BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 229/03 vom18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAugsburg vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß von dem sichergestellten Bargeld 600 nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349Abs. 2 und 4 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach denUrteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäu-bungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA S. 9). Die Strafkammer hat inden Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dassdieses Geld nicht - wie im Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, son-dern der Einziehung unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann aller-dings nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden,weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur Tat-begehung gebraucht wurde." - 3 -Dem schließt sich der Senat an und ersetzt demgemäß die Verfallserklä-rung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hättesich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch mit Si-cherheit ausschließen, daß die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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