 2002 5 StR 361/02, NStZ - RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 1 StR 136/11, wistra 2011, 423 , 424 Rn. 9 ), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Diff e- renzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mär z 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270). Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei Vermögensstraftaten, denen gleichgelagerte Begehungsformen zugrunde li e- gen, eine Kategorisierung nach der Schadenshöhe erfolgen kann. Zwar muss diese immer am Maß des d er konkreten Tat immanenten Schuldumfangs orie n- tiert sein (BGH aaO NStZ - RR 2003, 72 , 73 ). Allerdings kann bei Tatserien der durch die Einzeltat verursachte Vermögensschaden gegenüber der systemat i- schen Vorgehensweise zur Herbeiführung eines Gesamtschadens dergestalt in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270 sowie Urteil vom 17. März 2009 1 StR 627/08, 11 12 - 8 - BGHSt 53, 221, 232 f. Rn. 48 und Beschluss vom 29. November 2011 1 StR 459/11, wistra 2012, 1 51 Rn. 9 ), dass Schwankungen bei den Schadensbetr ä- gen im Rahmen der fortgesetzten Tatbegehung bei der Bemessung der Einze l- strafen keine erhebliche Bedeutung mehr zukommt. Soweit dies der Fall ist, dürfen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden. cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den U r- teilsgründen zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe für welche Tat verhängt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468). Daran fehlt es hier. Um feststellen zu können, welche Einze l- strafe das Landgericht für die jeweilige Tat verhängt hat, müsste der Senat a n- hand der Urteilsgründe die jeweils festgestellte Schadenshöh e der entspr e- chenden Schadenskategorie zuordnen können. Solches würde jedoch vorau s- setzen, dass die durch die Taten verursachten Schäden in jedem Einzelfall festgestellt sind. Dies ist jedoch nicht durchgängig der Fall. So sind etwa im Fall II.1.6 der Urte ilsgründe nicht allen Beutestücken Wertangaben zugeordnet. Damit lässt sich für den Senat weder lückenlos feststellen, welche Einzelstrafen das Landgericht für die einzelnen Taten verhängt hat, noch von welchem G e- samtschaden es bei der Bildung der Gesamtst rafe ausgegangen ist. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat hebt den Strafausspruch insg e- samt auf, um dem neuen Tatrichter eine neue und in sich stimmige Strafz u- messung zu ermöglichen. b) Auf den vom Generalbundesanwalt in seiner Ant ragsschrift zutreffend aufgezeigten Erörterungsmangel im Hinblick auf einen möglichen Strafmild e- rungsgrund gemäß § 46a Nr. 1 StGB (Täter - Opfer - Ausgleich) kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an. Die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 46b 13 14 - 9 - StGB musste das Landgericht nicht erörtern, weil sich die in den Urteilsgründen (UA S. 28) beschriebene Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogt a- ten gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB bezog. 3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese r echt s- fehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter darf ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. IV. Da die Gesetzesverletzungen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S . führen, in den Tatkomplexen II. 5, 14 und 19 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich des Strafausspruchs in gleicher Weise den Mitangeklag ten A. betreffen, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die 15 16 - 10 - Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecke n (§ 357 StPO). Wegen der Au f- hebung des Strafausspruchs ist auch die Grundlage für den Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe entfallen. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf ist erkrankt und daher an der Untersc hriftsleistung gehindert. Jäger Jäger Radtke Bär Hohoff
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