BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 229/01 vom 28. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verwo r - fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: 1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis b e - schränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erken n - bar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insb e - sondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu en t - nehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewä h - rung gehabt hat. 2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft- - 3 - fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat. Nack Boetticher Schluck e - bier Kolz Schaal
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